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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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F- 160, 14, Juli 1930, Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins, Nr, m. Börsenblatt f. Dtschn Buchhandel. 8 7, Vorentscheidung des Obmanns, Der Obmann kann auf Antrag beider Parteien als Einzel richter entscheiden. Seine Entscheidung wird bindend, wenn sie nicht binnen zwei Wochen von Zustellung durch einen beim Obmann einge reichten Schriftsatz angefochten wird. Im Falle der Anfechtung entscheidet das Schiedsgericht, 8 8. Der Schiedsspruch. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehr heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist das Schiedsgericht mit fünf Personen besetzt (8 2), so be darf der Schiedsspruch einer qualifizierten Mehrheit von 4 zu 1, Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet 8 1033 Zifs, 2 Z.P.O, entsprechende Anwendung, 8 9, Gerichtsort, Der Obmann kann die Termine zu der mündlichen Ver handlung im Einverständnis mit den Parteien, die Termine zu beratenden Sitzungen nach freiem Ermessen auch an anderen Orten als in Leipzig anberaumen, 8 10, Das Verfahren im allgemeinen. Alle Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief, Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren im Rahmen des 8 1034 ZPO frei. 8 11. Kosten des Rechtsstreites, Kostenvorschuß, In dem Schiedsspruch ist über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Die Gerichtskostcn bestehen aus den baren Auslagen des Gerichts und der Beisitzer sowie aus der Vergütung für den Ob mann, welche zwischen diesem und den Vorständen der vertrag schließenden Verbände vereinbart wird. Zn den Kosten gehören auch die Kosten eines von einer der Parteien zngezogenen Rechts anwalts nach den Sätzen der Gebührenordnung für deutsche Rechtsanwälte für die erste Instanz, Der Kläger hat den vom Obmann geforderten Kostenvor schuß für die Gerichtskosten zu leisten, von dessen Eingang di« Tätigkeit des Schiedsgerichts abhängt. Kommt mangels der nach 8 8 Abs, 2 erforderlichen Mehr heit ein Schiedsspruch nicht zustande, so folgt die Kostenpslicht der Kostenentscheidung des ordentlichen Gerichts in dem über die Hauptsache ergangenen Urteil, 8 12. Veröffentlichung von Schiedssprüchen. Die Parteien und die vertragschließenden Verbände sind be rechtigt, die Schiedssprüche mit Ausnahme der vom Obmann als ^Einzelrichter erlassenen Entscheidungen in den Vcrbandszeit- ^ schristen zu veröffentlichen, sofern nicht das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen aus wichtigen Grün den im Schiedsspruch ein anderes bestimmt. Die Namen der Parteien sind von der Veröffentlichung aus geschlossen. Leipzig, 19. Mai 1930. Verband der Deutschen Hochschulen, Tillmann, BörsenvereinderDeutfchenBuchhändler zu Leipzig. Di, Fr, Oldenbourg, Deutscher Verlegsrverein. Walther Jäh. Dereinbarungen über Dertragsnormen bei wissenschaftlichen Derlagswerken. Zwischen 1, dem Verband der Deutschen Hoch schulen, Sitz in Bonn, dem Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig, 3, dem Deutschen Verlegerverein, Sitz in Leipzig, ist folgender Vertrag geschlossen worden: 8 1, Um den Versuch zu machen, die Weiterbildung des Urheber- und Verlagsrechtes und der Verkehrssitte auf dem Gebiet« des wissenschastlichen Verlags durch vertrauensvolle gemeinsame praktische Arbeit zu fördern, einigen sich die vertragschließenden Verbände über Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke, Die hierüber aufgestellten Richtlinien (Anlage L) bilden einen Teil dieses Vertrages, 8 2, Die drei Verbände werden ein besonderes Abkommen über ein schiedsgerichtliches Verfahren treffen, das an die Stelle des gegenwärtig geltenden Vertrags über ein Paritätisches Gütever fahren vom 19, Dezember 1921 (vgl, Z 2 der Vereinbarung der Verbände vom 15. März 1922) treten soll, 8 3, Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrages alle Maßregeln zu unterlassen, die das nach ß 1 erstrebte Ziel zu beeinträchtigen geeignet sind, und in Fragen der gesetzgeberischen Änderung dieser Vertragsnormen nur gemeinsam vorzugehen. Sie verpflichten sich ferner, ihren Einfluß auf ihre Mitglie der dahin geltend zu machen, daß die in den Vertragsnormen (Anlage festgelegten Grundsätze in alle künftig abzuschließen den Verlagsverträge auf dem Gebiete des wissenschaftlichen Ver lags übernommen werden, soweit dies mit den Besonderheiten des Einzelfalles irgendwie vereinbar ist, und daß in jeden künf tigen Verlagsvertrag eine Bestimmung eingesügt wird, wonach bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Ver trage die Erledigung im schiedsgerichtlichen Verfahren versucht werden soll. 8 4, Eine fortlaufende Ergänzung der Vertragsnormen auf dem Wege der Verhandlungen zwischen den vertragschließenden Ver bänden ist in Aussicht genommen. Die Ergebnisse solcher Ver handlungen werden auf gemeinsamen Beschluß von Fall zu Fall in den Verbandszeitschristen veröffentlicht werden. In gleicher Weise sollen solche Schiedssprüche, die im Güte- Verfahren bzw, im schiedsgerichtlichen Verfahren ergangen sind und infolge ihrer überwiegenden Bedeutung allgemeines Inter esse haben, nach vorheriger Verständigung der vertragschließen den Verbände, ohne Angabe der Parteien, im Rahmen der von den Verbänden herausgegebenen Veröffentlichungen bekanntge geben werden, sofern der Schiedsspruch nichts anderes bestimmt, 8 s. Der Verband der Deutschen Hochschulen sagt zu, das mit dem Deutschen Verlegerverein getroffene Abkommen über Abgabe von Werken unter dem Ladenpreis an die Hörer des Verfassers weiterhin zu unterstützen. Die Dozenten sollen ver anlaßt werden, eigenhändig Unterzeichnete Bezugsscheine auszu stellen, die im Sortimentsgeschäft bei Bezug des Werkes abzu geben sind. 19
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