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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1926
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- 1926-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1926
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X; 82. 9. April 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. III. nisse darlegen und diesem dadurch Gelegenheit geben, die Pfändung der angegebenen Vermögensobjekte vorzunehmen. Nach Lage des Falles wird nur das Offenbarungseidverfahren übrigbleiben. Ob man strafrechtlich gegen die Inhaber der Käuferin Vorgehen kann aus dem Gesichtspunkt, daß sie im Bewußtsein ihrer Zahlungs unfähigkeit und unter Verschweigen dieses Umstandes die Verkäuferin zum Abschluß des Vertrages und zur Lieferung veranlaßt haben, ist eine Frage, die ohne ganz genaue Kenntnis der Verhältnisse nicht er schöpfend beantwortet werben kann. Ich glaube aber kaum, daß man strafrechtlich einen Erfolg haben wird. Leipzig, den 26. November 1925. Justizrat vr. Hillig. Täuschende Angabe über die Anzahl der Jahrgänge einer Zeitschrift? Frage : Ist ein Verlag, der seit Oktober 1925 eine Zeitschrift heraus gibt, berechtigt, vom 1. Januar 1926 ab die in diesem Jahre erscheinenden Hefte mit »2. Jahrgang« zu bezeichnen und dementsprechend das erste Heft 1926 mit Heft 1 zu numerieren? Grundsätzlich verstößt eine der Wahrheit zuwidcrlaufende Angabe über die Tauer des Bestehens einer Zeitschrift gegen den lauteren Wettbewerb. Vgl. 8 3 des UWG. Eine solche unlautere Angabe ist täuscht wird, als die Zeitschrift tatsächlich besteht. Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind jedoch dann nicht ge geben, wenn die Zeitschrift, die sich als im zweiten Jahrgang erschei nend bezeichnet, bereits im Jahre 1925, wenn auch nicht während des ganzen Jahres, erschienen ist. Es besteht keine zwingende Vorschrift, daß der erste Jahrgang einer Zeitschrift stets ein volles Kalender jahr umfassen muß. Es kommt häufig vor, daß mit dem zweiten Jahrgang auf das Kalenderjahr zurückgegrifsen wird und der erste Jahrgang infolgedessen nur in einem Torso vorliegt. Ich halte ein Vorgehen aus unlauterem Wettbewerb oder aus sonstigen Gründen gegen den Herausgeber der Zeitschrift nicht für gegeben. Leipzig, den 28. Januar 1926. Justizrat vr. Hillig. Ubersetzungsrecht an einer eäitio priueep8. Frage: Hat der erste Herausgeber einer lateinischen Handschrift an dieser das Ubersetzungsrecht? Die erstmalige Herausgabe einer alten, noch nicht gedruckten Handschrift begründet nicht ein Urheberrecht des ersten Herausgebers, mag auch die Herstellung der richtigen Lesart, die sogenannte Tcxt- rezension, eine schwierige kritische Arbeit darstellen sso die herrschende Meinung). Bei den Beratungen über das Urheberrechtsgesetz vom 19. 6. 1901 ist die Frage lebhaft erörtert worden, weil die sogenannte eckitio princtzp8 durch das Gesetz einen gewissen Schutz erhalten sollte. In der Kommissionsberatung ist jedoch ein dahinzielender Antrag abge lehnt worden. (Vgl. Mittclstacdt-Hillig, Bemerkung 1 zu 88 39, 40 des VG., und Allfeld, Bemerkung 8 zu 8 1, S. 44.) Anders verhält cs sich mit den vom Herausgeber eines solchen Textes verfaßten Anmerkungen, dem sogenannten kritischen Apparat. Eine solche Arbeit ist Ausfluß schöpferischer Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn lediglich bekanntes Material verwendet, dieses aber selbständig ausgewählt und geordnet ist. An einem Werke, an dem kein Urheberrecht besteht, kann sich der erste Herausgeber auch nicht das Recht der Übersetzung Vorbehalten. Wenn also in der lateinischen Ausgabe im Text oder im Vorwort auf eine möglicherweise später erscheinende Übersetzung Bezug genommen wird, so begründet diese Bemerkung nicht ein Urheberrecht des ersten Herausgebers, oder ein Recht des Verlages, welcher die Handschrift herausgegeben hat. L e i p z i g, den 15. Januar 1926. Justizrat vr. Hillig. Notwendigkeit des Oop-rixüt-Vermerks für eine deutsche Über setzung eines schwedischen Originalwerks. Frage: Muß die deutsche Übersetzung eines schwedischen, urheber rechtlich geschützten und den Lop^rißtit-Vermerk tragenden Werkes ebenfalls in den Vereinigten Staaten zum LopyriZüt angemeldet werden, um Schutz in den Vereinigten Staaten zu erlangen? Die Frage ist zu bejahen. Die deutsche autorisierte Übersetzung des schwedischen Original werks genießt als solche selbständigen urheberrechtlichen Schutz in Deutschland. Ist die Übersetzung in Deutschland erschienen, und ist rechte zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Amerika den Schutz, den deutsche Originalmerke haben. Nach Artikel 6 des amerikanischen Gesetzes vom 4. 3. 1900 mit den Abänderungen vom 24. 8. 1912 und 2. 3. 1913 gelten Übersetzungen als neue, nach den Vorschriften des Gesetzes schutzfähige Werke. Enthält die deutsche Übersetzung nicht bas Oopyrigüt, so hat sie keinen Schutz, und es kann die Übersetzung als solche in Amerika frei nachgcdruckt werden. Dabei braucht nicht die Frage der theoretischen Möglichkeit er örtert zu werden, daß etwa von der Übersetzung eine weitere Über setzung ins Englische vorgcnommen wird. Jedenfalls muß der Her ausgeber der berechtigten deutschen Übersetzung den Lopxriß^i-Ver- merk zum Schutze seiner Übersetzung nachsuchcn. Leipzig, den 12. Januar 1926. Justizrat vr. Hillig. Die Adresienstclle des Deutschen Berlegervereins. Unser Gedanke, die in erster Linie für den deutschen Verlag wichtigen Werbeanschriften zu sammeln und dadurch dem Ein zelnen die zeitraubende Arbeit des Zusammenstellens und Aus schreibens zu ersparen und die Propaganda zu verbilligen, hat guten Anklang gefunden. Nach kaum einem Vierteljahr genügte bereits die erste Druckmaschine nicht mehr, es wurde nötig, noch zwei weitere elektrische Druckmaschinen und eine Prägemaschine anzuschaffcn. Der Absatz des ersten Jahres betrug 3H Millionen Anschristen. Die Adressenstelle des Deutschen Verlegervereins begann An sang 1825 zunächst mit der Schaffung der S o r t i m e n t e r - A n - schriften, die auf Grund der Kreditliste des Deutschen Ver legervereins, d. h. der Wichtigkeit der Firmen nach, in Gruppen zu Tausend geordnet, abgegeben werden. Diesen Adressen schlossen sich als weitere Arten von Buchhändler-Anschriften die Kunst handlungen, Musikalienhandlungen, katholischen Sortimenter und die Buchkartcnsortimcnter an, sodann als zweite Gruppe verschie dene wichtige Bibliotheken, Schulen und Institute, und schließlich als dritte Gruppe die Mitglieder gelehrter Ge sellschaften und einiger für die Buchwerbung in Betracht kommender Vereine. Eine Übersicht der zurzeit vorhandenen An schriftenreihen findet sich auf der 3. Umschlagseite dieser Nummer. Auch unsere Sortimenteranschriften sind bewußt auf den Post versand eingerichtet, während der Verein der Buchhändler zu Leipzig den »Verkehr über Leipzig», also durch die Kommissionäre im Zettelpaket an die Sortimenter, Pflegt. Die immer stärkere Beanspruchung unserer Adressenstelle ließ es bald als zweckmäßig erscheinen, die für den Prospektversand er forderlichen Umschläge und Versandtaschen in den gangbarsten Größen zur Bersügung zu stellen; wir halten 8 Größen vom For mat von 12,5X15,5 cm bis zu 18X28 cm vorrätig, übrigens werden auch Umschläge in jeder nicht vorhandenen Größe besorgt, allerdings zweckmäßig nur bei Bedarf über 1000 Stück. Hierbei mag — was vielfach noch unbekannt ist — besonders erwähnt werden, daß unsere Anschriften nicht etwa als »Listen» in einer bestimmten Auflagenhöhc im Buchdruck hergestellt sind, vielmehr drucken wir sie mittels Adressiermaschinen von einzelnen Platten unmittelbar auf die in Frage kommenden Umschläge, Kar ten usw. Dieses Verfahren setzt uns in den Stand, jede Adressen änderung und Umgruppierung unverzüglich auszuführen. Bei Erteilung von Aufträgen ist es also erforderlich, anzu geben, ob eigene Umschläge, Postkarten usw. zum Bedrucken ge sandt werden, oder das Format der gewünschten Umschläge, so fern wir diese liefern sollen, zu nennen. Von der Benutzung ge lochter, gummierter Streifen raten wir ab, da das Aufkleben solcher Zettel unnötigen Zeitverlust bedeutet, erfahrungsgemäß oft nicht sorgfältig erfolgt und da sie, was am meisten gegen ihre Ver wendung spricht, die Werbewirkung stark beeinträchtigen. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Verantwortlich sür diese Mitteilungen: Detlef Hudemami, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig. IS
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