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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1930
- Strukturtyp
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- 1930-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1930
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- Deutsch
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jd>? 147, 28, Juni 1930, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Ubersetzungsrechtes) der R,B,U, beigetreten. Dabei wies Ostertag nochmals aus die Wertlosigkeit dieses Vorbehaltes gegenüber den Werken von deutschen, französischen, österreichischen, polnischen und tschechoslowakischen Staatsangehörigen (vgl, meine Ausfüh rungen im Bbl, Nr, 131 vom 10, Juni 1930) hin und hoffte, daß diese bevorzugte Behandlung der für Jugoslawien so überaus wichtigen Autoren gerade dieser Länder Veranlassung sein würde, den Vorbehalt fallen zu lassen. Die Zwischenlösung des österreichischen Gesetzes vom 19, Dezember 1929 wird kaum den gewünschten Erfolg haben, da die Mehrzahl der Werke zuerst in Deutschland veröffentlicht worden ist, somit der interne österrei chische Schutz ihnen nicht zugute kommt. In Kanada hat die Re gierung eine Novelle zur Abänderung des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt, wonach die Registrierung der Übertragung des Ur heberrechts als Voraussetzung des Schutzes fallen soll, während das Urheberpersönlichkeitsrecht in Fassung des Art, 6 b R,B,U, gesetzlich normiert werden soll. Die großbritannische inusicol cop^rißdt dill befindet sich noch in der Kommissionsberatung; es scheint sicher zu sein, daß die Bill wenigstens in ihrem Grund gedanken angenommen wird, (Ebenso lauten mir persönlich aus England zugegangene Nachrichten,) (Nachzutragen ist diesem Bericht, daß in den Niederlanden der Entwurf eines Gesetzes vorliegt, wonach die gewerbsmäßige Verwertung von Urheberrechten unter Staatskontrolle gestellt werden soll, und daß in Norwegen am 4, Juni 1930 ein neues Urheberrechtsgesetz erlassen worden ist, in dem anscheinend die vom norwegischen Delegierten auf der Romkonferenz, dem Staatsminister Or, Arnold Raestad, vertretene Anschauung, daß das Interesse der Allgemeinheit am urheberrechtlich geschützten Werke weitestgehend zu schützen ist, gesetzlich festgelegt worden ist,) Ostertag gab dann eine sehr ausführliche Schilderung über die deutschen Arbeiten zur Reform des Urheberrechtsgesetzes und betrachtete schließlich noch die Rechtsprechung auf diesem Gebiete (die in einer vom Jahre 193l ab erscheinenden Vierteljahresschrift in den Hauptländern gesammelt und systematisch geordnet, lau fend veröffentlicht werden soll). Die Diskussion war z, Tl, sehr interessant, wenn auch nicht zu verkennen war, daß oftmals reine Jnteressenvertreter das Wort nahmen und mit aller Leidenschaftlichkeit ihre Wünsche vortrugen. Die Diskussion über den Tonfilm nahm mehr als einen vollen Arbeitstag in Anspruch, Die deutsche Gruppe vertrat hier den Standpunkt, daß dieser Gesamtkomplex für eine rechtliche Regelung noch nicht reis sei, daß vielmehr in erster Linie die Rcchtstatsachcn auf diesem Gebiete, das immer neue technische Neuigkeiten aufweist, zu sammeln und zu sichten seien. Von fran zösischer Seite wurde mit äußerster Beredsamkeit die These ver fochten, daß der Tonfilm ein unteilbares Ganzes sei, woran nur dem Autor, nicht dagegen den Verwirklichcrn (röalisateuis), das Urheberrecht zustehe (sine begriffliche Scheidung, mit der man in der Praxis nicht sehr viel wird ansangen können). Die Italiener wiesen dagegen auf die praktische Möglichkeit, allen beim Ton film schöpferisch tätig Werdenden ein Urheberrecht zuzuerkennen, hin, verlangten jedoch, daß anerkannt werde, daß der Tonfilm ein Werk der Kinematographie sei, sodaß die Möglichkeit, die Be stimmungen der gesetzlichen Lizenz darauf anzuwendcn, aus- scheide. Sehr interessant — und wohl den Höhepunkt der Dis kussion bildend — waren die Ausführungen eines der amerikani schen Produktionsleiter des Paramount-Films, der sehr ausführ lich darlegte, daß, weil man nach der Entstehungsweisc eines amerikanischen Tonfilms nicht unterscheiden könne, wer im ein zelnen Urheber von diesem von einer Anzahl von Einzelnen ge schaffenen Gesamtwerk sei, in den Bereinigten Staaten von Ame rika dem Produzenten das Urheberrecht am Tonfilm gehöre. Während die französischen Diskussionsredner demgegenüber auf das »droit moral» (dieje schillernde Unklarheit, die oftmals dann in die Debatte geworfen wird, wenn es gilt, eine neue Forderung als eine Art von Gebot höherer Ordnung zu stempeln) verwiesen, meinten die Amerikaner sehr trocken, daß mit einer ordentlichen Bezahlung auch diese Ansprüche erledigt würden, ohne daß hier über in U,S,A, bisher Differenzen entstanden wären. 806 Die Diskussion über die mechanischen Musikwerke brachte keine neuen Gesichtspunkte, Bemerkenswert ist lediglich, daß eine außerordentlich starke Minorität, unter ihnen auch Franzosen, für die Beibehaltung bzw, Einführung der gesetzlichen Lizenz für mechanische Musikwerke eintrat. Der Bericht von Hoffmann über die Regelung des Funk urheberrechts, wonach in Art. 11b R.B.ll, sowohl die Interessen des Urhebers als des Schöpfers des Werkes, als auch die Inter essen der Allgemeinheit, das veröffentlichte Werk kennenzulernen, gewahrt seien, wurde genehmigt. In der Aussprache wurde von ungarischer Seite betont, daß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Urheber und Sendegesellschaft über die Höhe der Ent schädigungen nicht ein Verwaltungsgericht, sondern das ordent liche Gericht zuständig gemacht werden solle, und gegenüber einem holländischen Vertreter, der das Urteil des Gerichtshofes Amster- dem (abgedruckt im Arch, Funk, 1930 S, 63) bemängelte, das gegenüber der Rundfunkvermittelungszentrale lediglich der Sendegesellschaft, nicht aber dem Urheber Ansprüche zuerkannte, wurde von ungarischer Regierungsseite betont, daß auch in Ungarn das Recht der Sendegesellschaft an ihrer Sendung an erkannt werde. Die auf Veranlassung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler von der deutschen Landesgruppe auf die Tagesord nung gesetzte Frage der Zollbehandlung von Büchern wurde im Sinne der deutschen Ausführungen, wonach einem Werk der Lite ratur und Kunst in allest Ländern Zollfreiheit zu gewähren sei, einstimmig angenommen. Auf besonderer Höhe stand die Diskussion über das Recht des nachschaffenden Künstlers, Homburg, Marwitz, Piola Caselli und ein Vertreter der französischen Schauspieler waren hier die hauptsächlichen Diskussionsredner, Alle stimmten darin überein, daß den Künstlern zwar kein Urheberrecht, wohl aber ein Schutz gegen die gewerbliche Ausbeutung ihrer Leistung zuzuerkennen sei, also im Sinne des großbritannischen Gesetzes vom 31. Juli 1925, Während Homburg eine internationale Konvention hier über anregt, wünschte Marwitz zunächst eine interne Regelung im Sinne eines 20jährigen Schutzes, Piola Caselli wies auf die gesetzliche Regelung in Italien hin, wonach dem nachschaffenden Künstler für seine Arbeitsleistung ein vom Gesetz sestgelegter Anteil an den Erträgnissen gebühre. Der von französischer Seite befürwortete Gedanke einer inter nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in urheberrechtlichen Streitig keiten wurde von belgischer, deutscher und italienischer Seite ab gelehnt, Interessant waren hierbei die Ausführungen von Piola Caselli (der lange Zeit Präsident des Gemischten Schiedsgerichts in Kairo gewesen war), der auf Grund seiner Erfahrungen sehr scharf gegen die Idee einer internationalen Schiedsgerichtsbar keit auftrat. Für das äspot lögal trat sehr warm die französische Gruppe ein, während sie von belgischer Seite (Daniel Coppieters war hier der beredte Wortführer) nachdrücklich abgelehnt wurde. Am letzten Tage wurde (zusammen mit dem internationalen Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz) die Frage des Urhcber- rechtsschutzes des Kunstgewerbcs diskutiert, Maillard verfocht vom Präsidentenstuhl aus in einem glänzenden Plaidoyer die französische Forderung des Urheberrechtsschutzes, demgegenüber Ghiron die italienische These mit guten Gründen vertrat, daß — entsprechend der Rechtsauffassung von Großbritannien, Japan, U.S.A, — angesichts des schnellen Wechsels des Geschmacks ein Schutz des Kunstgewerbes in Form eines Musterschutzes genügend sei. Wenn auch die Mehrzahl der Versammelten Maillard zu stimmte, so scheint doch die Entwicklung auch in Deutschland (wo besonders Alexander Elster die Anschauung von Ghiron vertritt) im Sinne der italienischen These sich zu vollziehen. Zum Schlüsse soll noch betont werden, daß — im Gegen sätze zu früheren Kongressen — der diesjährige gut vorbereitet war. Die französische Leitung hatte die Referate vervielfältigen lassen, sodaß jeder Kongreßteilnehmer das Referat vorher kannte. Außerdem lagen von den deutschen und italienischen Referaten noch Sonderabdrücke vor. Bedauerlich bleibt — weil das Er-
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