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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
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- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
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Angemessene Kündigungsbcstimmungcn in einem über eine Zeitschrift abgeschlossenen Vertrag. Ter ansragende Verlag steht in Verhandlungen mit einem Ver ein. Es handelt sich dadei um die Herausgabe einer neu zu gründen den Zeitschrift. Die Zeitschrift bleibt Eigentum des Vereines. Die Herausgabe und die Redaktion der Zeitschrift wird von bestimmten, im Vertragsentwurf genannten Verfassern besorgt. Die gesamten Kosten des Unternehmens einschließlich der Honorare der Heraus geber und der Mitarbeiter werden von dem Verlag getragen, der da für die Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitschriftenhefte bezieht. Die vertragschließenden Parteien können sich über einen wichtigen Punkt, nämlich die Möglichkeit der Auflösung des Vertrages, nicht einigen. Der Verein will beiden Teilen die Möglichkeit einer ein fachen halbjährlichen Kündigung zugestehen. Der Verlag dagegen wünscht Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf eine be stimmte Zeit, dergestalt, daß ihm der Vertrag vor Ablauf dieser Zeit nur gekündigt werden kann, wenn er seinen vertraglichen Verpflich tungen in bezug auf Herausgabe, pünktliche Lieferung und Aus stattung der Zeitschrift nicht nachkommt oder nicht in angemessener Weise für die weitere Ausbreitung der Zeitschrift sorgt. Er weist dabei auf das große geldliche Risiko hin, welches er für die Einführung einer neu gegründeten Zeitschrift läuft, und meint, daß ausgleichend mit dem Risiko eine gewisse Dauer des Vertrages stehen müsse, innerhalb welcher es ihm möglich sei, die aufgewcndeten Kosten der für die Einführung gemachten Propaganda zurückzuer langen. Ist dieser Standpunkt gerechtfertigt? Die Kosten, welche die Propagierung und Einführung einer neuen Zeitschrift regelmäßig erfordern, sind für den Verlag sehr er heblich und belasten das Konto der Zeitschrift auch bei gutem Er folg der Zeitschrift auf Jahre hinaus. Ein Verlag, der an ein sol ches Unternehmen herantritt, muß also vernünftigerweise eine eini germaßen sichere Bercchnungsgrundlage für das Unternehmen haben. Diese Grundlage ist, wenn das Unternehmen ein eigenes Unter nehmen des Verlags ist, eine ganz anders gestaltete, als in dem Fall, in dem der Verleger ein fremdes Unternehmen, das ihm jederzeit aus der Hand genommen werden kann, und noch dazu auf eigenes Risiko führt. Die Höhe des Risikos ist in beiden Fällen gleich groß. Aber die Gewinnaussichlen sind vollständig verschieden. Im ersten Fall hat der Verleger, wenn er verlegerisch richtig gedacht hat und das Unternehmen vorwärts geht, die Sicherheit, seine Aufwendungen wiederzuerhalten. Im anderen Falle kann ihm der andere Ver tragsteil in dem Moment, in welchem für den Verleger aus dem guten Gedeihen der Zeitschrift ein Nutzen erwartet werden kann, das Unternehmen als reise Frucht aus der Hand nehmen, ohne daß der Verleger berechtigt ist, Ersatz seiner nutzlos aufgewendeten Mühen von demjenigen zu verlangen, der die Früchte dieser Mühen zieht. Ich bin weit entfernt, anzunehmen, daß auf seiten der Leiter des Vereins auch nur im Entferntesten eine solche Absicht erwogen wird. Aber warum soll dann nicht der wirkliche Wille der Par teien in den Vertrag ausgenommen werden? Dieser Wille geht offenbar dahin, die Kündigung des Vertrages eben nur aus wich tigen Gründen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zuzulasscn. Der deutliche Ausdruck dieser Absicht ist auch aus dem Gesichts punkte der Vcrtragsgenauigkeit erforderlich. Nichts ist nieder schlagender, als wenn die eine Partei auf den Wortlaut des Ver trages verweist, und zwar vielleicht in gutem Glauben, weil auf ihrer Seite niemand mehr da ist, der seiner Zeit über den Vertrag verhandelt hat, und der andere Vertragsteil darauf hinweist, daß bet den Vertragsvcrhandlnngen Gedanken ausgesprochen worden sind, die eben nicht Eingang in den Vertrag gefunden haben. Die Erwägung, daß auch von Seiten des Vereins auf die Vor bereitung der Zeitschrift und durch die Darbietung der Redaktions kräfte Opfer gebracht werden, scheint mir nicht zutreffend zu sei. Gewiß mögen wertvolle Kräfte in der Redaktion dieser Zeitschrift festgelegt werden. Aber diese Kräfte werden durch die Honorar bestimmungen in gewisser Weise entlohnt. Außerdem handelt es sich ja bei dieser Zeitschrift offensichtlich um Förderung idealer Inter essen, die den Herausgebern ganz besonders am Herzen liegen, sodaß der Erfolg doch wohl ein starkes Ektivum darstellt, das sich in Geld nicht ausdrücken läßt. In einem Fall, in welchem der Verleger nur auf Kündigung eine Zeitschrift übernimmt, stellt sich das vertragliche Verhältnis zwischen den Beteiligten gewissermaßen als ein Pachtvertrag dar, und zwar bei einer neuen Zeitschrift wie ein Pachtvertrag über ein Stück Urwaldland, wie sie heute z. B. in Südbrasilien abgeschlossen werden. Der Pächter bekommt nicht fertiges Land, sondern er hat das Land urbar zu machen, zu roden und dann erst zu bebauen. Würde sich wohl ein Ansiedler bereit finden lassen, einen solchen Ver trag mit einer halbjährlichen Kündigung abzuschließen? Im ersten Jahr hat er sicher keinen Nutzen von seiner Tätigkeit, und dann soll ihm, nachdem das Feld bestellt und der Same ausgestreut worden ist, das Feld genommen werden? Ich glaube, diesen Gedanken zu betrachten, genügt, um auch in diesem Falle die Ansprüche des Ver legers als gerechtfertigt anzuerkennen. Leipzig, 4. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Was versteht man unter »Nohdruck« bzw. »Nohtext«? Die anfragcnde Gesellschaft hat für ein vor wenigen Wochen er schienenes Werk, illustriert von einem Künstler, als Bildschmuck für das Neue Testament diese Bilder verwendet, welche Eigentum einer anderen Gesellschaft sind. Die erste Gesellschaft hat sich verpflichtet, »5 Prozent« vom »Rohtext« bzw. »Nohdruck« an die zweite Gesell schaft zu vergüten. Es ist Streit darüber entstauben, was unter dem Begriff »Nohtext« bzw. »Rohdruck« zu verstehen ist, entweder nur Papier und Druck oder das rohe Buch ohne Einband, wobei letzteren- falls in dem Werte der Rohtext inbegriff sein sollen Papier, Satz, Druck, Bildschmuck, soweit derselbe zur Verwendung gekommen ist, und anteilige Autor- bzw. Künstlerhonorare. Der Ausdruck »Nohdruck« oder »Rohtext« kann nur als Be zeichnung des Materials angesehen werden, welches der Drucker herstellt und zur weiteren Bearbeitung an den Buchbinder ab liefert. Diese Definition deckt sich mit dem des Begriffes »Rohmaterial«, welche Säuberlich in seinem kleinen Wörterbuch gibt. Er versteht unter »Rohmaterial« in der Buchbinderei die Bezeichnung für die von der Druckerei gelieferten Teile des Buches: ungefalzte Druck bogen und etwaige Beilagen, während der Verfasser die Aus drücke »Nohdruck« und »Nohtext« nicht bringt. Ich glaube aber trotz dem, baß hier eine Übereinstimmung vorliegt, nur mit dem Unter schied, daß Nohtext und Nohdruck den Begriffen des Buch druckers entsprechen, während Rohmaterial mehr sich denen des Buchbin ders anpaßt. Ist diese Auffassung richtig, so ist für die Berechnung der Ab gabe von 5 Prozent der Wert dieses Rohmaterials maßgebend. Hier kann man wieder schwanken, ob der Wert der Aufwendungen zugrundezulegen ist, welche der Drucker gehabt hat, also Satz- und Druckkosten zuzüglich des regelmäßig vom Verleger gelieferten Pa piers, oder ob das Rohmaterial als Halbfabrikat des Verlegers zu behandeln ist. In letzterem Falle erhöht sich der Wert dieses Halb fabrikats um die allgemeinen Kosten des Verlegers, also die sogen. Generalunkosten. Diese Kosten werden regelmäßig in Form von prozentualen Zuschlägen auf die Herstellungskosten ermittelt und schwanken zwischen 20 und 30 Prozent des fertigen Buches. Diese Unkosten müssen auf ein Halbfabrikat anteilig, also in dem Ver hältnis zugerechnet werden, in dem der Wert des Halbfabrikats zu dem fertigen Produkt steht. Die Honorare der Verfasser gehören an sich zu den Herstellungskosten und bilden einen Teil dieser Kosten. Sie sind aber nicht etwa, weil sie vor der Drucklegung eines Werkes bereits entstanden sind, in voller Höhe den Rohdruckkosten zuzurechnen, sondern auch nur in dem Verhältnis, in welchem der Nohdruck zu dem fertigen Buche steht. Ich neige mich, ohne den Willen der Vertragschließenden zu kennen, der Ansicht zu, daß diese zweite Art der Berechnung diesem vielleicht unausgesprochenen Willen der Parteien am nächsten kom men wird. Die Parteien wollten offensichtlich eine prozentuale Ab gabe vom Werk siir die Benutzung des Bildmaterials festsetzen. Statt nun einen Prozentsatz vom fertigen Werk zu nehmen, ent schloß man sich eben, auf ein früheres Stadium der Herstellung des Buches zurückzugreifen, und zwar auf den Zeitpunkt, in welchem der Drucker seine Tätigkeit vollendet hatte. Meine Ansicht kann sich ändern, wenn mir von Seiten der Inter essenten positive Unterlagen, die zur Auslegung des Vertrag willens dienlich sind, vorgelegt werden können. Leipzig, den 16. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Ansprüche der Erbin eines Schriftstellers auf Rückgabe von Manu skripten. Der anfragcnde Verlag hat im Jahre 1926 von der Witwe eines Verfassers alle Rechte (Verlags- und Urheberrecht) gegen Zahlung einer Jahresrente erworben. Ist die Witwe des Verfassers berechtigt, die Manuskripte ihres Gatten nach vorgenommener Vervielfältigung der Werke zurückzuverlangen?
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