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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1925
- Strukturtyp
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- 1925-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1925
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- Deutsch
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ersparnis erzielt, die zum Teil dem Käufer als Preisnachlaß zu gute kommen kann, so-dann aber lehrt sine alte, immer wieder bestätigte Erfahrung, daß die Möglichkeit, ein Buch durch gemein samen Partiebezug billiger zu erhalten, als einzeln im Laden, viele zum Kauf veranlaßt, die ohne einen solchen Anreiz nie daran gedacht hätten, sich das betreffende Buch anzuschaffen. Es ist auch nicht sonderlich zu befürchten, daß durch solche billigeren Partielieferungen der feste Ladenpreis des einzelnen Buches in Gefahr kommen könnte, da es allgemein Handelsbrauch ist, größere Partien einer und derselben Ware billiger zu liefern und zu kaufen als in einzelnen Stücken. Etwa denkbaren und möglichen Miß bräuchen müßte und könnte durch entsprechende Neufassung -der Bestimmungen unserer Verkaufsovdnung ein Riegel vorgeschoben werden; über diese Frage wird sich ja auch der neugebildete Wirt schaftsausschuß in seiner nächsten Sitzung zu unterhalten haben. Der Hebung des Bücherabsatzes kann weiter eine geeignete Werbung dienen, wobei ich allerdings den Ton mit allem Nach druck auf das Wort »geeignet« legen möchte, da vieles, was wir in letzter Zeit auf diesem Gebiet zu beobachten Gelegenheit hatten, nur das Kopfschütteln des Praktikers erregen kann. Erster Grund satz jeder Werbung muß sein, das; sie sich direkt oder indirekt be zahlt macht, und zwar für denjenigen, der für ihre Kosten auf zukommen hat. Didse einfache Wahrheit scheint zahlreichen Sorti mentern und unter ihrem sanften Druck auch vielen Verlegern aus dem Gedächtnis gekommen zu sein; sonst wäre es wohl nicht möglich, daß in einem bisher noch nicht gekannten Umfang Zu mutungen an den Verleger gestellt werden, sich an Ausstellungen, Katalogen, Prospekten, Sammelanzeigen des Sortiments durch Barzuschüsse zu beteiligen, deren Gesamtbetrag ein Vielfaches dessen lausmacht, was bei einigermaßen vernünftiger Kalkulation für Werbungskosten zur Verfügung steht. Dabei reicht diese Quote oft kaum aus, um auch nur die notwendigsten eigenen Werbemaßnahmen des Verlegers zu bestreiten. Es muß also hier einmal vom ganzen Verlag ein kategorisches Halt geboten wer den, wenn er nicht mit offenen Augen in sein Verderben rennen will. Hat ein Sortimenter den Wunsch, seiner Kundschaft -außer dem ihm in fast unbegrenzter Fülle zur Verfügung stehenden Ver- leger-Werbematerial noch einen eigenen Katalog oder ähnliches vorzulegen, mit dem er sich vor seinen Kollegen am Platze hervor tun will, so erscheint es nicht mehr als recht und billig, daß er diese Aufwendungen aus -eigener Tasche bezahlt oder sie unter läßt, wenn er glaubt, daß sie sich nicht für ihn bezahlt machen. Wir werden uns aller Voraussicht nach in den nächsten Jahren nichts weniger leisten können, als eine unproduktive Vermehrung unserer Werbeausgaben und unseres Spesenkontos; Einschränkung und reiflichste. Prüfung jeder auch noch so kleinen Ausgabe wird vielmehr die Parole sein müssen. Was -wir nicht durch Vergrößerung des Umsatzes schaffen können, muß durch Verringerung des prozentualen SpSsenanteils erreicht werden. Hier bietet sich uns im Buchhandel noch ein weites Feld der Überlegung und Betätigung. Ist es z. B. nötig und richtig, daß jeder größere Sortimenter glaubt, mit jedem Berü'ger in Verbindung stehen zu müssen? Wäre es für die meisten Sortimenter nicht viel klüger, sich — abgesehen von der Besorgung einzelner Bücher — auf einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Verlegern zu beschränken und sich durch größere Bezüge Rabatt- Vorteile zu verschaffen, die dann auch ohne Nachteil für den Ver leger eingeräumt werden können, da es für diesen viel wirtschaft licher ist, eine gemischte Partie seiner Verlagswerke, sagen wir mit 405L Rabatt zu liefern, als mit einem Rabatt von 35?L oder 3314 ^ 8 bis 10 einzelne kleine Sendungen zu expedieren und zu verbuchen? Wer sich erst einmal klar gemacht hat, welches Über maß unproduktiver Kleinarbeit im Buchhandel verlangt und ge leistet wird, kann nicht mehr im Zweifel darüber sein, wo der Hebel zur Besserung anzusetzen ist. Eines allerdings werden alle unsere Bemühungen vorläufig kaum zu ändern vermögen: das jagende Tempo unserer Zeit, die fortschreitende Amerikanisierung unseres Lebens, die vielen über haupt keine Lust und Zeit mehr zum Losen guter Bücher läßt und die uns bald so weit.gebracht haben wird, daß nur noch das Mode buch des Monats oder -der Woche herrscht und die älteren wert vollen Bücher daneben immer mehr in Vergessenheit geraten. In dieser Entwicklung liegt nicht nur für den ganzen schöngeistigen Verlag eine ungeheure Gefahr, sondern auch für das Sortiment, das zwar aus gerade gangbaren Modebüchern ganz -annehmbare Augenblicksgewinne ziehen kann, dabei aber befürchten muß, daß feine Lager immer mehr an Wert verlieren und jede zuviel be stellte Partie eines Modebuches den ganzen Gewinn aus dem vor her erzielten Absatz aufzehrcn kann. Es liegt also im Interesse des ganzen Buchhandels, daß er sich gegen diese Entwicklung mit aller Macht anstemmt und immer wieder dem Publikum durch Wort und Schrift, durch Auslagen im Schaufenster und auf dem Ladentisch -die älteren guten Bücher unserer Literatur — wobei wir heute schon an die Bücher des letzten Jahres denken müssen - vor Allgen führt. Er wird dadurch nicht nur der deutschen Kul tur, sondern auch seinem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dienen. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins. Honoraranspruch des Verfassers. Frage: Welche Ansprüche aus Honorar kann ein Verfasser an den Verlag stellen, wenn eine Vereinbarung über das Honorar nicht vorliegt'? Die Vereinbarung von Honorar ist für das Zustandekommen eines Verlagsvertrags nicht wesentlich. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist - vgl. 8 22 Berlagsrechts- ges. — und das ist die Regel. Ist die Höhe der Vergütung nicht be stimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anznsehen. Ans diesen Sätzen ergibt sich ohne weiteres, das; die Beant wortung der Frage nur unter Berücksichtigung der genauen Verhält nisse des einzelnen Falles möglich ist. Dabei entscheidet nicht bloß die allgemeine Übung, sondern es kommen auch die Verhältnisse in Frage, die zwischen Verfasser und Verlag vor und bei Abschluß des Vertrags bereits bestanden haben. Wenn, wie im vorliegenden Falle, der Verfasser bereits mit dem Verlag in Geschäftsverbindung ge standen hat und ans dieser Geschäftsverbindung weiß, welche Hono rarbedingungen ihm vom Verlag zugebilligt werden, so wird man dieses Moment, wenn der Verfasser ein weiteres Buch dem Verlag ohne Honorarvereinbarung übergibt, nicht außer acht lassen dürfen. Allerdings erscheint mir ei» einziger, einige Fahre zurückliegender Fall nicht völlig ausreichend, um zu dem Ergebnis zu gelange», daß die damalige Honorarvereinbarung für das neue Werk maßgebend sein soll, dies um so weniger, als es sich damals darum handelte, daß der Verfasser die Herstellungskosten des Buches selbst übernehmen sollte. Außerdem hat ja der Verlag jetzt ohne weiteres die Kosten der Herstellung des Werkes ans sich genommen. Ich gelange daher zu dem Ergebnis, daß der Verfasser unab hängig von dem früheren Vertragsabschluß nur das für ein Werk ähnlicher Art übliche Honorar fordern kann. Welches Honorar für ein Werk der fraglichen Art üblich ist, kann ich nicht angeben. Die be sonderen Verhältnisse zwischen dem Verlag und dem Verfasser werden gewiß dabei Berücksichtigung finden müssen. Fnstizrat llr. Hillig. Riicktrittsrccht des Verfassers. Krage: Ist der Verfasser berechtigt, wegen verspäteter Honorar zahlung vom Vertrag znrückzntreten? Auf die einzelnen Rechte der Parteien eines Verlagsvertrags fin den neben den vertraglichen Abmachungen und de» Bestimmungen des Verlagsgesetzes auch die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Anwen dung. Ter Verlagsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag; nach 8 32k des BGB. ist bei einem gegenseitigen Vertrag, wenn der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug kommt, der andere Teil berechtigt, ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist zu bestimmen, mit der Erklärung, daß er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, Scha denersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zutreten, wen» nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist. Diese Bestimmung findet auch aus Verlagsverträge Anwendung; allerdings ist erforderlich, daß der Verzug des Schuldners mit einer Hanptleistung und nicht nur mit einer Nebenleistung vorliegt. Obwohl die wesentlichen Erfordernisse des Verlagsvertrags auf Seiten des Verlegers lediglich die Übernahme der Verpflichtung zur Vermiet-
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