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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1903
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- Deutsch
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^ 259, 7. November 1903. Nichtamtlicher Teil. 9005 . . . wieder benutzt zu werden. Das gleiche gilt für das Material der Herstellung, Platten, Formen, Matrizen, Modelle; selten gelingt es, sie in Beschlag zu nehmen und zu zerstören. Der Nachdrucker macht sich so über das Gesetz lustig und setzt sein böses Handwerk fort. Herr Clausetti erklärt in Bekräftigung des von Herrn Lobel Vorgebrachten, daß der Nachdruck dem Betrüge gleich zustellen und mit den gleichen Strafen wie der Betrug, namentlich mit Gefängnis, zu bestrafen sei.*) Herr Maillard glaubt, daß diese Frage, als in den Bereich jedes einzelnen Landesgesetzes gehörig, am besten von Landesausschüssen geprüft würde, auf deren Bericht man dann allgemeine Vorschriften ausarbeiten könnte, die jeder Gesetzgeber sich aneignen dürfte. Herr Harmand aber spricht die Befürchtung aus, ein solches Vorgehen erziele nur ungewisse und in weiter Ferne stehende Ergebnisse; er sähe es lieber, wenn das Bureau der Berner Union ersucht würde, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln diese Frage zu prüfen und sie hierauf den Regierungen zu unter breiten, entweder damit eine besondere Vorschrift in die Berner Übereinkunft ausgenommen oder Gesetzesrevisionen vorbereitet würden. Schließlich einigt man sich dahin, daß der leitende Ausschuß der Vereinigung die Vorarbeit be sorgen und nachher die Mithilfe des internationalen Bureaus zu Hilfe nehmen solle, um die Staaten für diese sehr wünschenswerte Reform zu erwärmen. Der Kongreß unterwarf hierauf den schon von mehreren frühem Kongressen behandelten Vorentwurf zur Revision der Berner Übereinkunft einer erneuten Prüfung, wobei hauptsächlich auf die scharfe Fassung und Verbesserung der einzelnen Artikel Bedacht genommen wurde (s. Anhang); die Grundsätze sind schon früher diskutiert worden. Es handelt sich darum, die verschiedenen in den Jahren 1886 und 1896 aufgestellten Bestimmungen in ein einziges, klares, einfaches und vollständiges Grundgesetz zu vereinigen. Dieser Vor entwurf soll der Konferenz eingereicht werden, die in den nächsten Jahren in Berlin zusammentreten wird, da die von der Pariser Konferenz im Mai 1896 bestimmte zehnjährige Frist im Mai 1906 abläuft. Die letzte Sitzung vom Dienstag morgen wurde vor nehmlich zur Beratung eines Berichts des Herrn Mack (Frankreich) über die Abgabepflicht auf gemeinfreie Werke verwandt, für welche Sache Herr Mack seit Jahren kämpft. Er möchte, daß alle diejenigen, die zum Ge meingut gewordene Werke verwerten, einem Urheber verein eine kleine Abgabe, sei es zugunsten der Erben des verwerteten Autors, sei es zugunsten von Hilfs oder Pensionskassen dieser Vereine, zu zahlen hätten. Herr Mack verfocht seine Idee mit Geschick, stieß aber auf Zweifel und Widerspruch. Die einen wollen dem Fortschritt durch eine absolute Freiheit zur Wiedergabe der Werke nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist dienen. Man entgegnet ihnen, daß vielleicht diese freie Wiedergabe für die all gemeine Kultur förderlich sei, daß sie aber ganz sicher die Unternehmer bereichern, die sehr wohl einen kleinen Anteil an ihrem Gewinn für eine so gerechte Sache auslegen dürften. Andere fürchten, der Fiskus werde sich der Erträgnisse aus den Abgaben für gemein freie Werke bemächtigen und daraus eine neue Hülfs- quelle für die stets erschöpfte Staatskasse bilden. Herr Oppert verfocht lebhaft die erste Idee; man darf nach ihm die Zukunft nicht zugunsten der Autorgesellschaften verpfänden; das geistige Eigentum kann nicht ewig dauern. Herr Joubert betonte, daß das System des Herrn Mack *) Im September 1903 wurden in London 58 600 Exemplare nachgedruckter Musikwerke beschlagnahmt, aber Millionen von Exem plaren gingen nach -vaiZ Nall- in die Kolonien ab. Börsenblatt sllr den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. schließlich zu einer Art Zwangsentcignung des Urheberechts zugunsten der Tantieme-Gesellschaften führen könnte. Herr Foü ist mit der genannten Abgabepflicht einver standen unter der Bedingung, daß deren Erträgnis nicht ein Monopol der Gesellschaften bilde. Herr Lermina weist die Sache nicht zurück, findet aber, daß sie eines genauem Studiums bedürfe, da sie Überraschungen und unaufgeklärte Punkte biete, die man erst aufhellen sollte; er schlägt deshalb vor, das Studium fortzusetzen und noch keinen endgültigen Beschluß zu fassen. Herr Mack teilt mit, daß die Sooists äs« gsns äs lsttrss in Paris einen Entwurf ausgearbeit hat, den sie der Deputiertenkammer einreichen will, die wirklich sich sagen könnte, es finde sich da eine Quelle für neue ein trägliche Steuern, und deshalb den Entwurf annnehmen dürfte, freilich nicht zugunsten der genannten Gesellschaft, sondern zugunsten des Staatsschatzes. Schließlich entscheidet der Kongreß dahin, die Frage noch im Studium zu belassen. Hierauf wird ein Bericht des Herrn Gibaud (Frank reich) über eine neue, noch unvollkommen abgegrenzte Frage verlesen, nämlich über die mehr oder weniger direkte Mitarbeit, die dem Dramaturgen von Verlegern, Theaterdirektoren, aus übenden Künstlern, Zeichnern von Dekorationen, Maschinisten, Verfertigern von Kostümen, Ballettmeistern geleistet wird. Ist diese Mitarbeiterschaft so klar bestimmt und meßbar, daß man den Autor gesetzlich verpflichten kann, sein Erträg nis mit seinen unvermeidlichen Mitarbeitern zu teilen? Herr Gibaud zögert, sich dahin auszusprechen, und wohl nicht mit Unrecht. Denn wenn manchmal eine der zahlreichen Hilfskräfte bei der Aufführung eine originelle, für die Er ringung oder Vermehrung des Erfolgs wichtige Idee bei steuern kann, so ist davon in vielen Fällen keine Rede, was dennoch mcht ausschließen würde, daß Ansprüche sich erhöben und der Autor-Anteil bis auf einen kleinen Rest aufgezehrt würde. Im Grund füllt jeder hier seinen Platz aus und bekommt seine besondere Entlohnung dafür. Mann kann doch nicht verlangen, daß z. B. das Theaterpersonal deshalb, weil es sein Bestes leistet, um einem Stücke zum Siege zu verhelfen, an der Tantieme für den Urheber Anteil habe, ohne den gar kein Theater be stehen würde. Allerdings können Ausnahmefälle eintreten, aber diese werden nicht durch ein allgemeines Gesetz geregelt. Der Kongreß beschloß, auch diese Frage noch weiter zu verfolgen. Nach der Verlesung der während der Tagung geäußerten Wünsche erklärte Herr Maillard den Weimarer Kongreß für geschlossen, indem er auf die arbeitsreiche Erledigung der Tagesordnung hinwies. Wirklich ist der Weimarer Kongreß ein Arbeitskongreß im besten Sinn des Wortes gewesen, ohne daß dank dem Entgegenkommen der Gastgeber die Zer streuungen den Kongreßteilnehmern gefehlt hätten. Die Stadt weist Sehenswürdigkeiten in Hülle und Fülle auf. Ferner wurden die Arbeiten durch zwei Ausflüge unterbrochen; der eine ging nach Jena, wo der berühmte Professor Ha eckel an die Mitglieder eine mit Artigkeit, Geist und feinem Witz gewürzte Ansprache hielt, der zweite nach der Wartburg bei Eisenach, wo der Großherzog Wilhelm Ernst und seine reizende Gemahlin den Kongreß liebenswürdig zu Gaste lud. Alles in allem eine in einer sympathischen, aufmerksamen Umgebung abgehaltene, ausgezeichnete Tagung, die ihre Früchte tragen wird. Es hieß, der Kongreß von 1904 solle unter der Ägide von Pallas Athene zu Füßen der Akropolis und des Parthenon ab gehalten werden. Die Idee ist verführerisch. Die Vereinigung, die die materiellen und geistigen Rechte der Schriftsteller und Künstler verficht, kann mit Ehren an die Wiege der Literatur und Kunst des Westens treten. Freilich gehört Griechenland der Union noch nicht an, was eigentlich einen 1195
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