Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260608
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192606089
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260608
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-06
- Tag1926-06-08
- Monat1926-06
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
130. 8. Juni 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dlschn. Buchhandel. Die Verleger gruppe der Bereinigung wird dem nächst über verschiedene Fragen zu beraten haben, vor allen Dingen über die Behandlung von Berufs-Kolportagen einerseits und Syuodal-Kolportagen andererseits. Im übrigen wünscht man vor allen Dingen dem Mißbrauch zu steuern, daß Wiedcrverkäufer Bücher mit Rabatt für Privatzwecke oder als Gcschenkliteratur beziehen. Deshalb sollen in Zukunft die Wiederverkäufer schrift lich verpflichtet werden, Kolportage- oder Wiederverkäuferrabatt nur für diejenigen Gegenstände des Buchhandels zu beanspruchen, welche tatsächlich nur für die Kolportage gebraucht werden. Aber auch hiermit wird sich zunächst erst die Verlegergruppe in einer Sonderberatung beschäftigen. Von einem wesentlich wichtigen Punkt der Tagesordnung, den die Hauptversammlung zwar nur kurz, aber interessiert durch beraten konnte, mag hier noch Kenntnis gegeben sein. Es handelt sich um die Gründung einer Kredit lasse der Ver einigung gemäß Vorschlag des Vorsitzenden. Zwar wird eine solche Kreditkasse für die großen Firmen unter uns keine nennenswerte Hilfe leisten können, aber die kleinen Firmen werden zweifelsohne durch eine solche Kasse eine staple Rückendeckung erfahren. Herr Fischer-Hamburg macht den Vorschlag, daß die Hauptversammlung den Vorstand beauftragen möge, die Satzungen für eine solche Kre ditkasse zu entwerfen und die rechnerischen Grundlagen für eine solche zu schassen. Die Versammlung gibt gern ihre Zusage zu diesem Plan und bittet den Vorstand, tie Angelegenheit weiter zu behandeln zum Besten der Bereinigung Evangelischer Buch händler. Gaed e. Handelsvertrag mit Spanien. Der Handelsvertrag mit Spanien ist nunmehr nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 3l. Mai mit dem I. Juni 1926 in Kraft getreten. Der Vertrag sieht für Waren deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft allgemein die Zollsätze des zweiten, also des niederen Tarifs vor. Er räumt darüber hinaus für einzelne Positionen die Meistbegünstigung ein. Diese spanische Meistbe günstigung bedeutet folgendes: s) bei Positionen,'bei denen bisher kein anderes Land eine Ermäßigung unter den 2. Tarif erhalten hat, nur die Ge währung des 2. Tarifs; d) bei Positionen, bei denen andere Länder Ermäßigungen des 2. Tarifs bis zu 20A erhalten haben, die Gewährung des niedrigsten dieser Bertragssätze; c) bei Positionen, bei denen andere Länder eine Ermäßigung von mehr als 20?? erhalten haben, die Gewährung eines Abschlags von 20?S unter den 2. Tarif. Diese verschiedenen Arten der Meistbegünstigung erklären sich aus einem spanischen Gcisctz, nach dem Spanien in Handelsver- tragsverhan'dlungen den 2. Tarif nicht um mehr als 20A er mäßigen darf. Der mit Spanien geschlossene Handelsvertrag sieht jedoch für den Fall der Aufhebung dieses Gesetzes vor, daß Deutsch land die über 20?? chinausgecheuden Ermäßigungen erhält, wenn Spanien eine solche weitergohende Ermäßigung in einem späteren Vertrage einem anderen Staate einräumen sollte. Für den Buch-, Kunst- und lMusikalienhandct ergeben sich daraus folgende Zollsätze: Tarif-Nr. Gegenstände Bilder yder Stiche, gebunden Papier, Kartonpapier oder Pappes od. auf mit Papier beklebter Pappe — im typographischen oder litho graphischen Verfahren bedruckt 1078 — einfarbig 1 HZ 1080 — im Lichtdruckverfahren und in anderen als typographischen oder lithographischen Verfahren bedruckt, oder mit Aufschriften aus Blatt metall 1 kg 1081 Landkarten aller Art . . 1 kg 1082 Musiknoten, gestochen od.in irgend einem Verfahren gedruckt. I kg Zollsatz 2. Tarif 1,25 Pes. 2,00 Pes. Meistbeg.- Satz 2,50 Pes. 8,00 Pes. 2,50 Pes. 7lS Zollsatz 2. Tarif Meistbeg.- Satz 1083 1084 1085 1086 Taris-Nr. Gegenstände Bücher, Broschüren, Zeitschrif ten und andere ähnliche Druck erzeugnisse, gebunden oder un- — in spanischer Sprache: aus spanisch sprechenden Ländern kommend und dort herausge- gebsn 100 kg 0,10 Pes. aus anderen Ländern kommend und dort herausgegeben . 100 kg 200,00 Pes. deutsch. spanische Wörterbücher 100 kg 160,00 Pe) — in fremden Sprachen. 100 kg 0,10 Pes. liturgischem e nischerSprache isg,go Pes. Für 'die Tarifnummer 1084 ist an sich auch durchweg die Meistbegünstigung zugestanden. Da aber Tarifabreden mit anderen Staaten bisher nur für Wörterbücher bestehen, ist der Meistbe günstigungssatz vorläufig nur den deutsch-spanischen Wörterbüchern zugestanden. Zu Tarifnummer 1084 ist außerdem noch der Absatz 10 der 2. Bestimmung des spanischen Zolltarifs zu beachten. Danach können Bücher zollfrei in Spanien eingesührt werden, die in der Sprache des Landes/ aus dem sie unmittelbar oder mit unmittel barem Konnossement kommen, herausgegebcn und gedruckt sind, sofern sie Originalwerke eines Angehörigen dieses Landes sind, der das literarische Urheberrecht an ihnen erworben hat, und soscrn das betreffende Land den spanischen Büchern die gleiche Zollfrei- hcit gewährt. Danach sind deutsche Bücher, deren Autoren in Deutschland ein Urheberrecht besitzen, bei der Einfuhr nach Spanien zollfrei. Übersetzungen, Nachdrucke usw. solcher Werke gelten da gegen nicht als Originalwerke und fallen nicht unter diese Aus nahmebestimmung. Des weiteren ist zu dieser Tarisuummer zu bemerken, daß die Einbände der Bücher je nach ihrer Beschaffenheit (ob aus Pappe oder aus Leder) für sich zu verzollen find. Dies geschieht in der Weise, daß die Zollbehörden das Gewicht des' Buchinhalts aus Grund der Papiergewichtstabelle errechnen und dieses Gewicht von dem Gesamtgewicht des Buches abziohen. Der Rest stellt dann das Gewicht des Einbandes dar. Die unter den vorstehenden Tarifnummern aufgcführten Waren sind sogenannte L-Positionen. Sie müssen, wenn sie deutsche Erzeugnisse sind und deshalb nach den vorstehenden Tarif sätzen verzollt werden sollen, von einem von der Handelskammer beglaubigten Ursprungszeugnis -begleitet sein. Das Ursprungs zeugnis muß von dem spanischen Konsul am Ursprungsort visiert werden. Diese Notwendigkeit besteht nicht sür Kreuzbänder und nicht sür Postpakete, deren Gewicht 10 Kilogramm nicht übersteigt. Für das Ursprungszeugnis, das den Waren beigesügt werden muß, ist folgendes Muster vereinbart worden: »Ursprungszeugnis. (ausstellende Behörde) bescheinigt, daß nach den vorgelegten Papieren Firnia Herr (Fabrikant, Kaufmann usw.) - . - in - (Stückzahl und Art der Verpackung) ^ . . . . (Zeichen) Rr Brutto- mit dem Netto-^wicht von kx aufgegeben hat. Die Sendung umfaßt folgendes (allgemeine Bezeichnung der Waren): Diese Waren sind in Deutschland erzeugt und gehen an (Name und Wohnort deS Konsignatärs) zur Weiterbeförderung an (Bezeichnung des Empfängers) in (Bestimmungsort) (Ort, Datum, Unterschrift, Stempel). Gesehen im Konsulat zu zur Beglaubigung der vorstehenden Unterschrift. (Ort, Datum, Unterschrift, Stempel des Konsulats.)«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder