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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
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- Band
- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
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- Deutsch
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Vereinbarungen über ein Schiedsgericht zwischen wissenschaftlichen Autoren und Verlegern. Im Anschluß an die mit dem Verband der Deutschen Hochschulen am 21. November 1929 getroffenen Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken wurde am Kantatemontag 1930 vom Verband der Deutschen Hochschulen, dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und dem Deutschen Verlegerverein der Wortlaut einer Schiedsordnung festgelcgt. Die Schiedsordnung wird hierunter abgedruckt und anschließend daran der Vertrag und die Richtlinien über Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke. In letzteren sind gegenüber der Veröffentlichung im Börsenblatt vom 7. 12. 1929 nur in 8 3 des Vertrages und Punkt 12 der Vertragsnormen die durch Vereinbarung der neuen Schiedsordnung nötig werdenden redaktionellen Änderungen getroffen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern wiederholt dringend, bei Aufstellung von Verlagsvertrngen über wissenschaftliche Werke die Vertragsnormen zu berücksichtigen und. in Zukunft auch in den Verträgen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu vereinbaren. Sonderdrucke der Schiedsordnung und Vertragsnormen sind von den Geschäftsstellen des Börsenvereins und des Deutschen Verlegervereins zu beziehen. Leipzig, 17. Mai 1930. Der (Sesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins Walther Jäh, Erster Vorsteher. Schiedsordnung für Regelung von Streitigkeiten zwischen wissenschaftlichen Autoren und Verlegern. Zwischen 1. dem Deutschen Verlegerverein und 2. dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leip zig einerseits und dem Verband der Deutschen Hochschulen andererseits wird folgende Schiedsordnung vereinbart: 8 I. Errichtung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die vertragschließenden Verbände errichten ein ständiges Schiedsgericht mit dem Sitz in Leipzig. Das Schiedsgericht ist bestimmt, Streitigkeiten zwischen Mit gliedern der vertragschließenden Verbände (Hochschuldozenten und Verlegern) aus einem verlagsrechtlichen Verhältnis ein schließlich der Streitigkeiten wegen Nichtigkeit eines Verlags vertrags und über Schadenersatzforderungen aus 8 945 Z.P.O. zu entscheiden. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitig keiten zwischen Herausgebern und Autoren aus Anlaß der Her ausgabe von Sammelwerken und Gemeinschastswerken. Das Schiedsgericht ist in diesen Fällen zuständig, wenn die Parteien im Verlagsvertrag oder anderweit seine Zuständigkeit vereinbart haben. Es gilt als das Schiedsgericht im Sinne von 8 12 des Normenvertrags. Für das Schiedsgericht gelten die Vorschriften des 10. Buches der ZPO, sofern nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. Für gerichtliche Entscheidungen gemäß 8 1045 ZPO ist das Landgericht Leipzig zuständig. 8 2. Besetzung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht ist besetzt mit einem Mitglied des Deut schen Reichsgerichts als Obmann und je einem Mitglied des Deut schen Verlegervereins und des Verbandes der Deutschen Hoch schulen als Beisitzer. Es entscheidet jedoch in einer Besetzung mit einem Obmann und je zwei Beisitzern, wenn der Kläger in der Klage oder der Beklagte binnen zwei Wochen seit Zustellung der Klage dies be antragt oder wenn der Obmann in Rechtsfragen von grundsätz licher Bedeutung dies bestimmt. Der Obmann und für den Fall seiner Behinderung ein Ver treter werden durch gemeinsamen Beschluß der Vorstände der 18 Verbände aus zwei Fahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Beisitzer werden durch die Vorstände ihrer Verbände von Fall zu Fall ernannt. Für den Ausschluß von Schiedsrichtern sowie für ihre Ab lehnung wegen Befangenheit gelten die Bestimmungen der ZPO. 8 3. An zu wendende Grundsätze. Das Schiedsgericht entscheidet nach den geltenden Gesetzen und nach dem zwischen den Vertragschließenden vereinbarten Verlagsvertrag und den Vertragsnormen und Auslegungsgrund sätzen für Verlagsvcrträge über wissenschaftliche Werks vom 21. November 1929. Zwischen den vertragschließenden Verbänden besteht Ein verständnis darüber, daß nach Verkehrssitte und nach ständiger Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts Verlagsverträge stets aus wichtigen Gründen gekündigt werden können, sofern ihre Fortsetzung nach den besonderen Umständen des Falles einer Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann. 8 4. D i e K l a g e. Die Klageschrift ist dem Obmann einzurcichen. Abschriften für die Beisitzer und für jeden Beklagten sollen beigcfügt werden. Der Obmann setzt den Streitwert vorläufig fest und ver anlaßt die Zustellung der Klage an den Beklagten mittels ein geschriebenen Briefes. Er ersucht nach Ablauf der Frist des 8 2 Abs. 2 die Vorstände der vertragschließenden Verbände um Ernennung der Beisitzer. 8 5. Vorbereitung der Entscheidung. Die Vorbereitung der Entscheidung liegt dem Obmann ob. Er hat zu diesem Zweck die Parteien zu dem erforderlichen Schrift wechsel sowie zur Vorlegung von Urkunden zu veranlassen, die Termine zu bestimmen und für die nötigen Ladungen Sorge zu tragen. 8 6- Mündliche Verhandlung. Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Ver handlung. Es kann jedoch Im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Bleibt im Termin zu der mündlichen Verhandlung eine Partei aus, so kann das Schiedsgericht nach Lage der Akten ent scheiden. Ein Vcrsäumnisversahren im Sinne der 88 330 ff ZPO findet nicht statt.
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