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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 180, 14. Juli 1930. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. III. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 8 6. Dieser Vertrag tritt am 21. Novenzber 1929 in Kraft und ist vom Jahre 1930 an mit halbjähriger Frist aus Jahresende kündbar. Leipzig, den 21. November 1929. Verband der Deutschen Hochschulen. * T i 11 m a n n. Biirsenverein der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig. vr. Fr. OIdenbourg. Deutscher Verlcgeroercin. Bruno Hauff. « Anlage L. Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über ivissenschajtlichc Werke. Die Vertragschließenden, der Verband der Deutschen Hoch schulen, der Börsenverein der Deutschen Buchhändler und der Deutsche Berlegerverein, sind sich darüber einig, daß der Ver lagsvertrag ein Vertrauensverhältnis begründet. Dieses setzt nicht erst mit Abschluß des Vertrages ein, sondern besteht für beide Teile schon im Stadium der Vorverhandlungen. Die folgenden Bertragsnormen sollen künftighin als Nor- malbedingungen und Auslegungsgrundsätze für alle Verlagsver träge zwischen den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände gelten. 1. Ausschluß von Urheberrechts Übertragungs- Verträgen; übersetzungsrecht. Über wissenschaftliche Werke sind nur Verlagsverträge abzu schließen. Daher verbleibt bei allen solchen Verträgen dem Ver fasser das Urheberrecht nebst den in H 2 Abs. 2 des Verlags gesetzes vorgesehenen Befugnissen. Bei geschlossenen Sammlungen nicht streng wissenschaftlichen Charakters und bei Sammelwerken, deren Gesamtplan vom Ver leger bestimmt wird, sind auch Werkverträge zulässig. Das Ur heberrecht des Verfassers bleibt dadurch unberührt. Bei lexiko- graphischen Werken, bei denen die Verfasser der einzelnen Bei träge nicht erkennbar sind, können auch Urheberrechtsübertra- gungs-Verträge geschlossen werden. Die Verwertung des Übersetzungsrechts soll im Einverständ nis zwischen Bersasser und Verleger erfolgen. Soweit durch Verlagsvertrag das übersetzungsrecht aus den Verleger über tragen oder sür ihn ein Recht zur Mitverfügung darüber bestellt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dabei ist der Verfasser an dein Reinerlös aus der Verwertung des Über setzungsrechts mindestens mit der Hälfte zu beteiligen. Der Rein erlös für die Überlassung von Klischees verbleibt dem Verleger allein, sofern nicht die Zeichnungen zu den Klischees vom Ver fasser angefertigt sind; in diesem letzteren Falle ist der Verfasser an diesem Reinerlös zu beteiligen. 2. Berlagsverträge über mehrere Auflagen. (W 5 und 17 des Verlagsgesetzes.) Wissenschaftliche Werke dürfen bei Lebzeiten des Verfassers nicht ohne seine Zustimmung von einem Dritten für eine neue Auflage bearbeitet werden. Lehnt der Verfasser bei einem Verlagsvertrag über mehrere Auflagen die Bearbeitung sür eine Neuauflage ab, oder ist er nicht in der Lage, eine notwendig werdende Neuauslage selbst zu bearbeiten, so hat er das Recht, die Bearbeitung einem auch dem Verleger genehmen Fachmann zu übertragen. Tut er dies inner halb von drei Monaten, von der Aufforderung durch den Ver leger gerechnet, nicht, so kann ihm der Verleger seinerseits einen sachkundigen Bearbeiter in Vorschlag bringen. 20 Der Verfasser darf die Übertragung der Bearbeitung an einen Dritten nicht verweigern, wenn seine Weigerung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das gleiche gilt sinngemäß für den Druck einer unveränderten Neuauflage. Sind in einem Verlagsvertrag Abmachungen über mehrere Auflagen getroffen, so kann jeder Teil nur dann verlangen, daß die Bedingungen für die neue Auslage in angemessener Weise geändert werden, wenn die Beibehaltung der früheren Abreden den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben nicht mehr entspricht. 3. HöhederAuflage. (Zu 88 5 Abs. 2 und 16 Satz 1 des Verlagsgesctzes.) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt und will der Ver leger mehr oder weniger als 1000 Abzüge Herstellen, so hat er rechtzeitig vorher dem Verfasser die in Aussicht genommene An zahl mitzuteilen. Der Verfasser kann nur aus wichtigen Grün den Widerspruch erheben. Bei Sammelwerken, bei denen der Herausgeber auf die Ge staltung des Werkes einen entscheidenden Einfluß hat, hat die Mitteilung dem Herausgeber gegenüber zu erfolgen, für dessen etwaigen Widerspruch Entsprechendes gilt. 4. Beschaffenheit des Manuskriptes und Aus führung der Korrekturen. (Zu 8 10, § 12 Abs. 3 und ß 20 des Verlagsgesetzes.) Der Verfasser ist verpflichtet, sein Manuskript in leserlichem und druckfertigem Zustand zum vereinbarten Termin an den Verlag abzuliefern. Er ist verpflichtet, die Fahnenkorrektur und Bogenrevision ohne besondere Entschädigung unverzüglich vorzunehmen. Bei Änderungen im fertigen Satz hat der Verfasser die Kosten der von ihm verschuldeten Korrekturen insoweit zu tra gen, als sie 10"/« der Satzkosten übersteigen. 5. Festsetzung des Ladenpreises. Verramschen und Makulieren. (Zu § 21 des Verlagsgesetzes.) Hinsichtlich der Bestimmung des Ladenpreises bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes. Hat der Verfasser den Wunsch, zur Festsetzung des Ladenpreises beratend gehört zu werden, so soll dies geschehen, soweit dadurch das Erscheinen des Werkes nicht verzögert wird. Zum Verramschen oder Makulieren ist der Verleger berech tigt, wenn nach den Erfahrungen auf dem Gebiete des Verlags wesens ein Absatz in irgendwie nennenswertem Umfange nicht mehr zu erzielen ist. Doch ist vor dem Verramschen oder Maku lieren der Verfasser von der Absicht des Verlegers in Kenntnis zu setzen, um ihni die Möglichkeit zu geben, die Vorräte selbst zu erwerben. 6. Honorarberechnung. (Zu 88 21—24 des Berlags- gesetzes.) Die Form der Honorarberechnung (Pausch-, Bogen- oder Beteiligungshonorar) soll der Vereinbarung im Einzelfall über lassen bleiben. Dabei soll auch eine Beteiligung an der Gesamt ^ bruttoeinnahme aus den vom Verlag verkauften Exemplaren als eine zulässige Art der Berechnung gelten. Im Falle der Beteiligung des Verfassers am Ladenpreis ist dieser Ladenpreis zu verstehen als der vom Verleger festgesetzte Verkaufspreis für das broschierte Exemplar, zu dem es nach weislich an das Publikum abgegeben worden ist (gewöhnlicher Ladenpreis, Partiepreis, Subskriptionspreis). Übersteigt der Unterschied der Verkaufspreise des gebunde nen und des nicht gebundenen Exemplars das gerechtfertigte Maß, so kann der Verfasser das Honorar nach dem Verkaufs preis des gebundenen Exemplars beanspruchen. 7. Freistücke. (Zu 8 25 des Verlagsgesetzes.) Der Verfasser ist in der Verfügung über die ihm zustehen den Freistllcke nicht beschränkt; er darf sie aber nicht gewerbs mäßig verbreiten.
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