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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1903
- Sprache
- Deutsch
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2. ä. NonAsr in Lölu ksrvsr: Doxplsv, ä. 2., Op. 278. Llütsv u. 2srlsv. 8se5s slsALvts 2sv- tg-sien über bslisbts Disäsr k. 22s rv 4 Däv. 1 2oAbsvw, Ov8t., Op. 77. 2vw Os5wä8tsAS. 8smwlvvA v. 20 Vor- trsA88kücüsv k. 22s 2U 4 2äv. 1 Llosrntt Drbans2 in 2raA. Oovoovs, 1., Op. 9. 50 Des0v8 äs Obsvl p. Is wsäivw äs lg. voir. (I/. äs Dost8v5sr L DwwivAsr.) Ar. 8^. 1 20 -ß. Osbsvsr, ä., Op. 10. Arrölk Dvos 1. 2 V. 1 44 -H. Divbsrtovs, 2., 4 täorvssux x. 2ig.no. 2 ^L. liibovs^^, X., Op. 9. Ni8ss ps.8torg.Ii8 (brsvis gj) tg.oilig) k. ASin. Oäor u. OrA. 1 80 ^ n. — Op. 11. Ni88g in lwv. 8. Xloisii sä 2 vocsg ivse<iusl., orA. vsl 5srw. oornitsnte. 2srt. 1 50 n. lLosmir Ilrpanslr in 2vLA Isrnsr: 2i5ov8Ü^, X., Op. 14. Osvstins 1. V. n. 22s. 1 ^ 50 llibovsü^, V., Op. 12. Irois Ono8 kseilss p. 2 V. 1 ^ 20 H. Ro^^oZv^, 1. 2., 8esns n. Disä sns -X8s5sv5röäsl- 1. 8. in. 22s. 2 — Ilowsiws sns »8. 9o5s.nnss 8trorn8o5s11sn- 1. 2. in. 22e. 1 ^ 50 -). 8iniAg.AÜg., 2., Op. 5. lttuäs äs Oonosrt p. (justvor g. eoräsg. 2 ./?! 50 8n2, ä., Op. 22 s. Dsr DrüblivA. 5 Loinpositionsn 1. 22s. 3 — Op. 225. 8oinrnsr-2inärns2s. Drsi Lornpogitionen 1. 22s. 3 2rsAler, 2., Op. 11. Xvs Nsris 1. 1 5o5s — k. 1 tisks 8inA8t. in. 22s. s. 1 ^ 50 2rnsöslc-2o11msi»tsr, 2., OrunäisASn äsg Hsviorgpislg. 1^50-). Nichtamtlicher Teil Der XXV. Kongreß der ^88oeiatiou litl^rrni-« et siti8ti«i»e interu»tion»Ie in Weimar, September 1903. (Übersetzt aus Droit ä'^utsnr, XVI, 10, vom 15. Oktober 1903, S. 111—116.) (Fortsetzung aus Nr. 257 d. Bl.)*) In der Sitzung vom Freitag Vormittag wurde namens des Herrn Vaunois (Frankreich) ein Bericht über den Schutz historischer und kritischer Arbeiten vorgelegt.**) Allzu häufig werden nach diesem Bericht die Entdeckungen eines Historikers oder Kritikers von den Kollegen so benutzt, daß sie daraus fast gleichzeitig Vorteil ziehen. Sollte nicht demjenigen, der eine interessante Entdeckung gemacht hat, ein gewisses Vorbenutzungsrecht eingeräumt werden? Schon haben Gerichte, in Anlehnung an diesen Gedanken, solche nach den Geboten der Billigkeit sicher begründete, wenn auch noch nicht gesetzlich anerkannte Rechte schützen helfen. So haben englische Richter einen Autor verurteilt, der sich einer mit Anmerkungen versehenen Ausgabe Shakespeares zu einer neuen Veröffentlichung bediente und so die Arbeit eines andern benutzt hatte, ohne auf die Quellen zurückzugehen; ebenso wurde von ihnen ein Herausgeber von Briefen ver urteilt, die er ganz einfach aus einer frühern Veröffentlichung abgeschrieben hatte, ohne sie mit den im Britischen Museum aufbewahrten Originalen zu vergleichen (S. Droit ä'^ntsni- 1903 Seite 92). Solche Mißbräuche kommen in unserer Zeit, wo man so rasch publiziert und wo die Schriftsteller so zahlreich sind, häufig vor. Deshalb sollte nach der Mei nung des Herrn Vaunois die Sache durch klare Bestim mungen geordnet werden. Dagegen glaubt Herr Osterrieth (Deutschland), daß derartige, zu allgemein gefaßte Vorschriften die Verbreitung historischer Tatsachen und wissenschaftlicher Untersuchungen hemmen könnten. Doch schlägt er vor, demjenigen, der ein längst verschwundenes Werk auffindet, es der Vergessenheit entreißt und dessen Uäitio privosps (es ist dies ein, beiläufig gesagt, ungenauer und anfechtbarer Ausdruck) veröffentlicht, ein ausschließliches Recht von zehn Jahren zuzugestehen. *) Es sei hier noch eine interessante Broschüre erwähnt, die Herr von Bojanowsky anläßlich des Kongresses unter dem Titel: Herzog Karl August und der Pariser Buchhändler Pougens, ein Beitrag zur Geschichte der internationalen Beziehungen Weimars (Hermann Bühlaus Nachfolger, 26 S.) veröffentlicht hat. **) Die Berichte sind ins Deutsche übersetzt und durch den leitenden Ausschuß in ein Heft vereinigt worden und zwar die Berichte der Herren Vaunois und Osterrieth über den Schutz historischer und kritischer Werke, des Herrn Katz über die Werke der Architektur, des Herrn de Clermont über das Kunstgewcrbe, Taillefer und Wouwermans über die mechanischen Musik instrumente, Pouillet über den Schutz der Kunstwerke, Mack über Abgabepflicht der gemeinfreien Werke, Mintz über den Schutz technischer Schöpfungen usw. Herr G. Harm and (Frankreich), der einen Bericht über die gleiche Frage verfaßt hatte, tritt ebenfalls für den Schutz desjenigen ein, der ein verlorenes Aktenstück wiederfindet oder wieder veröffentlicht oder eine Erklärung alter, schwierig auszulegender Dokumente gibt, oder ein historisches oder wissenschaftliches System aufstellt, das Licht in dunkle Tat sachen bringt, oder endlich solche Schriften heranzieht, die ein Beamter in seinem Amte, doch nicht in Ausübung seines Amtes geschrieben hat. Herr Oppert aber spricht sich gegen diese Neuerungen aus, die seiner Ansicht nach die Freiheit des Gelehrten und die Verbreitung der Wissenschaften ein schränken müßten; öfters wird ein gleiches Problem, eine gleiche Frage von Verschiedenen behandelt, und man darf nicht zwischen ihnen unlösliche Schwierigkeiten schaffen. Auf den Vorschlag des Herrn Maillard hin wird diese ziemlich neue Frage einer Spezialkommission zum Studium überwiesen mit dem Aufträge, einen allgemeinen Bericht vorzubereiten. Herr Pesce (Italien), der seit Jahren die Sache der Ingenieure verficht, hatte einen neuen Bericht über den Schutz ihrer Arbeiten eingesandt, in dem er betont, daß der Ingenieur sehr oft seinen technischen Schöpfungen, unab hängig von der Erfindung oder der bloßen Anwendung wissenschaftlicher Gesetze, eine ganz eigenartige äußere Form gibt, die mit dem besonderu Stil des Malers, des Bild hauers oder Architekten verglichen werden kann. Diese eigenartige »Prägung« möchte Herr Pesce geschützt sehen. Herr G. Harmand bemerkt, daß die Gesetze zum Schutze des gewerblichen Eigentums einerseits und der Unionsvertrag von 1886 anderseits zur Erreichung dieses Zieles völlig ausreichen. Herr R. Alexander-Katz erklärt, daß man nach seiner Ansicht in dieser Richtung zu weit gehe, indem die unter scheidenden Merkmale hier oft so verschwindend klein seien, daß sie nur unmerkliche Abweichungen bedeuteten. Nach Herrn Professor Bruno Meyer (Deutschland) handelt es sich, wenn man das Werk als Ganzes, nach seinem allgemeinen Eindruck, ins Auge faßt, um eine Kunst frage, die schon von den Gesetzen vorgesehen und geregelt ist, und keineswegs um eine der Ingenieur-Kunst eigene Frage. Herr FoL (Italien), den mehrere Mitglieder unterstützen, weist darauf hin, daß der Gegenstand noch nicht genügend aufgeklärt sei, und verlangt Rückweisung an eine Studien- Kommission. Herr Maillard stellt fest, daß allerdings der Gegen stand nicht erschöpft wurde, daß die Beratung ihn aber ge fördert hat, und verlangt die Überweisung der Frage an den leitenden Ausschuß der Vereinigung, der zur Erzielung einer endgültigen Lösung neue Untersuchungen anstellen wird. Herr Osterrieth betont, daß man jedes Werk, das
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