Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1926
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x° 82, 9. April 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. III. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat für Zahlungen, die in der 2. Hälfte 1922 geleistet worden sind, den Grundsatz aufgestellt, daß eine solche Leistung in entwertetem Papiermarkgeld nicht als Ver tragserfüllung anzusehen ist, und daß der Empfänger, auch wenn er sich keinen Vorbehalt gemacht hat, berechtigt sei, die nachträgliche Auf wertung zu fordern. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anfragenbe berechtigt, eine Aufwertung der ihm am 7. Oktober 1922 geleisteten Zahlung von 50 000 Papiermark zu fordern. Auf welcher Grundlage die Aufwertung vorzunehmen ist, ist ver schieden beantwortet worden. Die Aufwertung auf der Grundlage des Dollarkurses ist die am häufigsten angewendete. Man wird jedoch je nach Lage des einzelnen Falles auch eine Aufwertung auf Grund des Lebenshaltungsindexes vornehmen können, die wesentlich günstiger für den Gläubiger ist, dann nämlich, wenn der Gläubiger den emp fangenen Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu ver brauchen gezwungen war. Schließlich kommt als Mittelweg noch die Anwendung der Zeilerfchen Zahlen in Frage, die ungefähr die Mitte zwischen Dollar und Lebcnshaltungsindex annehmen. Von Bedeutung ist auch die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und des Schuldners. Ist der Schuldner in günstigen Verhältnissen, und hat er diese Verhältnisse speziell dem Gläubiger zu verdanken, so wird die Aufwertung eine höhere werden. Soweit die Zahlungen vor Mitte 1922 geleistet sind, halte ich eine Aufwertung nicht für möglich. Leipzig, den 28. September 1925. Justizrat vr. H i l l i g. Anspruch auf Schadenersatz an den Verleger wegen verspäteten Erscheinens des Werkes. Der anfragende Verlag hat die Herausgabe der neuen Auflage eines Werkes ursprünglich für Frühjahr 1925 in Aussicht genommen. Mit Rücksicht auf diesen Erscheinungstermin hat eine Reisebuchhand lung schon im Frühjahr 1925 Bestellungen in größerer Zahl auf das Werk gesammelt. Die Heraus Me des Werkes hat sich dann bis Anfang Oktober 1925 verzögert. Die Besteller der Reisebuchhandlung haben in einer erheblichen Zahl das Werk nicht mehr abgenommen, aus welchen Gründen, wird nicht gesagt. Frage: Kann die Neisebuchhandlung den anfragcndcn Verlag für den ihr durch die Nichtabnahme entstehenden Schaden, ins besondere für die an Reisende bezahlte Provision ver antwortlich machen? Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Briefwechsel hat der anfragende Verlag einen bestimmten Erscheinungstermtn des Werkes der Reisebuchhandlung nicht zugesichert, sondern ihr nur auf Anfragen den mutmaßlichen Erscheinungstermin mitgeteilt. Erst im September 1926 ist ein fester Termin mit dem 30. September 1925 genannt, der aber auch wiederum um etwa 2 Wochen überschritten worden ist. Es ergibt sich ferner nicht aus den Briefen, daß der anfragenbe Verlag die Neisebuchhandlung mit dem Vertrieb des Werkes beauf tragt hat. Es steht nur fest, daß die Reisebuchhandlung frühere Auf lagen des Werkes schon in größerem Umfang vertrieben hat. Hiernach hat die Neisebuchhandlung lediglich, um eigene Geschäfte zu machen, sich um den Vertrieb des Werkes bemüht, ohne in Vertragsbeziehungen zum Verlag getreten zu sein. Die Reisebuchhandlung ist also auch nicht in der Lage, irgendwelche Schadenersatzansprüche an den Verlag aus den rechtlich unverbindlichen Mitteilungen über das Erscheinungs- batum des Werkes herzuleiten. Aus welchem Grunde ein Teil der Abnehmer der Reisebuchhanö- lung die Abnahme des Werkes verweigert hat, wird nicht gesagt. Selbst wenn — was ich bestreite — die Neisebuchhandlung aus der Nichtabnahme der bestellten Exemplare Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, so würde sie in jedem einzelnen Falle den Nachweis zu erbringen haben, daß das verspätete Erscheinen des Werkes den Abnehmer veranlaßt hat, vom Vertrage zurückzutreten, nicht aber irgendwelche andere Gründe. Leipzig, den 26. November 1925. Justizrat vr. Hillig. Nachdruck einer Klassiker-Ausgabe. Frage: Darf ein Verlag, der eine Klassiker-Ausgabe veranstalten will, als Vorlage für den Druck eine bereits erschienene, von einem Dritten philologisch durchgoarbeitete Ausgabe be nutzen? Die Frage erheischt eine Hoppelte Beantwortung: a) nach der urheberrechtlichen Seite hin, d) nach der Seite des unlauteren Wettbewerbs bzw. Verstoßes gegen die guten Sitten. Zu a) Eine Urheberrechtsverletzung kann in dem Abdruck eines Werkes nur dann erblickt werben, wenn an dem Werke im ganzen oder an seinen Teilen Urheberrecht besteht. Ein an sich freies Werk kann durch die Bearbeitung seines Inhalts neuen urheberrechtlichen Schutz in der durch die Bearbeitung geschaffenen Gestalt erwerben. Ein sorgsam redigierter und nach bestimmten Grundsätzen auf Grund von Quellenstudium durchgearbeiteter Text wird dann urheberrechtlich ge schützt sein, wenn die Bearbeitung eine literarisch schöpferische ist. Es muß also jedenfalls der genauen Prüfung des einzelnen Falles über lassen bleiben, ob eine Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Zu d) Die neuerliche Rechtsprechung sieht in der Benutzung der Ergeb nisse einer fremden Arbeit durch einen Dritten unter gewissen Vor aussetzungen einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn nämlich die Herstellung des Originals einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten verursacht hat und -er Nachahmer bzw. bei einem Schrift werk der Nachdrucker sich diese von einem Dritten geleistete Arbeit mühelos und ohne Kosten aneignet und damit Wer wird das Gebiet des unlauteren Wettbewerbs betreten) in Wettbewerb mit dem ersten Hersteller sich Vorteile sichert, die er in der wicdergegebenen un lauteren Weise erlangte. Diese Untersuchung wird regelmäßig in den jetzt sehr häufigen Fällen des anastatischen Nachdrucks oder des Nachdrucks durch ein photo-mechanisches Verfahren eines urheberrechtlich nicht mehr ge schützten Werkes angestellt werden müssen, und sie wird nicht selten zur Bejahung dieser Frage führen. Im vorliegenden Falle kommt in Betracht, daß nicht nur die äußerliche Gestalt des fertig vorliegenden Werkes benutzt werden soll, sondern auch eine in dem Werke enthaltene geistige Arbeit, mag auch vielleicht diese Arbeit nicht urheberrechtlich geschützt sein. Leipzig, den 25. November 1925. Justizrat vr. H i l l i g. Welche Rechte stehen der anfragenden Firma aus Lieferung von Papier gegen eine andere Firma zu? Der anfragende Verlag hat an eine andere Firma Werkdruck papier gegen sofortige Kasse geliefert. Das gelieferte Papier ist in den Geschäftsräumen der Empfängerin von dritter Seite gepfändet. Die Lieferantin hat hiervon nichts erfahren. Die Käuferin des Pa piers hat den Kaufpreis in einem Wechsel gezahlt. Der Wechsel ist zu Protest gegangen. Die ansragende Firma hat dann offenbar gegen einen dritten Gläubiger, welcher das Papier gepfändet hat, Jnter- ventionsklage, gestützt auf ihr Eigentum, erhoben und ist im Prozeß unterlegen. Eine Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Schuldnerin ist nicht erfolgt. Das Eigentum an dem Papier ist mit der Lieferung an die Käuferin ttbergegangcn, soweit nicht etwa die Verkäuferin sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten hat. (Vergl. § 455 BGB.) Bei Fehlen dieses Vorbehalts mußte also die Verkäuferin mit ihrer Widerspruchsklage gegen den Gläubiger des Käufers, welcher das Papier gepfändet hatte, abgewiesen werden. Es ist auch der Käuferin kein Vorwurf aus dem Gesichtspunkt zu machen, daß sie das Recht der Verkäuferin an dem Papier nicht ge schützt hat, denn ein solches Eigentumsrecht bestand nicht mehr. Der Verkäuferin blieb also nichts anderes mehr übrig, als den Kaufpreis einzufordern, und nachdem sie ein kurzfristiges Akzept an genommen hatte, sich aus dem Akzept zu befriedigen. Irgendwelche Ansprüche aus Schadensersatz wegen der Prozeß kosten des Widerspruchsprozesses stehen der Verkäuferin gegen die Käuferin nicht zu. Es bleibt der Verkäuferin nur die Möglichkeit, sich aus dem andcrweiten Vermögen der Käuferin zu befriedigen. Dazu gehören selbstverständlich die Forderungen an Dritte. Nur muß man die Namen dieser Schuldner ermitteln. Abonnementseingänge in bar können nur durch den Gerichtsvollzieher bei der Käuferin gepfändet werden. Die Beträge sind zu gering, als daß man die einzelnen Be zieher der Zeitung durch vorläufige Pfändungsankündigung und an schließende Pfändung zwingen könnte, die Beträge nicht an die Käufe rin, sondern an die Verkäuferin zu zahlen. Das einzige Mittel ist, die Firmcninhaber zur Leistung des Offen- barungscides zu zwingen. Einmal bedeutet die Leistung des Offen barungseides die wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners, sodaß regelmäßig der Schuldner Mittel und Wege finden wird, seine Ver bindlichkeiten zu decken. Leistet der Schuldner aber trotzdem den Offenbarungseid, so muß er dem Gläubiger seine Vermögensverhält- 15
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