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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1923
- Strukturtyp
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- 1923-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1923
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- Deutsch
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t- ;r preis: Die Ssiie 250 M^ S. S0000 »,r 6. 40 000 M., « Seil«. L " — ^ „ - ^ ^ — . . 6. 200SS M. Stellengel. S5 M. die Seile. Lhiftregebühr daet über Leipzig oder -posiüberwesiung M. 1500.—. Nicht- N 100 M. Destellz. k. Mitgi. u. Nichtmitgl. die Seile 175 M. - aüt^lie^ W. 3^0.-.^ De^ der^-post kestettt M.^10000.- N Nus alle -p^ise 200^ ZuschlagsNnzeigen von Nichtmitgl. Tinzel-Nr. NI. 100.—. — ^, ^ ^ -- -«* geno ^ ngsort Leipzig. Detltzeilea. — Mit« " Lo<») V, 6. 20 Nr. S1 «R. 31). Leipzig. Donnerstag den 1. Marz 1823. SO. Jahrgang Redaktion Verein Leipziger Kommissionäre. Einlösungsverlehr in fremder Währung. Fakturen zur Bareinlösung in Leipzig in fremder Währung sind durch einen roten Zettel mit Ausdruck i Valuta zu kennzeichnen. Nur dann kann der Kommissionär die Verant wortung dafür übernehmen, daß in fremder Währung berechnete Paket« nicht etwa in Mark bezahlt werden. Diese Zettel können Mil dem auf dem Bestellzettelbogen des heutigen Börsenblattes abgedruckten Bestellzettel von unserer Ge schäftsstelle bezogen werden. (A Der Einlösungsverkehr in fremder Währung beginnt Mon tag, den 5. März.. Eine Liste der ausländischen Sortimente, welche Währungskonten in Leipzig unterhalten, wird erstmalig Sonnabend, den 3. März, im Börsenblatt veröffentlicht werden. Verein Leipziger Kommissionäre. Verein Leipziger Kommissionäre. Der Wertindex — «1 1, 4 und 5 der Mindestbedingungen unseres Vereins — beträgt ab 1. März 1S23 kvoo. Leipzig, den 26. Februar 1923. Verein Leipziger Kommissionäre. Zum Frankfurter Wucherprozeß gegen einen Buchhändler. Von vr. G. A. D c l b a n c o. In Frankfurt a. M. hat sich dieser Tage eine Verhandlung wegen Preistreiberei gegen einen Sortimenter abgespielt, die zur Verurteilung führte, und die wegen der ihr Mummenden prinzipiellen Bedeutung für den Gesamtbuchhandel allgemeine Beachtung verdient, um so mehr als der Staatsanwalt erklärte, er halte das Schlüffelzahlversahren persönlich für unzulässig (siehe auch Börsenblatt Nr. 5V, Seite 249). Es ver stoße gegen die Preistreibereiverordnung. Tatsächlich soll denn auch die Frankfurter Staatsanwaltschaft gegen den Börsenverein Strafantrag wegen Preistreiberei, verursacht durch das Schlüs- selzahlsystem, gestellt haben*). Dieser Prozeß wird natürlich zu einer Entscheidung um Lebensfragen des Buchhandels werden. Als wichtiges Rüstzeug in diesem Kampfe wird die Entscheidung die nen können, di« im Berufungsversahren des Frankfurter Prozesses fällt, — wenn diese Entscheidung eine günstige ist. ES handelt sich hier also nicht nur um die schon jeden einzelnen Buchhändler angehende Frage, ob es ihm eines Tages ebenso wie seinem Frankfurter Kollegen ergehen kann, sondern es handelt sich dar um, ob der Buchhandel sein seit fast einem halben Jahre geübtes System der Preisberechnung beibehalten kann oder nicht. Daß es nur dieses System ist, dein er «in leidliches überwinden der bei den großen Preisrevolutionen im November und Januar ver- *> Davon ist hier bisher noch nichts bekannt. Red. eller Teil. dankt, wird allgemein anerkannt werden. ES erscheint mir da her die Mitarbeit aller am Buchhandel Interessierten dringend nötig, um geeignetes Material hevbeizuschafscn, das beweisen kann, daß das Schlüsselzahlsystem keine Preistreiberei bewirkt. Dieser Beweks wird nicht nur positiv durch Vorlegen von Kal kulationen und Vergleiche der Bücherpreise mit ihren wirklichen Gestehungskosten (s. den Aufsatz von E. Diederichs, Bbl. Nr. 36!) zu erbringen sein, sondern auch negativ dadurch, daß es möglich wird, diese Bcrechnungsweise als «in« weitverbreitete hinzustellen. Zu allen möglichen Zwecken wird heute nach dem Jndexsystem Ver fahren, sodatz man — nicht ganz mit Unrecht — schon von einer Jndexmonomanie gesprochen hat. Jeder sucht sich im heutigen wirtschaftlichen Kampf »Aller gegen Alle« oben zu halten. Das Jndexsystem ist ein weitverbreitetes Mittel dazu. Je besser es gelingt nachzuweisen, daß von diesem Mittel allgemein Ge brauch gemacht wird, und daß vielleicht in einzelnen Fällen auch die Behörden sich dieses Systems bedienen, um so weniger wird ein Gericht zu der Entscheidung kommen können, daß dieses System den Grundsätzen der Preistreibereiverordnung wider spreche. Um einen solchen Beweis erbringen zu können, bedarf es aber der Herbedbringung von Material von allen Seiten! In dem Frankfurter Prozeß wurde «ine Geldstrafe von 10000 Mk. sowie di« Einziehung eines übermäßigen Gewinnes von 4090 Mk. verhängt, weil der Sortimenter ein Buch im Okto ber für 3800 Mk. eingekaust und im Dezember für 16000 Mk. zum Verkauf angeboten hat, während er nach der Berechnung des Ge richts nur II910 Mk. hätte berechnen dürfen. (Diese Berechnung stützt sich auf die vom Reichsgericht als zulässig erachtete Berech nungsweise. Trotzdem mag «s manchem merkwürdig Vorkom men, daß ein Richter in der Lage sein soll, einen Preis auf Heller und Pfennig zu ermitteln, zumal in einer Zeit, in der jeden« Kaufmann der Boden unter den Füßen schwankt!) Das Gericht hat zugegeben, daß »der Angeklagte« nicht bei jedem Buch eine solche Preisausrechnung vornehmen könne, behauptet aber, daß er sich bei der außerordentlichen Höhe seines Reingewinnes sagen mußte, daß er auf Kosten des Publikums Gewinne erzielte, di« er nicht erzielen durfte. (In der Verhandlung war nämlich festge stellt worden, daß »der Angeklagte« einen Nettogewinn von 271/2IS, nämlich 448671 M. Reingewinn bei 26 Mill. Mk. Umsatz, erzielt hatte*). Ich stütze -mich hierbei sowie bei allen auf den Frank furter Prozeß bezüglichen Angaben dieses Aufsatzes auf den ausführlichen Bericht im »Stadtblatt der Frankfurter Zeitung« vom 20. Februar 1923, da ich mich um weitere Unterlagen noch nicht habe bemühen können. Es scheint mir typisch an dem ganzen Prozeß zu sein, mit welcher Souveränität vom Vorsitzenden und Staatsanwalt, also zwei Juristen, über die schwierigsten Probleme unseres heutigen Wirtschaftslebens geurteilt wird, Probleme, über die sich die besten und fähigsten Theoretiker und Praktiker des Wirtschafts lebens seit Jahren vergeblich di« Köpfe zerbrechen und manchmal auch — in den Parlamenten — aneinander einrennen! Jeder *> Diese Zahle» erweisen sich ohne weiteres als unmöglich richtig. 448871 Mk. Reingewinn bei 26 Millionen Mk. Umsatz sind rund tbi"/», aber niemals 2714"/» (bei 2,6 Millionen Mk. Umsatz rnnb 1714"/», was nach der Umsatzziffer aber sehr zwciseihaft erslkcini).
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