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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1925
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- 1925-10-29
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- 29.10.1925
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Erlaubthelt der Karikatur? Von vr. Alexander Elster. Anscheinend hält man jode Karikatur für erlaubt: Karikatur sei Kunst und dürfe nicht beeinträchtigt werden. Köhler, Allfeld, Fuld und andere erklären die Karikatur ohne weiteres für erlaubt, und so könnte man sich bei so hochmögenden Gewährsmännern beruhigen, wenn die Sache nicht doch etwas bedenklich wäre. Ein mal wegen des bekannten --Rechts am eigenen Bilde« und zwei tens wegen der möglichen Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten. Die Sache liegt juristisch, wenn man sie genauer betrachtet, so: Man hat zu unterscheiden zwischen gewöhnlichen Sterblichen und Personen der Zeitgeschichte. Erstere haben gegenüber dem Abgebildetwerden größere Rechte als letztere; denn mit der Be rühmtheit steigt das öffentliche Interesse an dem Menschen gegen über dem eigenen persönlichen Interesse. Der Mann, der der Mitwelt gehört, gibt von seinem Eigenrecht naturgemäß allerlei auf; wer an der Straße baut, hat viele Meister, d. h. Kritiker; mit der Karikatur beginne erst die wirkliche Berühmtheit, hat man gesagt. Ebenso wie sich der Mann der Öffentlichkeit jede Kritik, sofern sie nicht beleidigend und verletzend ist, gefallen lassen muß und auch gefallen läßt, muß er auch gestatten, sich abbilden zu lassen, wo und wie andere Leute wollen. So hat das Kammer gericht die Klage eines erfolgreichen Industriellen abgewiesen, der seine Abbildung im »Uhu« verboten sehen wollte. - Aber damit ist sicherlich noch nicht jedes Recht des Mannes der Zeitgeschichte (wobei Zeitgeschichte in sehr weitem Sinne gefaßt wird) beseitigt, Ort und Art seiner Abkonterfeiung zu beanstanden. Mit Bade hosen oder in unzüchtigen Schriften braucht man sich auch als berühmter Mann die Aufnahme seines Bildes nicht gefallen zu lassen. Und wie der Graf Zeppelin vor dem Reichsgericht o'b- gsfiegt hat, als er gegen die Verwendung seines Bildnisses als Zigarrenmarke klagbar vorging, so kann der Mann der Zeitge schichte auch gegen andere Verwendungen seines Bildnisses Ein spruch erheben, sobald er glaubhaft macht, daß dies eine das be rechtigte Interesse des Abgebildeten verletzende Verwendung seines Bildnisses ist. Derlei kann ganz naturgemäß durch eine Karikatur viel eher geschehen als durch ein gewöhnliches, naturechtes Bild. Man sieht, daß hier sehr viel das subjektive Empfinden, die größere oder geringere Empfindlichkeit des Karikierten, die höhere oder geringere Einschätzung der Popularität mitspricht, sodaß sich allgemeine Regeln nicht aufstellen lassen. Der Richter aber, der einen solchen Fall zu beurteilen hat, wird objektiv abzuwägen haben, inwieweit die größere Empfindlichkeit des Karikierten nach allgemeinen Anschauungen berechtigt erscheint, und er wird den Umstand in die Rechnung einzusetzen haben, daß Berühmtheit (zur »Zeitgeschichte« gehörend) nicht nur Annehmlichkeiten, son dern auch Widerwärtigkeiten, nicht nur Ehre, sondern auch ein gewisses Maß von Opfer mit sich bringt. Freilich ist ein jedes des Rechtsschutzes würdige Interesse, selbst ein Affektionsinteresse des Abgebildeten in Betracht zu ziehen, wie das Reichsgericht in RGZ. Bd. 74, 309 gesagt hat. Dabei ist ferner zu beachten, ob das karikierte Bild »einem höheren Interesse der Kunst« dient, wie das Gesetz noch als besonderen Grund der Abbildungsfrciheit hervorhebt. Ein solches höheres Interesse der Kunst wird in dessen naturgemäß bei Karikaturen seltener festzustellen sein als bei nichtkarikierenden Gemälden und Zeichnungen. Nur der gewöhnliche Bürger, dem man nicht nachsagen kann, er sei eine Person der Zeitgeschichte, darf sich jede Karikatur ver bitten, da er sich ja jede Vervielfältigung und Verbreitung seines Bildnisses verbitten darf. Veröffentlicht oder verbreitet also jemand von seinem Geschäftsgegner oder einem anderen »Freund« ein karikiertes Bild, so kommt er mit dem Gesetz in Konflikt, da dies dem ausdrücklich festgesetzten »Recht am eigenen Bilde« zu- widcrläuft. In diesem Zusammenhang sei aber noch auf etwas anderes hingewiesen, was neuerdings als Rechtsfrage aufgetaucht ist: »das Recht an der eigenen Stimme« als Analogon zum Recht am eigenen Bilde. Carl Bulcke, der ehemalige Staatsanwalt und spätere Leiter der Film-Ober-Prüfstelle in Berlin, hat auf diese Frage in einer der neuesten Nummern der »Sendung« (Nr. 42 vom 18. Oktober 1925) aufmerksam gemacht im Zusammenhang mit der aktuellen Frage, ob Künstler ohne ihre besondere Ein willigung sich durch Rundfunk »senden« lassen dürfen, also wenn z. B. die Opernaufführung oder das Konzert, bei dem sie Mit wirken, rundgefunkt wird. Bulcke verneint das, wie dies auch schon andere taten, und zwar aus dem Grunde, weil die Leistung des Künstlers, namentlich des darstellenden Künstlers, im Rund funk nur unvollkommen — wenn man es so nennen will: »kari kiert« — wiedergegoben werden kann. Deshalb hat dies Ähnlichkeit mit unsrer Karikaturfrage und mit dem Recht am eigenen Bilde. Dieses ist kein Kunstschutzrecht, sondern ein reines Persönlich- keitsrecht. Als Persönlichkeit hat der Wgebildete ein Inter esse daran, daß sein Bild gut, sympathisch, unverfälscht und un verzerrt ist. Als Persönlichkeit hat auch der singende, sprechende und spielende Künstler ein schutzwürdiges Interesse daran, seine Leistung unverfälscht und unverzerrt zum Publikum, das ihn be urteilt, gelangen zu lassen. Ist solche unverfälschte und unver zerrte Wiedergabe durch die (noch unvollkommene) Technik des Rundfunks nicht gewährleistet, sondern gefährdet, so kann man sehr wohl zu dem juristischen Ergebnis gelangen, daß der Künstler dagegen Einspruch erheben, die rundfunkmäßige Verbreitung ver bieten darf, — und je höher seine Leistung, je größer sein Ruf ist, den er zu verlieren hat, um so sicherer muß ihm dieses Per sönlichkeitsrecht zugefprochen werden. Er kann natürlich ver traglich etwas anderes bestimmen, kann seine Einwilligung geben, kann es auch wie bei der Karikatur nachträglich guthcißcn, aber zunächst besteht ein Schutzrecht für ihn. Es wird sich fragen, ob die Rechtswissenschaft stark genug ist, dieses Recht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Unterlage, also ohne eine Novelle zum Kunstschutzgesetz, durchzusetzen. Die Technik geht ja, wie wir es seinerzeit beim Film, jetzt beim Rundfunk erlebt haben, über den Gesetzes Wortlaut hinweg, und es bleibt die Frage, ob es gelingt, ohne Schwierigkeit den Geist des alten Gesetzes auf die technische Neuerung zu übertragen, was, wenn es gelingt, stets ein Zeichen starker Überzeugungskraft der Richter und Rechtsgelehrten ist. Es würde so also dahin kommen können, das Recht an der eigenen Stimme sestzulegen und es nach den Gesetzesvorschriftcn für das Recht am eigenen Bilde zu behandeln. Um aber auf die Karikatur zurückzukommen, so sei noch er wähnt, daß laut ausdrücklicher Gesetzesvorschrift das Recht am eigenen Bilde noch zehn Jahre lang nach dem Tode des Abge bildeten den Angehörigen zusteht; das heißt, nicht etwa allen Erben, sondern nur dem Ehegatten und den Kindern, oder wenn Ehegatte und Kinder nicht vorhanden sind, den Eltern. Diese Bestimmung gilt in gleicher Weife für berühmte und unberühmtc Abgebildete. Also der Tod löscht nicht das Recht aus, eine Karikatur zu verbieten; zehn Jahre lang besteht das Recht noch, wobei aber selbstverständlich genau die gleiche unterschiedliche Be handlung für Personen der Zeitgeschichte und für andere Sterb liche einzutreten hat, wie wir sie oben für den Lebenden kennen lernten. Ja es kann sehr wohl der Fall eintreten, daß die sub jektive Beurteilung der Karikatur bei den Angehörigen und auch die objektive Beurteilung durch den Richter infolge des Todes des Abgebildeten eine Veränderung erfährt. Der deutsche Büchermarkt im Jahre 1924. Im Gebiet des deutschen Buchhandels wurden nach dun „Wöchent lichen Verzeichnis der erschienenen und vorbereiteten Neuigkeiten des deut schen Buchhandels" gezählt im Jahre 1924 an Büchern (ohne Karten und Anschauungsbilder): Bücher: I. Vierteljahr 11. Vierteljahr III. Vierteljahr IV. Vierteluhi Ins- gesamt Neuerscheinungen 3 827 4 124 4 522 5 537 18 010 Neuauflagen 982 I 119 1 388 1 580 5 069 Insgesamt 4 809 5 243 5 910 7117 23 079 Die Verteilung aus die 27 Wissenschaftsgebiete des Wöchent lichen Verzeichnisses zeigt nebenstehende Tabelle, wobei die Zahlen des Jahres 1923 sür Vergleichszwecke nach den beiden »Halbjahrs- Verzeichnissen der im deutschen Buchhandel erschienenen Bücher usw.--
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