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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1883
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- Deutsch
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einen kurzen Hinweis im redactionellen Theile derjenigen Nummer seines Blattes, bei der die Beilegung erfolge, gebeten. Auf dieses Schreiben hat Angeklagter zustimmend geantwortet, die Beilage gebühr und die Zahl der Exemplare bezeichnend, hat sodann eine den Exemplaren seiner Zeitung entsprechende Anzahl der von D. in Hamburg als verantwortlichem Redacteur gezeichneten Nr. 14 der „Erholungsstunden" zugesandt erhalten und die Beilegung der letzteren zu den einzelnen Exemplaren seiner Zeitung durch sein Geschäftspersonal ausführen lassen. Dem Postamte Gumbinnen gegenüber hat der Angeklagte diese Beilage als eine außergewöhn liche Beilage seiner Zeitung behandelt, indem er die nach den Be stimmungen des Z. 13. Nr.XI der Postordnung vom 8. März 1879 bei Versendung außergewöhnlicher Beilagen dem Verleger oblie gende Anmeldung unter Einreichung eines Exemplars der Beilage bewirkte und das nach Nr. XIII destz.13.für jedes beigelegte Exem plar zu entrichtende Porto von ZL Pf. erlegte. Auf diese Weise ist dann die Nr. 14 der „Erholungsstunden" sämmtlichen Abonnenten der „Gumbinner Zeitung" oder wenigstens der großen Mehrzahl derselben zugegangen. So ist der Thatbestand im angefochtenen Urtheile festgestellt. Die Strafkammer hat den Angeklagten schon durch Urtheil vom 28. April 1882 von der Anklage einer Zuwiderhandlung gegen Z. 1. der preuß. Verordnung vom 5. Juli 1847 freigesprochen, indem sie von der Annahme ausgegangen ist, daß die Verant wortung des Redacteurs sich auf diejenigen Beilagen einer Zeit schrift nicht erstrecke, welche in dem Hauptblatte nicht als Beilagen bezeichnet seien. Dieses Urtheil ist durch das Urtheil des Revisions gerichts vom 22. September 1882 aufgehoben. In der neuen Ver handlung hat die Strafkammer wiederum den Angeklagten frei gesprochen; aber auch die Gründe des letzteren Urtheils erweisen sich als nicht haltbar. Zutreffend führt das angefochtcne Urtheil aus: eine Druckschrift werde zu einer Beilage einer andern nicht durch das äußere Verhältniß des Beiliegens, sondern durch den Willen Desjenigen, dem die Leitung des Hauptblattes obliege. Der Leiter einer Zeitung sei der Redacteur derselben, der das Druck material sammle, ordne, verarbeite und daher auch für den Inhalt der Druckschrift hafte. An diese Betrachtung reiht aber das Urtheil folgende Erwägung: „Mit der Herstellung des Druckes und mit der Verbreitung des Blattes ist der Redacteur nicht befaßt. Dies fällt in das Gebiet der Thätigkeit des Druckers bezw. Verlegers. Da nun Angeklagter zugleich Redacteur und Verleger der »Gum binner Zeitung« ist, bleibt zu prüfen, ob er die Beilegung der Nr. 14 der »Erholungsstunden« zu der Nr. 251 seiner Zeitung in seiner Eigenschaft als Redacteur oder als Verleger bewirkt hat. Es ist das Letztere angenommen, weil das mechanische Beilegen der »Erholungsstunden« zu der Nr. 251 der »Gumbinner Zeitung« und deren Verbreitung durch die Post an sich lediglich eine Thätigkeit darstellt, die dem Verleger des Blattes zufällt, und dafür auch der Umstand spricht, daß Angeklagter, obwohl ausdrücklich ersucht, seiner Zeitung im redactionellen Theile einen Hinweis auf die bei gelegte Nummer der »Erholungsstundcn« beizufügen, diesen Hin weis dennoch unterlassen hat." Es leuchtet zunächst ein, daß der zweite Theil der Ausführung zum ersten Theile sich in directem Widerstreite befindet, indem zu erst richtig das entscheidende Gewicht darauf gelegt wird, ob das äußere Verhältniß des Beiliegens auf den Willen Desjenigen, dem die Leitung der Zeitung obliegt, des Redacteurs, zurückzuführen ist, demnächst aber der Entscheidungsgrund darin gefunden wird, daß nicht dem Redacteur, sondern dem Verleger die mechanische Thätig keit des Zusammenlegens zufällt. Die Ausführung verletzt aber auch den Rechtsbegriff der „Nummer" in Z. 7. und der „Beilage" in Z. 27. des Preßgesetzes. Die äußere Verbindung mehrerer Blätter bildet für sich allein noch keine Zeitungsnummer. Wenn die Post beispielsweise jedem Exemplar einer Zeitung einen Zettel beifügt, der an den nahen Ablauf des Abonnements erinnert, so können solche Zettel nicht als Beilagen der Zeitung im Sinne des Preßgesetzes gelten. Damit der Redacteur für den Inhalt der bei gefügten Schrift verantwortlich gemacht werden kann, muß ein Zurückführen der Verbindung auf ein schuldhaftes Thun (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Redacteurs nicht ausgeschlossen sein. Ist nun der Redacteur für den Inhalt der Druckschrift verantwortlich (ß. 20. des Preßgesetzes), so fällt auch seiner Bestimmung anheim, was als Inhalt der einzelnen Zeitungsnummer zu gelten hat. Wenn also der Angeklagte die Anordnung traf, daß jedem Exem plare des Hauptblattes ein Blatt beigelegt wurde, welches den Abonnenten der Zeitung kraft ihres Abonnements auf die Zeitung, also als Zubehör oder Theil einer Zeitungsnummer zugehen sollte, so handelte er in seiner Eigenschaft als Redacteur. Seine Verant wortlichkeit als Redacteur wird durch seine weiteren Eigenschaften als Drucker und Verleger in keiner Weise berührt. Wer die mechanische Thätigkeit des Zusammenlegens vorgenommen und wer die Verbreitung bewirkt hat, ist für die Verantwortlichkeit des Re dacteurs, der ja nicht als physischer, sondern als geistiger Urheber der einzelnen Zeitungsnummern fingirt wird, ohne Bedeutung. Es genügt, daß diese Verbindung und Verbreitung mit Wissen und Willen des Angeklagten erfolgte, gleichviel ob er in dieser oder jener Eigenschaft dabei thätig war, oder sich eine Unterlassung zu Schulden kommen ließ. Nicht minder rechtsirrthümlich ist der weitere Grund, aus welchem die Strafkammer die Beilagen-Qualität verneint. Dieser Grund lautet dahin: „Abgesehen hiervon war für die Annahme des Gerichtshofes, daß die Nr. 14 der »Erholungsstuuden« vorliegenden Falles als ein Theil der Nr. 251 der »Gumbinner Zeitung« . .. nicht zu erachten sei, noch die Erwägung maßgebend: u) daß Angeklagter die »Erholungsstunden« der Post gegen über in dem oben angegebenen Sinne als außergewöhnliche Beilage behandelt hat, die nach der Postordnung nicht als integrirender Theil der Hauptzeitung angesehen wird und deren Debit der Post deshalb besonders zu honoriren ist; b) daß die »Erholungsstunden« nur das eine Mal der »Gum binner Zeitung« beigelegt worden sind und der Inhalt der beigefügten Nr. 14, welche im Wesentlichen nur den Anfang einzelner Erzählungen und sonstiger Artikel enthält, das Zeitungsunternehmen des Angeklagten zu fördern wenig ge eignet war; v) daß auf der beigelegten Nummer der »Erholungsstunden« L. W. D., Hamburg als verantwortlicher Redacteur be zeichnet ist." Die Strafkammer verkennt den Sinn und Zweck des 8- 13. der Postordnung, indem sie aus dieser Vorschrift und ihrer Be folgung durch den Angeklagten den Schluß mit herleitet, daß die Nr. 14 der „Erholungsstunden" nicht als Beilage der Nr. 251 der „Gumbinner Zeitung" anzusehen sei. Die dort aufgestellte Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Beilagen, für deren Bezug der Post neben der bei Bestellung der Zeitung zu entrichtenden Gebühr eine weitere Vergütung nicht zu entrichten ist, und außer gewöhnlichen Zeituugsbeilagen, für welche bei der Aufgabe beson ders Porto zu zahlen ist, hat lediglich den Zweck, der Post eine ihren verschiedenen Leistungen annähernd entsprechende Vergütung für jeden Fall zu sichern. Der Natur des Postbetriebes gemäß sind für diese Unterscheidung äußerliche, unschwer bestimmbare Zeichen (Format, Papier, Druck u. dergl.) verwerthet. Der Unterscheidung konnte also für die vorliegende Frage eine Bedeutung nicht bei gemessen werden. Für den Begriff der Beilage im Sinne des Preß-
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