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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1903
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- Deutsch
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9004 Nichtamtlicher Teil. 259, 7. November 1903. willkürliche Forderung einer doppelten Ausgabe zugefügt wird, kaum verschmerzen lassen. Die Interessen der ameri kanischen Schriftsetzer sind gewiß aller Achtung wert; aber es geht doch nicht an, sie auf Kosten der Rechte derjenigen Autoren, die kein Bedürfnis für einen unverzüglichen Neu druck ihres Werkes enrpfinden, zu fördern. Sicherlich dient die übertriebene Forderung der Typographen ihrem eignen Interesse lange nicht in dem Maße, wie sie sich dies vor stellen; es ist vielmehr wahrscheinlich, daß das Gegenteil von ihrer Annahme zutrifft. Wie soll man aber jemanden, der taub sein will, bekehren? Trotzdem ist denjenigen, die unter der uneigennützigen Leitung der Herren Th. Solberg und G. H. Putnam nach Kräften die Lage zu verbessern trachten, Dank auszusprechen. Der Kongreß wandte sich hierauf zu einer schon be handelten, aber noch nicht richtig gelösten Frage, nämlich zu derjenigen der mechanischen Musikinstrumente. In ver schiedenen Ländern haben die Gerichte sich geweigert, in den durchlochten Rollen und Scheiben, welche die Auto maten treiben und zum Spielen von Stücken bringen, Musikausgaben zu sehen. Und doch ist es sicher, daß man mit Recht das gedruckte, vom Musiker gelesene Stück mit dem eigens hergerichteten Stück, das ein mechanisches Piano entziffert, vergleichen darf. Wenn man dem Koinpo- nisten das Recht einräumt, jede gedruckte Wiedergabe seines Werkes zu untersagen, warum soll er nicht auch das Recht haben, eine Wiedergabe andrer Art, die zudem gewöhnlich noch verstümmelt und willkürlich abgeändert ist, zu verbieten? Herr Wauwermans (Belgien) wies in einem eingehenden Bericht treffend auf die schreiende Ungerechtigkeit dieser sonderbaren, unlogischen, unbilligen Rechtsprechung hin. Hinwieder tat Herr Joubert in der Sitzung vom Montag (28. September) dar, wie auch die phonographischen Zylinder eigentliche Ausgaben bilden, die täglich verbessert werden. Im Verlauf einiger Jahre hat sich eine gewaltige Industrie entwickelt, die mit ihren Rollen, Scheiben uud andern Elementen im Grund der Dinge vom Nachdruck lebt. Der Musikalienoerleger hat sich allen gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen; der Verleger von durchstanzter oder durch- lochter Musik aber nimmt ungestraft, ohne Genehmigung und ohne Kosten, was ihm unter die Hand fällt. Im gleichen Sinne sprachen die Herren Lobel (Frankreich) und der französische Komponist Pfeiffer. Letzterer bemerkte jedoch, daß die Frage immerhin einige Schwierigkeiten biete, z. B. wenn man phonographisch irgend eine hervorragende Darstellung fixieren will; dann entsteht nämlich ein gewisser Konflikt zwischen den Interessen des Komponisten und den jenigen des Ausübenden. Herr Clausetti (Italien) teilte mit, daß in seinem Lande ein Gesetzentwurf, der jede un- genehmigte Wiedergabe verbietet, ausgearbeitet wird. Auf die Bemerkung des Herrn Maillard hin, daß es sich empfehle, diese schwierige Frage noch zu prüfen, und in den verschiedenen Ländern noch auf eine neue Bearbeitung derselben zu dringen, wurde sie auf die Tagesordnung des nächsten Kongresses gesetzt. Herr Maillard las hierauf einen Bericht des Herrn Pouillet über die Abtretung von Kunstwerken und den Verlagsvertrag hinsichtlich solcher Werke vor. Der Verfasser verlangt, daß keinesfalls das Vervielfältigungsrecht mit der Abtretung verbunden werde, außer es sei dies aus drücklich durch Vertrag vorgesehen. Herr Otto Marcus, Delegierter der deutschen Maler, unterstützte diesen Antrag lebhaft. Herr Eisenmann, Delegierter der Pariser Gesellschaft der Bildhauer und Modelleure, teilte mit, daß diese einen im gleichen Sinn abgefaßten Gesetz entwurf vorbereitet habe, dessen baldige Annahme sehr- erwünscht sei. Nach Herrn Harmand muß namentlich der Grundsatz klar festgestellt werden, daß der Künstler durch Abtretung des Originals nicht gleichzeitig und so nebenbei auch sein Vervielfältigungsrecht veräußert; ist dieser Haupt grundsatz angenommen, so kann man sich mit den Einzel heiten des Verlagsvertrags befassen. Herr R. Alexander-Katz, der die Frage des Verlags vertrages energisch an die Hand nehmen möchte, will am Entwurf des Herrn Pouillet mehrere Ausnahmen anbringen. So kann man seiner Ansicht nach bei Porträts das Verviel fältigungsrecht nicht zugunsten des Künstlers abtrennen; ebenso, wenn man ein Modell oder eine Matrize kauft, so geschieht dies mit dem Vorsatz, sie zur Wiedergabe zu be nutzen, sonst würde man sie nicht kaufen. Was anderseits die Höhe der Auslage anbelangt, so stößt man hier auf Schwierigkeiten, die sich bei der Wiedergabe von Schrift werken nicht zeigen. Hinsichtlich der Zeichnungen soll der Verleger nicht das Recht haben, die Platten oder Klischees zu verkaufen oder das Werk ohne Genehmigung des Autors zu verändern. Herr Pfeiffer erklärt, die Musiker hätten allen Grund, diese Vorschläge anzunehmen, da überall nach den auf ihrem Gebiet herrschenden Gebräuchen der völlige Verkauf des Musikwerks ohne irgendwelchen Vorbehalt der Wiedergabe die Regel ist. Nach Herrn Vandeveld (Belgien) wäre es gut, den mit Schriftwerken verbundenen Kunstwerken, also z. B. den Illustrationen, einen besondern Platz anzuweisen. Herr Maillard setzt auseinander, die Vereinigung habe zu erst wie für die Schriftwerke, so auch für alle Kunstwerke einen Muster-Verlagsvertrag schaffen wollen, sei aber hierbei auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen, so daß man zur ursprünglichen Idee zurückkehrte, in jedem Land die Frage besonders prüfen zu lassen. Diese Untersuchungen sind im Gang, ihr Ergebnis ist abzuwarten. So wird man die allgemein giltigen Grundsätze, die den besondern Landesgesetzen zur Grundlage dienen sollen, feststellen können. Herr Marcus ließ es sich nicht nehmen, gegen die Forderung aufzutreten, daß man durch Kauf eines Modells, eines Klischees, eines Steins zugleich auch ein Verviel fältigungsrecht erwerbe, denn dies würde eine flagrante Verletzung des Künstlerrechts bilden. Diese Ansicht wird von Herrn Harmand unterstützt, der nachweist, mit welcher Leichtigkeit die Nachahmer Abklatsche geschützter Werke der Bildhauerei Herstellen und jeder Ahndung entgehen können; was würde erst geschehen, wenn man durch Ankauf eines alten Modells oder Klischees auch die Berechtigung erwerben würde, diese frei zur Vervielfältigung zu benutzen! Aus dem Obigen ist ersichtlich, daß die Idee des Herrn Katz, mit dem Erwerben von Matrizen von Kunstwerken dem Erwerber auch zugleich die Übertragung eines Vervielfältigungsrechts zuzuerkennen, lebhaften Widerspruch fand, wie wir glauben, mit Recht. Bei Beginn der Sitzung vom Montag vormittag teilte Herr Clausetti tiefbewegt dem Kongreß das plötzliche Ableben des Herrn Senators L- Miraglia, Bürgermeisters von Neapel, mit, der im Jahre 1902 die Vereinigung so herzlich in jener Stadt ausgenommen hatte. Der Kongreß prach der Familie dieses hervorragenden Mannes sein Beileid aus. Auf der Tagesordnung stand die Beratung über einen Bericht des Herrn Lobel über die Bekämpfung des Nachdrucks. Durch einen sonderbaren Widerspruch wird von den meisten Gesetzen die Verletzung der Urheberrechte treng gekennzeichnet, aber nur leicht bestraft, nämlich meist nur mit einer kleinen Buße und mit Beschlag nahme der Nachdrucksexemplare. Die Buße wird auf Rechnung des erzeugten Gewinns gern bezahlt; die Exem plare aber werden größtenteils beiseite geschafft, um später
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