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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1930
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- 1930-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1930
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Liese Entwicklung ihren Niederschlag in der geringsten Wertfest- setzung am jeweiligen Stichtage. Die Gcgenstandseigenschaft des gekauften Firmenwerts wird dadurch aber nicht berührt. Im übrigen träfe der Einwand des Beschwerdeführers auch auf andere Werte zu, deren Gcgenstandseigenschaft keinem Zweifel unterliegt, und die doch vom Betriebsinhaber pfleglich zu behandeln sind, damit sie nicht all mählich untergehen. Der Vorbescheid fährt dann fort: »Voraussetzung für die Erfassung des entgeltlich erworbenen Gcschäftswerts ist übrigens nach Ansicht des Senats, daß ein Wert dafür in der Goldmarkeröffnungsbilanz enthalten oder daß der Ge schäftswert erst nach Wiederbefestigung der Währung erworben ist. Die Aufstellung dieser Voraussetzung erscheint angezeigt, weil es eine schwer zu lösende Ausgabe darstellen würde, den früher einmal ent geltlich erworbenen Geschäftswert, der durch die Geldentwertung und durch andere Umstände in der Regel zerflossen sein wird, in seinem Goldmarkwerte bei Beginn des neuen Wirtschaftslebens feststellen zu wollen. Das würde auf die Bewertung des nicht entgeltlich erwor benen Geschäftswerts als Einzelgegenstand hinauslaufen, die der Senat in den vorhergegangenen Ausführungen abgelehnt hat. Die Bewertung nur des in der Goldmarkeröffnungsbilanz enthaltenen oder nach der Goldmarkeröffnungsbilanz unentgeltlich erworbenen Geschäftswerts rechtfertigt sich auch aus der Erwägung, das; zufolge § 30 des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Gewinne gelten, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebs, d. h. der realisierte Geschäftswcrt unterliegt der Einkommensteuer. Tie Besteuerung des Geschäftswerts auch mit der Vermögenssteuer könnte als Doppelbe steuerung aufgefaßt werden, die der Gesetzgeber erkennbar nicht beab sichtigt hat. Aktiviert der Erwerber den entgeltlich erworbenen Ge schäftswert, so bleibt er seinerseits bei einer etwaigen Veräußerung des Unternehmens insoweit von der Versteuerung des Geschäftswerts als Einkommen verschont, als er darauf verzichtet, den aktivierten Betrag im Laufe der Jahre abzuschreiben. Die zweite Einschränkung bezieht sich darauf, daß gewisse Teile des Geschäftswerts im weitesten Sinne im wirtschaftlichen Leben nach der Verkehrsausfassung bereits selbständige Verkehrsgüter geworden sind, die auch ohne Veräußerung des Geschäfts im ganzen verwertet werden können. Gemeint sind hiermit insbesondere Apotheken konzessionen, Wirtschaftskonzcssionen, nicht geschlitzte Erfindungen und auch der namentlich an den Zeitungstitel sich knüpfende Vcrlagswert. Diese Teile des Geschäftswcrts hält der Senat in Übereinstimmung mit seiner bisherigen, die Vermögenssteuerveranlagung 1924 be treffenden Rechtsprechung und mit der Auffassung von Becker (Steuer und Wirtschaft 1927, S. 82) auch nach dem Ncichsbewertungsgesetz all gemein für bewertungspflichtig.« Die erste Einschränkung macht sich der erkennende Senat zu eigen, soweit es sich um entgeltlichen Erwerb nach 19 2 3 handelt. Haben die Beteiligten den Geschäftswert oder ein einzelnes immaterielles Gut durch eine nach außen erkennbare Hand lung selbst vergegenständlicht (konkretisiert), haben sie den goock will, jenes unfaßbare Etwas, jenen Wertunterschied (Becker, Reichsab gabenordnung, 6. Auslage, S. 322 ff.; Becker, Beilage zu Nr. 24 der »Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin« vom 25. Dezember 1926, S. 12, und Steuer und Wirtschaft VI, Spalte 81) durch Hingabe eines Entgelts oder durch Aufwendungen, z. B. auf Erfindungen, als Wirtschaftsgüter anerkannt und besteht somit die Möglichkeit, bezüglich dieser Ausgaben für die Einkommen steuer in den Bilanzen einenangemessenen Gegen wert einzu setzen, so muß es als eine wirtschaftlich begründete Folge hingenommen werden, daß auch das Steuerrecht aus diesen Vorgängen die entsprechenden Schlüsse zieht (Becker, Steuer und Wirtschaft V, Spalte 217). Auch darin tritt der Senat dem Vorbe scheide bei, daß Verträge und Erwerbspreise aus der Vorkriegs-, Kriegs- und Inflationszeit auszu- schciden haben. Denn besonders auf dem schwieri gen und heiklen Gebiet der Erfassung immate rieller Werte für die Vermögenssteuer, die nur mit Werten von einiger Dauer rechnen kann, gilt es, eine möglichst feste, wirtschaftlich vernünftige Grundlagezufinden. Deshalb hält es der Senat für geboten, auch auf diesem Gebiet mit der Wiederbefestigung der Währung eine neue Wirtschaftsperiode beginnen zu lassen. Unter diesem Gesichts punkt erscheint es gerechtfertigt, entgeltlichen Erwerb vor 1024 und dem gleichstehende wirtschaftliche Vorgänge vor 1924 jetzt überhaupt außer Betracht zu lassen. Dabei verkennt der Senat mit dem Vorbe scheid nicht, daß durch diese unterschiedliche Behandlung eine Ungleich mäßigkeit in das Bewertungswesen getragen wird. Die Nachteile einer solchen Ungleichmäßigkeit müssen aber in den Kauf genommen 646 werden, weil es hierin er st er Linie daraus ankommt, eine praktisch brauchbare Lösung schwieriger Fragen zu finden (Becker, a. a. O., S. 323, Steuer und Wirt schaft V, S. 217). Auch vom steuerrechtspolitischen Standpunkt aus erscheint diese Lösung billig. Denn die Vorteile, die die immateriellen Werte dem Unternehmen erbringen, wirken sich in erhöhtem Einkom men aus und werden durch die Besteuerung des Einkommens erfaßt. Wird das Unternehmen veräußert und werden damit die immateriellen Werte realisiert, so unterliegt der bei der Veräußerung des ganzen Geschäfts erzielte Gewinn gleichfalls der Einkommensteuer. Eine er gänzende Besteuerung durch die Vermögenssteuer kann aber deshalb nicht in Frage kommen, weil am maßgebenden Stichtag es noch gar nicht feststellbar ist, ob und wann die immateriellen Werte realisiert werden, und weil ihre Bewertung vor der Realisierung zu willkür licher und daher nicht verwertbarer Schätzung führen würde. Die zweite Einschränkung, die der Vorbescheid macht, geht jedoch nach der Auffassung des Senats nicht weit genug. Es ist gewiß zu treffend, daß einzelne Teile des Geschäftswerts im weitesten Sinne im wirtschaftlichen Leben nach der Verkehrsausfassung bereits selb ständige Verkehrsgüter geworden sind, die auch ohne Veräußerung des Geschäfts im ganzen verwertet werden können. Wenn der Vorbescheid hier als Beispiele die Apotheken- und Wirtschastskonzessionen an führt, so kann dem insoweit beigetreten werden (vgl. Entsch. des RFHofs vom 14. Juni 1929 l ^ 3/29, Neichssteuerblatt 1929.S. 581). Darüber hinaus aber hält der Senat Zurückhal tung für angezeigt. Nichtgeschützte Erfindungen, abgesehen von dem in 8 38 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Neichsbewertungs- gesetzes geregelten Falle, der an einen Zettungstttel sich knüpfende Verlagswert, Likör- und andere geheime Rezepte, Standardmarken allgemein bekannter kosmetischer und der Körper pflege dienender Mittel und ähnliches sind in der Regel für sich allein betrachtet nach der Auffassung des Senats keine selbständig zu bewertenden Verkehrsgüter. Sie können, wie die Zeitungssachleute in dem oben wiedergegebenen Gut achten für ihren Geschäftszweig zutreffend betonen, regelmäßig zu Verkehrsgütcrn erst werden in Verbindung mit dem ganzen dazugehörigen Apparat, der Fabrik, der Druckerei, der ganzen Or ganisation. Ohne diese Verbindung zählt die Auffassung des Verkehrs jene immateriellen Werte regelmäßig nicht zu den selbständigen Gütern, obwohl die Rechtsordnung (z. B. Marken sch utzgesctzgeb un g, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dem Erfinder und dem ersten Benutzer einen Rechts schutz verleiht (vgl. Koch, Steuer und Wirtschaft VI, Spalte 54). Auch praktische Erwägungen führen dazu, immaterielle Werte der oben genannten Art für sich allein aus dem Kreise der be wertungsfähigen Gegenstände auszuscheiden, weil Rechte und rechtlich geschützte Lagen einem Gute allein noch kernen Geldwert verleihen und weil sich die Auf gabe, wirtschaftlich vernünftige und zahlenmäßig zu rechtfertigende S ch ä tz u n g s u n t e r l a g e n zu fin den, als unlösbar erweist. Der Senat ist für das Rcchtsgebiet des Reichsbewertungsgesetzes nicht an die veröffentlichten und zum Vermögenssteucrgesetz 1924 er gangenen Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (siehe insbesondere Bd. 19 S. 51 ff.) gebunden. Er trägt in Übereinstimmung mit der seiner Ansicht nach zur Zeit bestehenden allgemeinen Verkehrsauf fassung kein Bedenken, für das Ncichsbewertungsgesetz grundsätzlich und für die Regel den immateriellen Rechten mit wenigen Ausnahmen (z. B. Apotheken konzessionen) die Eigenschaft selbständiger Ver- kchrsgüter abzusprechen. Immaterielle Güter sind also nur unter besonderen Voraussetzungen im Ausnahmefall bewertungsfähigund -pflichtig, insbesondere dann, wenn sich eine entsprechende feste allgemeine Verkehrsauffafsung gebildet hat oder wenn sie nach 1923 entgeltlich erworben oder durch Aufwendungen als Wirtschaftsguter aner kannt sind und somit bezüglich dieser Ausgaben für die Einkommensteuer die Möglichkeit besteht, in den Bilanzen einen angemessenen Gegenwert einzusetzen. Dadurch wirb auch eine gewisse Anpassung an die einkommensteuerrechtliche Regelung insofern erzielt, als im Falle einerspäterenVeräußerung des UnternehmensimallgemeinendiezurVermögens- steuer herangezogenen immateriellen Güter von berEinkommen steuerfreibleiben, die bei berVer- mögenssteuer außer Ansatz gebliebenen dagegen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. ß 90 des Einkommensteuergesetzes).
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