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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1923
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- 1923-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1923
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51, 1. März 1923, Redaktioneller Teil, wird, daß die vom Reichswirtschaftsministerium in Verbindung mit dem Rsichsjustizministerium zu Anfang dieses Jahres her ausgegebenen Grundsätze über die Feststellung des angemessenen Preises gemäß H 1 Rr, 1 der Preistreibereiv-erordnu-ng eingestell ten werden, daß also den Erfordernissen, die die neueste Recht sprechung an die Preisstellung im Handel stellen zu können glaubt, vüllauf Genüg« getan wird. Es heißt in dein Zeitungsbericht über den Frankfurter Pro zeß ferner: »Der Sachverständige bestätigt, daß zwischen Sorti mentern und Verlegern erbitterte Kämpfe stattsanden. Die Ver leger wollten die Sortimenter fesseln, keinen Teuerungszuschlag zu erheben. Der Vorsitzende warf ein: .Also sind die Sortimenter diejenigen, die die Bücher verteuern wollen'«, (Dies »Also« des Vorsitzenden sagt mehr als viele Worte!) — Als Außenseiter nehme ich prinzipiell keine Stellung zu intern-buchhändlerischen Fragen, aber ein Zitieren dieser Stelle schien mir notwendig. Wenn endlich noch der Vorsitzende bemerkte, die Verleger seien doch gar Nicht imstande, Verkaufspreise vorzuschreiben, denn ohne Zustimmung der Sortimenter sei diese Art der Berech nung (gemeint ist Wohl das Grundzahlsystem-) doch gar nicht durchzuführen gewesen, — so möchte ich nur an den Vorsitzenden die Frage richten, ob ihm Z' 21 des Verlagsrechtsgesctzes nicht bekannt ist, wonach die Bestimmung des Ladenpreises dem Ver leger zusteht. Aus dieser letztangeführten Äußerung ersieht man besonders deutlich, wie sehr Publikum und Rechtsprechung für die Preis erhöhungen einen Schuldigen im Einzelhändler suchen. Wie viele Beispiele mögen sich aus der Wucherrechtsprechung der letzten Jahre beibringen lassen, die beweisen würden, daß immer der letzte Verkäufer, der direkt an das Publikum absetzt, für die Preis erhöhungen verantwortlich gemacht werden soll! Der wirklich Schuldige steht aber jenseits — und leider Gottes auch zum Teil innerhalb unserer Landesgrenzen —, es ist der Feind von 1914! Soweit innerhalb des Landes Schuldige sitzen, sollte man sie gewiß nicht dort suchen, wo die im großen Getriebe unserer Wirtschaft relativ Schwächsten sitzen, nämlich im Kleinhandel und speziell im Sortimentsbuch-Handel! Der für den Buchhandel ausschlaggebende Faktor der hier bezeichnet«» Richtung ist die Papierindustrie, in deren Kalkulationen hineinzublicken noch nie mand gelungen ist, auch dem Reichswirtschaftsministerium nicht, Jndustriemagnaten und Kartelle beherrschen unser Wirtschafts leben wahrlich mehr als Kleinhändler und Sortimenter! Hier für aber hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung nur die Worte gefunden: »Richtig und bedauerlich sei es, daß die Papier- fabrilation den Auslandwert der Mark ihren Preisen zugrunde lege . , ,!« Zusatz der Redaktion: Diese Ausführungen dürsten dein Buchhandel aus der Seele gesprochen sein. Sie berühren aber noch nicht einmal den vielleicht schwächsten Punkt der gan zen Urteilsbegründung, Die vom Gericht aufgemachte Rechmmg zur Ermittlung des angeblich richtigen Preises ist nämlich gerade unter Zugrundelegung der amtlichen Richtlinien, auf die Bezug genommen ist, irrig. Die angezogenen Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums gestatten nicht nur beim Ein standspreis die Berücksichtigung der Geldentwertung, In Über einstimmung mit dem Reichsgericht betonen sie vielmehr: »Die Geldentwertung hat für alle preisbildenden Faktoren Bedeutung, nicht nur für den Einstandspreis, sondern auch für die besonderen und allgemeinen Betrtebsunkosten, die Zinsen für das zur Be streitung des Einstandspreises und der Unkosten aufgewendete eigene oder fremde Kapital, die Risikoprämie, den sogenannten Unternehmerlohn und den Unternehmergewinn«. Nun hat das Ge richt für all das in völliger Unkenntnis der im Buchhandel herr schenden Handelsbräuche offenbar nur die 30"/» Sortimenterzu schlag eingesetzt, von denen vorher in der Verhandlung einmal ge sprochen worden war, und zwar gerechnet Vom Einstandspreis, Denn so ergibt sich bei Ansetzung einer Geldentwertungsquote von Anfang Oktober bis Ende November (auf Grund des Neichs- lebenshaltungindex) von 2,33 die Rechnung: Einstandspreis 3800 M, mal 2,33 — 8854 zuzüglich 305? Sortimenterzuschlag — 11510,2 als angemessener Verkaufspreis, was der in dem Bericht angegebenen vielleicht ebenfalls nur verdruckten Zahl 11910 Ml, entsprechen würde, (Möglicherweise hat aber das Gericht unter Zugrundelegung des Lebenshaltungsindex vom Dezember statt November mit einer Geldentwertungsquote von 3,14 gerechnet und überhaupt keinen weiteren Zuschlag anerkennen wollen,, 3800.3,14— 11932). Run ist aber früher ermittelt worden, daß das Sortiment mit durchschnittlich 32/S Unkosten zu rechnen hat, und zwar 32°/» vom Umsatz (Ladenpreis), nicht etwa vom Ein standspreis (Nettopreis), Erst was diese 32/k übersteigt, ergibt einen Reingewinn wie etwa die 10 bis 12/6, di« der Sachver ständig« als üblich anerkennen wollte. In der Tat würde das in Frage stehende Buch Wohl bei entsprechender Bestellung etwa mit 45"/» geliefert worden sein. Der dem entsprechende Aufschlag von rund 82^ aus den Nettopreis findet sich auch bei anderen Waren, ist also keineswegs ungewöhnlich, Billige man dem Sor timenter lediglich diesen Bruttonutzen zu, so lautet die Rechnung: Einstandspreis 3800 mal Geldentwertungsquot« 2,33 — 8854 zu züglich 82'/, handelsüblichen Bruttonutzen — 16114,28 M, Das entspricht aber genau dem, was der verurteilte Sortimenter als ungefähren Preis genannt hat. Hätte also das Gericht die nach den von ihm selbst angezogenen Richtlinien erlaubte und vorge schlagene Rechnung richtig aufgemacht, so hätte es zu dem Er gebnis kommen müssen, daß ein übermäßiger Gewinn oder »ine wucherisch« Überforderung im Preis gar nicht Vortag, Auch auf anderein Wege hätte das Gericht zu dieser Erkenntnis komm-n können, wenn es nämlich nicht einfach die vom Buchhandel ge wählte Preisbildung mit Hilfe des Schlüsselzahlsysteins, das in sehr sorgsamer Erwägung und in Berücksichtigung des in den Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums und der Recht sprechung des Reichsgerichts niedergelegten Standpunktes aus- gebaut ist, als unmöglich verworfen, sondern sich erst einmal etwas näher angesehen hätte. Die Erhöhungen der Schlüssel zahl erbringen bekanntlich ebenfalls immer nur den Ausgleich für -die inzwischen eingetretene weitere Geldentwertung, Ihre Anwendung bewirkt also in vereinfachender Weise, aus di« be sonderen Verhältnisse des Buchhandels eingestellt, lediglich ge nau das, was amtlich und höchstgerichtUch als berechtigt erlaubt wird, Oven ist schon angeführt, daß, am Reichslebenshaltungs- index gemessen, die Geldentwertung vom Oktober bis End« No vember als auf das 2,33sache gestiegen anzusehen ist, Di« Schlüs selzahl -des Buchhandels war im Oktober 110, Ende November 300. Das ist eine Steigerung auf das 2,73fache">. Berücksichtigt man, daß der Reichstebeushaltungsindex immer nur eine weiter zurückliegende, also eigentlich schon überholte Geldentwertung zum Ausdruck bringt, daß der Buchhandel aber sich der vom Drucker, Buchbinder und vor allem vom Papierhändler her aus ihn eindringend-en Teuerung nicht entziehen kann und rascher an passen muß, so kann der geringfügige Unterschied keine Rolle spie len, Auch hier sprechen im übrigen die erwähnten Richtlinien für ihn, wenn sie sagen: »Die seit der Bekanntgabe der letzten Indexziffer etwa emgetretene Geldentwertung wird der Ver käufer schätzungsweise berücksichtigen müssen, wobei ihm die im täglichen Leben wahrnehmbaren Preisveränderungen einen An halt bieten werden. Bei den Schwierigkeiten, denen dieses Ver fahren begegnet, wird -erwartet werden müssen, daß -die mit der Nachprüfung betrauten Behörden, denen -der richtige Maßstab inzwischen zugänglich geworden ist, dem Verkäufer einen gewissen Spielraum gewähren und geringe Preisdifferenzen, die unver meidlich sind, außer Betracht lassen werden«. Man steht also immer wieder: hätte das Gericht die Richtlinien, auf die es sich selbst beruft, wirklich richtig befolgt und hätte es sich die Mühe genommen, sich in die zugrundeliegenden buchhändlerischen Dinge durch zuverlässige Sachverständige einweihen zu lassen, wie -es übrigens die erwähnten Richtlinien ebenfalls allgemein drin gend anraten, so hätte das Urteil ganz anders aussallen müssen. Wir meinen aber auch, daß man -die Verantwortung für solch« Dinge doch nicht so leicht nehmen sollte. Wer wird den Schaden gutmachen, der dem gesamten Buchhandel durch dieses Urteil erwachsen mutz? *) Die Schlüsselzahl ttv war übrigens künstlich niedrig gehalten und hätte eigentlich tkv sein müssen. Wäre sie auch nur 130 gewesen-, so wäre die Steigerung ebenfalls nur das 2,33faäe,
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