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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1925
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- 1925-10-16
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- 16.10.1925
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In Großbritannien uinfaßt die Dauer des Urheberrechts die Zeit bis z»ni 50. Jahre nach dem Tode des Urhebers. Wenn also für ein englisches Werk in Deutschland Schutz in Anspruch genommen wird, so ist das deutsche Lit.UG. maßgebend. Die oben wiedergegcbene Ein schränkung des Art. 7, daß das Schutzrecht die im Ursprungsland fest gesetzte Dauer nicht überschreitet, greift im Verhältnis zu England nicht durch, da die englische Schutzdauer länger ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß Texte aus vorhandenen englischen Büchern, die bei englischen Verlegern erschienen sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers in Deutschland veröffentlicht werden können, bzw. wenn das Werk erst später er schienen ist, nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veröffentlichung. Justizrat !)>-. H i l l i g. Schutz des Ubcrsetzungsrechts dänischer Werke. Frage : Genießen die Briefe eines 1855 verstorbene» dänischen Staats angehörigen, die nach dein Ableben des Verfassers in Däne mark veröffentlicht sind und von denen bisher eine deutsche Übersetzung nicht erschienen ist, noch Schutz, oder ist das Übersetzungsrccht frei? Nach Artikel 8 der revidierten Berner Übereinkunft genießt der Urheber eines Verbandslandes für seine Werke, die er in einem Ver bandslande zum ersten Male veröffentlicht, in den übrigen Verbands ländern das ausschließliche Ubersetzungsrecht. Die Dauer des Schutzes richtet sich grundsätzlich nach Artikel 7, Absatz 2 nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz beanspruch, wird. Sie darf aber die in dem Ursprungslands festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Für nachgelassene Werke insbesondere richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die in dem Ursprungslande festgesetzte Dauer überschreiten kann (vgl. Art. 7, Abs. 3). Das dänische Urheberrechtsgesctz kennt eine besondere Schutzfrist für nach dem Tode des Urhebers veröffentlichte Werke nicht. Es bewendet also bei der gesetzlichen Frist von 50 Jahren nach Ablauf des Todesjahres. Dagegen schützt Deutschland posthume Werke zehn Jahre seit der ersten Veröffentlichung des Werkes, falls dadurch die Schutzfrist von 30 Jahren seit dem Ablauf des Todesjahres verlängert wird svgl. U.G. § 29). Da der Verfasser am 11. November 1855 gestorben ist, so scheint mir ei» Urheberrecht an dem Original über haupt nicht mehr zu bestehen, wenn nicht etwa in den beiden letzten Jahren eine Änderung der dänischen Gesetzgebung eingetreten ist. Unabhängig von der Frage des Schutzes des Originals ist der Schutz der Übersetzung, den diese gegen Nachdruck hat. Ein solcher Schutz ist gleich dem Schutz eines Originalwerkes. Justizrat De. H i l l i g. Urhcberrechtsschuß in Italic». Frage: Ist der Nachdruck von Aufsätzen wissenschaftlichen Inhalts, die in einer deutschen Fachzeitschrift erschienen sind, in einer italienischen Fachzeitschrift ohne weiteres gestattet, wenn an der Spitze des veröffentlichten Aufsatzes die Erklärung fehlt, daß das Urheberrecht Vorbehalten wird? Ter urheberrechtliche Schutz für in Deutschland bzw. in Italien zum ersten Male erschienene literarische usw. Werke regelt sich nach den Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft in der Fassung vom 13. November 1908 mit der von Italien nach im Reichsgesetzblatt 1914 S. 463 abgeöruckter Bekanntmachung gemachten Einschränkung bezüglich des Übersetzungsrechts, für das anstatt des Art. 8 des neuen Textes die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1 Nr. III der am 4. Mai 1896 in Paris Unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, Gel tung haben sollen. Ein zweiter Vorbehalt interessiert hier nicht. Der Schutz gegen die Wiedergabe von Artikeln aller Art, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes ver öffentlicht sind, in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Ur heber wird in Artikel 9 der revidierten Berner Übereinkunft geregelt. Der Abdruck solcher Artikel, soweit es sich nicht um Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen, aus Zeitschriften ist schlechthin untersagt. Nur der Abdruck von Artikeln aus einer Zeitung in einer anderen Zeitung — ntit Aus nahme der Feuilleton-Romane oder der Novellen, die auch hier un bedingt geschützt sind — ist unter Quellenangabe gestattet, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt ist. Die Bestimmungen des Artikel 9 gehören zu denjenigen Bestim- mungcn, welche die in der Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte betreffen. Hierzu sagt Artikel 4, daß die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber nicht nur diejenigen Rechte genießen, die die einschlägigen Gesetze den inländische» Urhebern gegenwärtig ein- räumeu oder in Zukunft eiuräumen werden, sondern auch die in dieser Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte. Der letzte Teilsatz ist erst in die revidierte Übereinkunft ausge nommen worden, obwohl der darin zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der alten Übereinkunft nicht fremd war. Vielmehr enthielt auch diese einige absolute Bestimmungen über Inhalt und Art des Schutzes, die — als Minimalschutzbestimmungen aufgestellt — auch von denjenigen Verbandsländern gegenüber ausländischen Verbanösurhcbcrn ange- wcndet werden mußten, deren interne Gesetzgebung den inländischen Urhebern ein geringeres Schutzniaß gewährte. Die neue Fassung des Artikel 4 der revidierten Berner Überein kunft zwingt mit ausdrücklichen Worten die Verbandsstaatcn zur An wendung dieser besondere» Bestimmungen der Übereinkunft — unab hängig von der inneren urheberrechtlichen Gesetzgebung gegenüber den ausländischen Verbaudsurhebcru, selbst wenn der Schutz über den den eigenen Angehörigen auf Grund der inneren Gesetzgebung gewährten hinausgeht. <Vgl. meine Abhandlung über die rev. Berner Übereinkunft im Sächs. Archiv für Rechtspflege vom 16. Mai 1911, 6. Jahrgang, Heft 9/10, Seite 193 ff., insbesondere Seite 204 ss.). Diese Erwägungen sind besonders am Platze gegenüber Italien, dessen innere urheberrechtliche Gesetzgebung zu dieser oben zitierten Bestimmung des Artikel 9 noch in einem gewissen Gegensatz steht. Der § 26 des italienischen Urheberrechtsgesetzes vom 19. September 1885 bestimmt nämlich, daß der Urheber eines in einem periodischen Sammelwerk erscheinenden Schriftwerkes an der Spitze der veröffent lichten Arbeit oder des erste» Stückes derselben erklären muß, ob er das Urheberrecht für sich beanspruchen will. Unterläßt er diese Er klärung, so ist die Wiedergabe in anderen periodisch erscheinenden Werken gestattet, sofern sie nur die Quelle, aus der sie die Arbeit entnommen haben, und den Namen des Urhebers angeben. Eine Abänderung dieser Bestimmung ist durch besonderen Ge setzesakt nicht erfolgt. Der Umstand, daß eine Abänderung nicht erfolgt ist, berührt je doch die Rechte der Urheber der Verbandsstaaten nicht, weil die Berner Übereinkunft durch ihre Ratifizierung und ihre vorschriftsmäßige Be kanntmachung in Italien Gesetzeskraft erlangt hat und damit andere, ihren Bestimmungen cntgegenstehende ältere Vorschriften ohne weiteres als aufgehoben zu gelten haben. Wollte Italien eine unterschiedliche Behandlung seiner inländi schen Urheber mit den Urhebern anderer Verbandsstaatcn vermeiden, so blieb der doppelte Weg übrig: entweder die inländische Gesetzgebung zu ändern, oder auch bezüglich des Artikels 9 bei der Ratifizierung der revidierten Berner Übereinkunft einen entsprechenden Vorbehalt nach der Richtung zu machen, daß an Stelle der neuen Fassung die Fassung des alten Artikels 7 bzw. der Pariser Zusatzakte von 1896 maßgebend bleiben sollte. Diese alte Fassung entspricht im wesentlichen dem oben zitierten 8 26 des italienischen Gesetzes. Italien hat weder das eine noch das andere getan. Ich will jedoch nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu mache», daß ,mir Entscheidungen italienischer Gerichte in dieser Frage nicht bekannt geworden sind, und daß immerhin die Möglichkeit besteht, daß italie nische Gerichte den Standpunkt cinnchmen, es müsse erst eine ausdrück liche Änderung der inländischen gesetzlichen Bestimmungen vorgenom- men werden, bevor Artikel 9 Anwendung finden könne. Deshalb empfiehlt cs sich für die Folgezeit jedenfalls, in deutschen Zeit schriften mindestens an der Spitze einer jeden Nummer eine Be merkung anzubringen, daß der Abdruck der in der Nummer erscheinen den Artikel ohne Genehmigung des Berechtigten verboten ist. Will man ganz vorsichtig sein, so bringt man diese Bemerkung bei jedem Artikel an, mit Rücksicht darauf, daß diese letztere Maßnahme den» Wortlaut des 8 26 des italienischen Urheberrechtsgesetzes entspricht. Justizrat vr. Hillig. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hubemann. Geschäftsführer beS Deutschen Verlegervereins, Leipzig.
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