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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1930
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- 1930-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1930
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Dermögensteuerfreihelt für den Derlagswert. Von vr. K u r t R u n g e, Rechtsanwalt in Leipzig. Nachdem erst im Oktober vergangenen Jahres die erweiterte Auslegung des sogen. Zwischenhandelsprivilegs <8 7 UStG) zu gunsten des Sortiments- und Zwischenbuchhandels entschieden worden ist, kann jetzt erfreulicherweise der Verlagsbuchhandel nach jahrelangem Ringen einen schönen Erfolg hinsichtlich der Vermögensbesteuerung des Verlagswertes verzeichnen. Im Börsenblatt Nr. 202 vom 30. August 1927 habe ich mich ein gehend über die steuerrechtliche Frage, ob der Geschäftswert (Vcrlagswert) der laufenden Vermögensbesteuerung zu unter werfen ist oder nicht, geäußert und namentlich an dem bekannten, unter der Herrschaft der II. Steuer-Notverordnung ergangenen Urteil des Reichsfinanzhofs vom >3. April 1920 (Bd. 19, S. 51) Kritik geübt. Es hat noch geraume Zeit gedauert, bis der Reichs finanzhof endlich der fast einheitlich ablehnenden Auffassung der Fachkreise Rechnung getragen und seine damalige Ansicht revidiert hat. Der erste Schritt hierzu war der bereits im Steuer-Rund schreiben Nr. 73 S. 7 mitgeteilte Vorbescheid des ersten Senats des Reichsfinanzhoss vom 8. Mai 1929 — AZ 1 ^ 74/28 —, der im Wortlaut im Zeitungs-Verlag Nr. 19 vom 10. Mai 1930 Sv. 730 ff. abgedruckt ist. Bedeutete dieser Vorbescheid schon insofern eine grundsätzliche Wendung, als im Gegensatz zu der Entschei dung vom 13. April 1926 der Reichsfinanzhof nunmehr aner kannte, daß unter der Herrschaft des Reichsbewertungsgesetzes grundsätzlich eine Vcrmögensbesteuerung des Verlags- oder Ge- schäftswertes nicht mehr in Frage kommt, so enthielt dieser Vor bescheid doch noch eine für den gesamten Zeitungs- und Zeit schriftenverlag entscheidende Einschränkung dahingehend, daß der sich an den Zeitungs- oder Zeitschriftentitel knüpfende Verlags- Wert zu aktivieren und zu versteuern sei, weil der Titel als solcher selbständige Verkehrsfähigkeit besitze. Aufgabe vor allem der be teiligten Zeitungsverlegerkreise war, es demgemäß, gegen diesen Vorbescheid in der Richtung anzukämpfen, daß nachgewiesen wurde, daß der Zeitungstitel ebensowenig wie ein sonstiger Ge schäfts- oder Verlagswert ein selbständiges Berkehrsgut darstellt, und dieser Nachweis ist in erster Linie dank eines Gutachtens führender Zeitungsverleger in vollem Umfang gelungen. Der Zeitungs- oder Zeitschristentitel ist nichts anderes als der auf das Gebiet des Zeitungs- bzw. Zeitschriftenunternehmens über tragene Berlagswert, so daß sich eine Sonderbehandlung in keiner Weise rechtfertigt. Zu dieser Auffassung hat sich nunmehr auch der Reichsfinanzhof bekannt. In den beiden bisher vorliegenden Urteilen des Reichs- sinanzhofs — AZ III -1 84/28 und III ^ l/27 —, und zwar stammen beide vom III. Senat und sind beide am 28. Februar 1930 verkündet worden, zeigt sich erfreulicherweise das Streben nach einer praktischen Lösung unter gleichzeitiger An passung an die Einkommensteuer. Der grund legende Unterschied zwischen dem Urteil vom 13. April 1926, das zur Vermögenssteuer für das Jahr 1924 ergangen ist, und den jetzt unter der Herrschaft des Reichsbcwertungsgesetzes ergange nen Urteilen des Reichsfinanzhofs ist zunächst darin >u erblicken, daß anerkannt wird, daß das Reichsbewertungsgesetz das Prinzip der Gesamtbewertung im Gegensatz zur II. Steuer-Not verordnung aufgegeben hat. Nach Ansicht des Senats ist im 8 31 Abs. 2 des Reichsbcwertungsgesetzes unter Aufgabe des Grund satzes der Gesamtbewertung lediglich vorgeschrieben, daß dem Ge sichtspunkt der Gesamtbcwertung bei der Ermittlung des ge meinen Wertes gewisser — nicht aller (8 31 Abs. 3 und 4) — einzelner Gegenstände in bestimmter Weise »Rech nung zu tragen« ist. Ebenso wie der Reichsfinanzhof auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes die Zulässigkeit einer Ge samt a b schreibung verneint, glaubt er dies auch bezügl. einer Gesamt z u schreibung zwecks Erfassung des immateriellen Ge schäftswertes (Verlagswert, Goodwill) verneinen zu müssen. Der Reichsfinanzhof ist aber auch der Auffassung, daß es unzulässig ist. den Verlagswert etwa in der Weise zu be rücksichtigen, daß die einzelnen in der Bilanz berück sichtigten Vermögegisgegenstände in einer dem Sonderfall entsprechenden Weise höherodergeringerb e- 642 wertet werden. Wenn auch z. B. bei Maschinen, Waren, Roh materialien, beweglichem Inventar, Rechten gewisser Art u. a. die Betriebszugehörigkeit im Einzclfall als wcrtmindernde oder werterhöhende Eigenschaft zu berücksichtigen ist, so sind doch diesen Bewertungsmöglichkeiten nach oben wie unten dergestalt Grenzen gezogen, daß die untere Grenze der Schrott- oder Schmelzwert bzw. Makulaturwert und die obere Grenze der Wiederbeschaffungswert sRcproduktionswert) darstellt. Darnach kann also für diese nach 8 31 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes zu bewertenden Einzelgegenstände der gemeine Wert nicht höher bemessen werden, als die Kosten für den neu zu beschaffenden Gegenstand ausmachen. Dies schließt aber aus, daß bei der Be wertung derartiger Einzelgegenstände auch noch ein Zuschlag für den Verlagswert gemacht wird. Bemerkenswert ist in diesem Zu sammenhang, daß der Reichsfinanzhof sich nunmehr auch für das Gebiet der Vermögensbestcuerung den Standpunkt des VI. Se nats bezüglich des für die Einkommensteuer zu berücksichtigenden Teilwertes zu eigen gemacht hat. Der HI. Senat hebt aus drücklich hervor, daß sich 8 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit 8 31 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes grundsätzlich deckt. Somit können immaterielle Werte, die infolge der Unzulässigkeit der Gesamtbewertung nach dem Reichsbewertungsgesetz nicht er faßt werden können, auch nicht auf dem Wege der Umlegung aus die einzelnen Gegenstände eines Betriebsvermögens zur Ver steuerung gebracht werden. Folgerichtig untersucht sodann der Reichsfinanzhof die dritte Möglichkeit, ob nämlich der Verlagswert selbst unter die »einzelnen Gegenstände- im Sinne des 8 31 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes einzureihen ist. Die zu diesem Punkte gemachten Ausfühningen sind um so bedeutsamer, als in ihnen der Reichsfinanzhof nicht nur zur Frage des Verlagswertes im Sinne des auf den Verlagsbuchhandel übertragenen Geschäfts wertes Stellung nimmt, sondern auch zur Vermögensbesteuerung der immateriellen Rechte überhaupt, insbesondere der nicht pa tentierten Erfindungen, woraus sich ein beachtlicher Rückschluß auch für die vermögenssteuerrechtlichc Behandlung von Verlags rechten, Buchlizenzen und dergl. ergibt. Zunächst verneint mit Recht der Reichsfinanzhof, daß der Verlagswert als »Gegenstand» im Sinne des Rcichsbewertungs- gesetzes erfaßt werden kann. Der Senat weist hierbei insbeson dere auf die Möglichkeit hin, daß durch eine derartige Erfassung des Geschäftswertes »hintenherum» die durch das Reichsbcwer- tungsgesetz vorgeschriebcne Einzelbewertung praktisch illusorisch gemacht und umgangen werden würde. Infolgedessen kommt der Reichsfinanzhof zu dem Ergeb nis. daß grundsätzlich der Verlagswert der lau fenden Vermögensbesteuerung nicht unter liegt. Bis dahin stimmen die beiden neuen Urteile mit dem Vor bescheid vom 8. Mai 1929 überein. Dieser machte jedoch bzgl. des vorstehenden Grundsatzes zwei wesentliche Einschränkun gen. Der Hauptfall ist der, daß der Geschäftswelt bei einer Geschäftsveräußerung entgeltlich erworben worden ist. In diesem Falle, wo das Vorhandensein und der Umfang des Ge schäftswertes in die Erscheinung getreten sind, glaubt der Senat die Gegenstandseiaenschaft des Berlagswertes bejahen zu sollen, d. h. er begründet die Stenerpflicht auf dem vorstehend als dritte Möglichkeit bezeichneten Wege. Hieran halten auch die neueren Urteile fest, jedoch mit der Maßgabe, daß es sich um entgeltliche Erwerbe nach 1923 bandelt. Mit Recht werden die Verhält- nilse der Vorkriegs-, Kriegs- und Inflationszeit außer Betracht gelassen, da die Erwerbspreise infolge der Inflationszeit regcl- mäkig in Nichts zerronnen sind. Deshalb bält es der Senat für geboten, auch auf dielem Gebiet mit der Wiederbefestigung der Währung eine neue Wirtschaftsperiode beginnen zu lassen. Daqeaen weist der Senat ausdrücklich den beispielsweise in einem Urteil des l. Senats vom 22. Januar 1929 — l 278/28 — kReichssteuerblatt 1929, S. 218) betonten Gesichtspunkt zurück, wonach dadurch, daß beim Erwerb eines Geschäfts für den Good will ein besonderer Preis gezahlt wird, noch nicht erwiesen ist, daß dieser Goodwill in der Hand des Käufers weiter besteht, mit anderen Worten, daß auch bei entgeltlichem Erwerb der Verlags-
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