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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1903-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1903
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- Deutsch
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Mchtamtlicher Teil. 9003 ^ 259, 7. November 1903. einen persönlichen Charakter trägt, schützen sollte; in diesem Sinn wäre ein Wunsch zu äußern; aber man bemerkt ihm, das wäre ein sehr vages und daher gefährliches Untere scheidungsmerkmal. So wird die Rückweisung an den leitenden Ausschuß beschlossen. Die Sitzung vom Freitag Nachmittag war den Werken der Architektur gewidmet. Herr G. Harm and erinnerte daran, daß, wenn der Architekt im allgemeinen die Wiedergabe seiner Zeichnungen, Reliefs oder Pläne durch ein gleiches Verfahren untersagen kann, er doch meistenteils nicht die praktische Wiedergabe durch den Bau zu verhindern vermag, die seine Ideen, so originell sie auch sein mögen, erfahren. Deshalb wird dem Kongreß vorgeschlagen, neuerdings die schon von mehreren frühem Kongressen nacheinander gefaßten Beschlüsse in noch bestimmterer Fassung zu wiederholen. Dieser Antrag wird von Herrn P. Alexander-Katz lebhaft unterstützt, der verlangt, das ausschließliche Recht auf die bauliche Wiedergabe möge durch die Gesetze zum Schutz des künstlerischen Eigentums anerkannt werden. Sehr häufig kommt es vor, daß talentvolle Architekten des ihnen für ihre Arbeiten, ihre originellen und neuen Leistungen und Ideen gebührenden Lohns verlustig gehen. So fand ein deutscher Architekt, der eine Kirche gebaut hatte, zehn verschiedene genaue Kopien derselben vor, und jede trug sichtbar den Namen eines andern Architekten. Herr Osterrieth fragt, ob man nicht auf diesem Ge biete die Ingenieure den Architekten gleichstellen sollte. Herr G. Harmand hält aber dafür, daß, da die Frage betreffend die Werke der Jngenieurkunst noch neu sei, es gefährlich wäre, diese mit der schon spruchreifen Frage des Architekturschutzes zu verquicken. Es sei besser, sie getrennt zu behandeln, um desto sicherer ein schon längst von den Architekten verlangtes praktisches Ergebnis zu erzielen. Ein stimmig wird der Antrag des Herrn Harmand gutgeheißen. Herr R. de Clermont (Frankreich) legte hierauf einen Bericht über den Kunstgewerbeschutz vor, der in Frankreich durch Annahme des Gesetzes von 1902 triumphiert hat. Die Lage ist aber in verschiedenen Ländern zweifelhaft oder sogar schlecht geblieben, indem dort das Kunstwerk seinen Schutz als solches verliert und nur noch ganz ungenügend geschützt wird, sobald es für die Industrie Verwendung findet, gerade wie wenn es, zur Verschönerung gewöhnlicher Artikel benutzt, auf eine niedrigere Stufe fiele. Herr Osterrieth bewies, daß allerdings die in Deutsch land geltende Gesetzgebung in diesem Punkte sehr mangelhaft sei, was aber nicht mehr lange andauern könne, da eine lebhafte Bewegung zu gunsten einer Reform entstanden sei. Auf eine Umfrage hat man die Antworten zahlreicher Künstler, Vereine oder Firmen erhalten, die sich in großer Mehrheit zu gunsten der einheitlichen Behandlung des Kunst werkes aussprechen, welches auch immer sein Zweck oder sogar sein Wert sei. So haben sich in Deutschland für Gleich stellung der gewerblichen Dekoration mit dem eigentlichen Kunstwerke ausgesprochen: 101 Künstler auf 103, 46 Tapeten fabrikanten auf 58, 15 Möbelfabrikanten (einstimmig), 32 Webermeister auf 40, 23 Eisenschmiedefabrikanten auf 25, 18 Goldschmiede auf 19, 5 Glasmaler auf 6, 15 Keramiker auf 18, 17 Industrielle verschiedener Zweige auf 25. Sowohl die Fabrikanten, wie die Künstler halten also den vollen Schutz für gerecht und nützlich. Deshalb schlägt Herr Osterrieth einen Wunsch zur Revision der deutschen Gesetze vor, der angenommen und mit dem allgemeiner gefaßten des Herrn Clermont vereinigt wird. Herr Maillard fügt bei, daß die französische Gerichts barkeit bei der Auslegung des neuen Gesetzes von 1902 dieses in der weitherzigsten Weise zur Anwendung hat gelangen lassen. In Frankreich ist jeder Unterschied zwischen reinen Kunstwerken und kunstgewerblichen Werken ver schwunden, ein wichtiger Fortschritt, der allen Original- Kunstschöpfungen zugute kommt und sehr zu begrüßen ist. Die Sitzung von Sonnabend Morgen (26. September) wurde hauptsächlich der Frage des Schutzes photographischer Werke gewidmet. Herr Davanne (Frankreich) hatte einen Bericht eingesandt, der gemäß den festen Traditionen der Vereinigung für die Photographien einen Schutz analog dem jenigen der Kunstwerke verlangte. Dieser Antrag stieß bei Herrn Bruno Meyer auf eine ziemlich lebhafte Opposition. Wie dies schon mehrfach vorgekommen, glaubte Herr Meyer zweifellos, man wolle eine künstlerische Gleichstellung des der Photographie zustehenden eigenen Wertes mit demjenigen des Kunstwerkes herbeiführen. Diese Frage ist aber juristisch von wenig Belang. Tatsache ist, daß der Photograph, der ein Werk mit seiner Arbeit schafft, sei es ein Porträt, sei es eine Landschaft usw., dieses gegen direkte Nachbildung soll verteidigen können, und es besteht gar kein Nachteil, für nie manden, daß der den Künstlern zugebilligte Schutz auch auf die Photographie ausgedehnt werde. Das hat keineswegs zur Folge, daß dadurch die Photographen zu großen Malern oder großen Zeichnern gestempelt werden, sondern bezweckt bloß, sie gegen Mißbräuche zu verteidigen, unter denen sie auf ihrem Gebiet ebenso leiden, wie die Künstler auf dem ihrigen. Dies ist gar oft schon wiederholt worden: aber es ist ganz oder fast ebenso schwierig, einem Gemeinplatz zum Siege zu verhelfen, wie einer abstrakten Wahrheit. Deshalb hat Herr Lermina nicht gezögert, noch einmal diesen Ge danken zu betonen, daß, wo immer eine persönliche Arbeit entsteht, so gering sie auch sein möge, der Urheber dieser Arbeit, wenn sie nur irgend einen Gewinn bringt, friedlich den be treffenden Ertrag soll genießen können. Wenn man aber nachbildet, so entsteht die Möglichkeit eines Gewinns. Warum sollte man diesen dem eigentlichen Erzeuger entziehen? Anderseits bemerkte Herr FoL, daß es unmöglich sei, heute der Photographie den Charakter eines schntzfähigen Geisteswerkes abzusprechen. Das deutsche Gesetz weist ihr freilich noch einen besondern Platz an und marktet mit dem ihr eingeräumten Schutz. Daraus entsteht ein schweres Hindernis für die internationale Anerkennung dieser Werke, da man auf sie das Gesetz mit der geringsten Schutzdauer anwendet. Herr Maillard ging noch weiter und verfocht die Idee, daß theoretisch und praktisch zwischen der Photographie und den andern graphischen Künsten kein Unterschied zu machen sei, weil der Photograph seinen Werken einen persön lichen Stempel aufzudrücken wisse, der vollständig mit dem jenigen, den der Künstler den Erzeugnissen seines Stifts oder Pinsels aufdrückt, auf eine Linie zu stellen sei. Schließlich wurde der Antrag Davanne mit großer Mehrheit an genommen. Nach dieser Debatte teilte Herr Oeker (Vereinigte Staaten) dem Kongreß mit, daß die Oopvrißcht I-oa^us, die eine große Zahl von amerikanischen Schriftstellern und Ver legern zählt, große Anstrengungen mache, um in Amerika das sehr prekäre Los der fremden Autoren zu verbessern; sie hoffe jedoch nicht darauf, in der nächsten Zeit die berüchtigte Neudrucksklausel für Bücher in den Vereinigten Staaten abzuschaffen, die dem schutzzöllnerischen Geist der Typographen ihr Dasein verdankt, aber sie suche eine Frist von einem Jahre zu erlangen, während der die Autoren sich mit den gesetzlichen Vorschriften abfinden könnten, was die Sache schon erleichtern würde. Unsere Leser kennen die schon seit zwei Jahren getanen Schritte;*) aber auch diese kleine Erleichterung könnte den Schaden, der ihnen durch die *) S. auch Börsenblatt Nr. 245 vom 21. Oktober 1903. 1194*
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