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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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-1146 Börsenblatt I d. Dlschn Buchhandel. Redaktioneller Teil. 88, 18. April 1913. buchhündlec verhindern will, dürste ohne weiteres klar sein. Noch dazu, wenn der Verleger sich darauf beschränkt, seinen eige nen Verlag nicht zu liefern, ohne aus eine gemeinsame Aktion aller Verleger hinzuwirken. Nun hat aber auch die Rechtsprechung selbst in wiederholten Entscheidungen anerkannt, daß selbst die erwähnten schweren Maßnahmen im geschäftlichen Wettbewerb an sich als zulässig zu erachten sind. Mit Recht geht unser höchster Gerichtshof von der Erwägung aus, daß die erfolgreiche Betätigung des eigenen geschäftlichen Interesses, je nachdrück licher sie geschieht, immer eine Schädigung der geschäftlichen Interessen eines Konkurrenten in sich schließt. Das Bewußtsein des Einen von der Schädigung des Anderen kann deshalb nie mals einen Verstoß gegen die guten Sitten an sich darstellen. Etwas Unerlaubtes und Sittenwidriges kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die besonderen Kampfmittel nach ihrer Art oder nach ihrem speziellen Zweck als unanständig und gegen die guten Sitten verstoßend erachtet werden müssen. So hat das Reichsgericht z. B. wahrheitswidrige und aufhetzende Darstellungen eines Vorganges für unerlaubt erklärt, oder auch Maßnahmen, die aus kleinlichen Gründen den völligen Ruin einer Person oder einer Personenmehrheit bezweckten. Es ge nügt, auf diese Grundsätze hinzuweisen, um für den Fall der Firma Quelle L Meyer klarzustellen, daß auch in dem von ihr gewählten Mittel nicht die geringste Spur einer unerlaubten Handlung zu erblicken ist, die etwa unter den K 828 BGB. fiele. Ausdrücklich ist in der Verkehrsordnung zum Ausdruck gebracht, daß eine Verpflichtung des Verlegers zur Lieferung nicht bestehe. Er sollte in seiner freien Entschließung nicht beschränkt werden und nicht behindert sein, gelegentlich auch den Geschäfts verkehr mit einem unbequemen oder unzuverlässigen Abnehmer einzustellen. Wenn daher der Verleger von feinem guten Rechte Gebrauch macht, einer bestimmten Firma seine Produktionen nicht zu liefern, und zwar aus so vernünftigen und lobenswerten Gründen, um das reguläre Sortiment zu schützen, so wird man diesem konsequenten Vorgehen der Firma Quelle L Meyer nur Dank wissen, und ihr wünschen können, daß sie trotz der bedeu tungslosen Drohung mit dem Rechtsanwalt ihren lobenswerten Standpunkt ausrecht erhält. vr. 81. II. Es soll genr zugestanden werden, daß unsere Rechtsprechung nach Kräften bemüht ist, sich dem praktischen Leben anzu passen, und daß der oft erhobene Vorwurf der Weltfremdheit unserer Richter vielfach aus eine Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse oder auf mangelnde Information zurück zuführen ist. Ein großer Teil der Schuld an der angeblichen Rechtsunsicherheit ist auch auf das Konto einer Gerichtsberichterstat tung zu setzen, die mit Bräsig die Fixigkeit über die Richtigkeit stellt und sich oft gar nicht die Mühe gibt, in das Wesen eines Prozesses einzudringen. Auf diese Weise wird nicht selten zur Hauptsache erhoben, was im Grunde genommen nur Nebensache ist, und nicht nur die Tatfragen, sondern auch die Urteilsgründe werden entstellt wiedcrgegeben. Andererseits aber unterliegt es keinem Zweifel, daß unsere Rechtsprechung nur langsam der Entwicklung unseres Geschästslebens folgt und wenig geneigt ist, diejenigen in ihrer Arbeit zu unterstützen, deren Bestrebungen auf Äuf- rechterhaltung der Ordnung innerhalb eines bestimmten Berufs kreises gerichtet sind, also den gleichen Zielen dienen, die sie selber verfolgen. Manche Mißbräuche unseres Geschäftslebens würden sich nicht in dem Maße entwickeln, wie dies jetzt der Fall ist, wenn ein lebendigerer Zusammenhang zwischen Rechtsprechung und Wirt schaftsleben bestände und unseren Richtern mehr Gelegenheit ge geben wäre, sich mit den Strömungen und Tendenzen innerhalb der einzelnen Bcrufszweige bekannt zu machen und den ver schlungenen Pfaden zu folgen, auf denen sehr oft einzelne wan deln, um sich auf Kosten ihrer Erwerbsgenossen zu bereichern. Es sei hier nur aus letzter Zeit au die famose Formel »Selbst kostenpreis -l- 10 Prozent« erinnert, deren suggestiver Wirkung sich auch unsere Gerichte nicht zu entziehen vermochten, so- daß es erst eingehender Gutachten der Handelskammem be durfte, den Zauber zu brechen und ihn als faulen Zauber zu erkennen. Auch die Verhältnisse im Buchhandel und die Bestrebungen des Börsenvereins zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises fin den seitens unserer Gerichte nicht immer jene verständnisvolle Würdigung, auf die ein Verein Anspruch erheben darf, dessen hauptsächliche Tendenz auf Aufrechterhaltung von Recht und Sitte in Anlehnung an die bestehende Rechtsordnung gerichtet ist, um auch jenen Verhältnissen gerecht zu werden, die in ihren Einzelheiten von der Gesetzgebung nicht ersaßt werden können, iveil das Leben und die Beziehungen der Berufsgenossen unter einander und ihr Verhältnis zu Dritten ungleich vielgestaltiger und elastischer sind, als daß sie lebendigen Ausdruck in toten Gesetzesparagraphen finden könnten. Ohne die in diesen Be strebungen einzelner Berufsverbände liegende Gefahr zu ver kennen, daß durch eine Regelung ihrer Beziehungen zu den Mit gliedern einerseits und der Mitglieder unter einander große Be- russkreise unter Umständen dem Einflüsse der ordentlichen Recht sprechung entzogen werden könnten, wird doch zunächst zu prüfen sein, welche Stellung diese Vereine innerhalb des von ihnen vertretenen Berussstandes einnehmen und ob ihre Tätig keit lediglich auf eine Begünstigung ihrer Mitglieder oder auch auf die Förderung allgemeiner Interessen gerichtet ist. Die in den letzten Jahren wiederholt erörterte Frage, ob dem Staate nicht ein Aufsichtsrecht über Kartelle, Trusts usw. zu zugestehen sei, um ihm dadurch die Möglichkeit einer Kontrolle und eines eventl. Einspruchsrechts zu geben, ist auch für den Buchhandel insofern von Bedeutung, als der Börsenverein vielfach — wenn auch u. E. zu Unrecht — als eine Kartellbildung angesehen wird. Wenn der Staat bisher dahingegehenden Forderungen nicht entsprochen, ja im Gegenteil die Kartelle mit besonderen Rechten ausgestattet hat, so daß Verpflichtungen gegen sie ebenso klag bar sind, wie jede andere Vertragspflicht, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt, so erklärt sich diese Stellungnahme nicht nur aus der Schwierigkeit einer derartigen Kontrolle, sondern auch aus dem Wunsche, die selbständige wirtschaftliche Organi sation den einzelnen Berussständen zu überlassen, solange da durch nicht die Interessen der Allgemeinheit gefährdet werden. Je stärker diese beruflichen Organisationen sind, umsomehr werden sie in der Lage sein, den Staat zu entlasten, indem sie selbst in ihren Kreisen für Recht und Ordnung sorgen und Mittel und Wege zu einer möglichst rationellen Durchführung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgaben ausfindig zu machen suchen. Für den Staat ist erst dann Grund zum Einschreiten gegeben, wenn die Politik der Berufsvereine mit der herrschenden Wirt schaftsordnung und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht mehr vereinbar ist oder diese Organisationen selbst nicht die Macht zur Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen besitzen. Diese Freiheit hat aber nur dann einen praktischen Wert, wenn auch die Rechtsprechung die Notwendigkeit dieser Organisationen in höherem Maße als bisher anerkennt und ihnen nicht da Schwie rigkeiten in den Weg legt, wo sie sich in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutze der Gesamtheit gegen die Manipulationen einzelner Berufsgenossen wenden, um sich ihrer zu erwehren. Daß es da bei ohne eine Schädigung der wirtschaftlichen Interessen dieser Außenseiter nicht abgeht, ist unvermeidlich, wenn der erstrebte Zweck erreicht werden soll, und nur da als unsittlich zu be zeichnen, wo der Kamps aus nichtigen oder frivolen Ursachen geführt wird. Im Interesse unseres Wirtschaftslebens ist cs zweifellos weit weniger zu beanstanden, daß derjenige die Folgen seines Handelns zu tragen hat, der dazu Anlaß gegeben, als daß ein ganzer Berufsstand darunter zu leiden hat. Leider wird gerade diese Notwendigkeit oft nicht anerkannt und der Be griff »gute Sitten« in vielen Fällen von den Gerichten nicht so aufgefaßt, wie er sich zwanglos aus den Verhältnissen ergibt, da es — um ein Beispiel zu nennen — doch schwerlich mit den guten Sitten vereinbar ist, wenn ein Warenhaus aus zweiter Hand Bücher bezieht, um sie zu verschleudern, und »nicht dafür verantwortlich zu machen ist, wie sich sein Hintermann mit seinen Vertragspflichten abfindet«. Solange einzelne Ge richte »keine sittenwidrige oder unanständige Tätigkeit« darin erblicken, »wenn ein Warenhaus im bewußten Gegensatz zu den Bestimmungen des Börsenvereins und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler schleudert«, wird sich die Prophezeiung eines
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