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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1930
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- 1930-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1930
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Xr 157, 10. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. werden dürfte. Es dürfte aber als gemeiner Wert nicht der Wert an gesetzt werden, der sich bei einer Einzelveräußerung des Gegenstandes ergebe, sondern ein Wert, für den das Urteil den Ausdruck Zeit wert' prägt. Der Teilwert bestimme sich nach dem Betrage, den ein Käufer des ganzen Unternehmens vermutlich weniger für das Unternehmen geben würde, wenn der betreffende Gegenstand nicht zu dem Unternehmen gehörte. Tie Obergrenze für den Teilwert falle mit dem Wiederbeschaffungswerte (Reproduktionswerte), d. h. dem Betrage der WiederbeschassungSkosten zusammen. Der erken nende Senat trägt keine Bedenken, den Grundge danken dieses Urteils, denen er bereits für das Körperschafts st euergesey gefolgt ist, vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 23 S. 244, für die mit 8 1« Abs. 1 Satz 2 des Einkom mensteuergesetzes sich in dem hier zu entscheidenden Punkte deckende Bestimmung in 8 31 Abs. 2 des Neichsbewertungsgesetzes beizutreten. Danach kann also für die nach 8 31 Abs. 2 zu bewertenden Einzclgegenstände der gemeine Wert nicht höher be in essen werden, als die Kosten für den neu zu beschaffenden Gegenstand ausmachen. In dieser Beziehung ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis beizustimmen. Ein Geschästswert in der Weise, daß ein einzelner Gegenstand über den Wiederbeschaffungswert hinaus durch Anteil an der Unternehmerrentc bewertet werden könnte, kommt nicht in Frage. Die Auffassung, daß der Geschäftswert auch eine wertcrhöhende Eigenschaft eines Gegenstandes darstellen könnte, Entsch. des RFHofs Bd. 2 S. 118, ist damit verlassen.« ... Dem tritt der Senat bei. Er befindet sich dabei in Überein stimmung mit dem VI. Senat, der in einer Einkommensteuersache in dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17. Oktober 1028 — AZ. VI. ä 924/28 (siehe Reichssteuerblatt 1929 S. 135) — zu dieser Frage ausgesührt hat: »Der sogenannte Teilwert, d. h. der Wert, den die Gegenstände als Teile des ganzen Betriebs haben, kommt für die Eröffnungs bilanz 1925 nicht in Frage. Übrigens würde dieser höchstens mit den Wiederbeschaffungspreisen der einzelnen Stücke übereinstimmen. Auch die Zugehörigkeit zu dem bestrentierenden Betriebe kann niemals zur Folge haben, daß ein ersetzbarer Gegenstand höher zu bewerten ist als mit den Kosten, die seine Wiederbeschafsung verursachen würde. Ist der Wert eines ganzen Betriebs höher als die Wiederbeschasfungs- kosten sämtlicher dem Betriebe gewidmeten Gegenstände, so ... . kann nicht als gemeiner Wert eines Tisches, dessen Wiederbeschafsung für 59 RM zu ermöglichen wäre, wegen der Zugehörigkeit zu einem gut gehenden Betriebe ein höherer Betrag als 50 NM angesehen werden.« Der Senat trägt keine Bedenken, diese auf das Gebiet der Ein kommensteuer sich beziehenden Ausführungen auch für das Reichsbe wertungsgesetz als zutreffend anzuerkennen. In den Grund zügen deckt sich 8 19 Abs. I des Einkommensteuerge- setzesmit831Abs. 2desNeichsbewertungsgesetzes. Nach beiden Gesetzen soll bei der Wertermittlung eines Gegenstandes davon ausgegangen werden, das; er auch fernerhin »der Fortführung des Betriebs« dient. Beide Gesetze sind Bestandteile eines einheit lichen Gesetzgebungswerks. Sie sind gleichzeitig dem Reichstag vor gelegt, gleichzeitig beraten und verabschiedet und an demselben Tage verkiindet worden. Beide Gesetze ergänzen sich gegenseitig und find aufeinander abgestimmt. Wenn diese Gesetze dann die gleichen Be zeichnungen anwenden, so spricht zum mindesten eine starke Vermutung dafür, daß diesen Bezeichnungen auch die gleichen Begriffe zugrunde liegen (vgl. Becker, Steuer und Wirtschaft 1927, Spalte 83, 95 ff.; Lion, Vierteljahresschrift, I. Jahrgang, S. 562). . .. Daraus ergibt sich, daß das Reichsbewertungsge setz nicht gestattet, immaterielle Werte, die auf andere Weise nicht zu erfassen sind, auf dem Wege der Umlegung auf die einzelnen Gegenstände eines Betriebsvermögens zur Besteuerung her anzuziehen. Die obere Grenze des Wertes des einzelnen Gegen standes muß grundsätzlich die Höhe der Wiederbeschaffungskosten, ver mindert nm die Absetzung wegen Abnutzung, am Stichtag bleiben (siehe Becker, Steuer und Wirtschaft V. Spalte 207; Lion, Viertel jahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, I. Jahrgang, S. 560). Zu prüfen bleibt so die dritte Möglichkeit, den Geschäftswert im weiteren Sinne und einzelne immaterielle Güter mit der Ver mögenssteuer zu erfassen: ist es möglich, diesen Wert und diese Güter unter die »einzelnen Gegenstände« einzureihen, die nach 8 31 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes unter »dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung« zu bewerten sind? Hierzu führt der Vorbe scheid aus: »Der Senat hat für die Vermögenssteuer 1924 in dem Urteil des RFHoss Bd. 19, S. 51 die Gegenstandeigenschaft immaterieller Werte bejaht, wobei es sich in dem betreffenden Falle um den Sonderfall des Verlagswerts handelte. Auch die volkswirtschaftliche Wert- und Preislehre erkennt an, daß auch tatsächliche Verhältnisse wie Kund schaft, Firma, überhaupt die immateriellen Werte unter den Begriff des Gegenstandes, des wirtschaftlichen Gutes gebracht werden können und als wirtschaftliches Gut ein geeignetes Objekt der Vermögensbe steuerung bilden. Auch die Begründung zum Rcichsbcwertungsgesetz spricht mehrfach von immateriellen Werten als Gegenständen des Be triebsvermögens. Und wenn in 8 38 Urheberrechte und nicht pa tentierte Erfindungen als Teile des sonstigen Vermögens genannt sind, soweit die einzelnen Vermögens gegen st ände nicht zum Betriebsvermögen gehören, so könnte aus dieser Ausdrucksweise gleichfalls der Schluß gezogen werden, daß auch das Gesetz kein Hindernis sieht, immaterielle Werte unter die Einzelgegenstände ein zureihen. Im übrigen werden auch bürgerlich-rechtlich Jmmaterial- güter vielfach zu den Gegenständen gerechnet, vgl. Karger in Deutscher Steuerzcitung 1926, Spalte 873. Zugegeben muß freilich werden, daß die Einzelbewertung der immateriel len Werte, insbesondere soweit sie nicht Werte um faßt, die bereits die Natur selbständiger Wirt schaftsgüter angenommen haben, worauf am Schlüsse noch zurückzukommen ist, leicht zu willkürlichen Schätzun gen f li h r e n k a n n. Ja noch mehr, die Vergünstigung, die der Ge setzgeber dem Steuerpflichtigen durch die Sonderbestimmungen über Bewertung der Grundstücke nach dem ErtragSwcrt, der Wertpapiere nack dem Steuerkurswert, der Beteiligung an Schachtelgesellschasten nach 8 27 des Neichsbewertungsgesetzes zukommen lassen wollte, könnte durch eine unsachgemäße Bewertung des Geschäftswerts ver eitelt werden. Für die Regel würde cs kaum möglich sein, den Ge schästswert als die Summe der immateriellen Werte angemessen fest zustellen, wenn nicht, zunächst unter Außerachtlassung der Sonderbewertungsvorschriften für Grundstücke usw., auf der Einzel bewertung aller einzelnen Gegenstände (also einschließlich Grund stücke usw.) nach den Vorschriften des 8 31 Abs. 1 und 2 des Reichs bewertungsgesetzes ohne die immateriellen Werte aufgebaut würde, die so ermittelte Summe dann gegenübergestellt würde der Summe, die voraussichtlich bei einer Veräußerung der Bctriebseinheit zu erzielen wäre, und alsdann der Unterschied als Geschästswert ausgeworfen würde. Gerade diese Bewertung des Geschäftswertes »hinten herum« (wie sich Becker, vgl. Steuer und Wirtschaft 1927, Spalte 79 ff. aus drückt), wollte der Gesetzgeber mit der Anordnung der Einzelbewer tung wohl vermeiden. Deshalb hat der Senat sich nicht entschließen können, die Gegenstandseigenschaft der immateriellen Werte auch für den Bereich des Neichsbewertungsgesetzes ganz allgemein und unterschiedsloszu bejahen.« Der Vorbescheid macht jedoch zwei Einschränkungen bei der Verneinung der Gegenstandseigenschaft der immateriellen Werte für das Reichsbewertungsgcsetz. »Die eine Einschränkung betrifft den Fall, daß der Geschäftswert bei einer Gcschäftsveräußerung entgeltlich erworben ist. In diesem Falle, wo das Vorhandensein und der Umfang des Ge schäftswerts in die Erscheinung getreten ist, glaubt der Senat die Gegenstandseigenschast bejahen zu sollen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Bewertung nur des entgeltlich erworbenen Geschäfts werts insofern nicht befriedigt, als es insbesondere bei Erwerbsge- scllschaften meist vom Zufall abhängen wird, ob das Unternehmen jemals zur Veräußerung gelangt, ob also überhaupt irgend einmal ein im Stillen zweifellos vorhandener, unter Umständen recht erheb licher Geschästswert ersaßt werden kann. Das führt zu einer un gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen, die vermieden wird, wenn man die immateriellen Werte allgemein als Wertobjekt be handeln würde. Es ergeben sich dann aber die anderen, oben bei der Frage, ob der Geschäftswert als Einzelgegcnstand anzusehen ist, er örterten Schwierigkeiten und Ungleichmäßigkeiten. Sie erachtet der Senat für noch schwerwiegender als die Ungleichmäßigkeiten, die ans der Erfassung nur des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts ent springen.« Wenn die Beschwerdeführerin gegen diese Erfassung des entgelt lich erworbenen Geschäftswerts einwendet, daß er allmählich verschwinde, wenn er nicht täglich durch eigene A r- beit des Erwerbers erhalten würde, und daß er deshalb nicht steuerlich anders behandelt werden dürfe als der vom Geschäfts inhaber selbst erarbeitete Firmenwert, so kann der Senat diesen Einwand nicht für durchschlagend erachten. Denn hier handelt es sich zunächst nur darum, die Gegenstandseigenschast des entgeltlich er worbenen Geschäftswerts zu rechtfertigen. Läßt der Erwerber den Geschäftswert durch Untätigkeit oder Untüchtigkeit sinken — dieser Fall kann eintreten, erbraucht aber nicht einzutreten —, so findet 645
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