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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1930
- Sprache
- Deutsch
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X? 175, 31. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Verbotene Druckschrift. — In der Strafsache gegen den Redak teur und Landtagsabgeordneten Max Lademann hat das Schöffen gericht Abt. 21 in Halle a. d. S. am 23. 6. 193l) für Recht erkannt: Alle Exemplare der Zeitung »K l a s s e n k a m p f« vom 17. 1. 30, und zwar Seiten 1 und 2, soweit sie im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers sich befinden oder öffentlich ausgelegt angeboten sind, sowie die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. 4 I 144/30. Halle a. d. Saale, 18. 7. 30. StA. (Deutsches Kriminalpolizeiblatt Nr. 698 vom 26. Juli 1930.) Verkekrsuackrickten. Beifügung von Zollinhaltserklärungen zu Drucksachen-Sendun- gen aus dem Ausland nach Deutschland. — Auf Grund der neuen Be stimmungen im internationalen Postverkehr ist es den Postverwal- tungen der einzelnen Länder freigestellt, auch für Brief- und Kreuz bandsendungen Zollinhaltserklärungen zu verlangen, sofern ihr In halt zollpflichtig ist. Von dieser Befugnis hat die Deutsche Reichs post Gebrauch gemacht und sie verlangt ab 1. Juli die Beifügung förmlicher Zollinhaltserklärungen, auch bei Brief- und Drucksachen sendungen. Diese Verfügung ist von den Postämtern vielfach miß verstanden worden, insofern als Drucksachen-Sendungen aus dem Ausland, auch solche, deren zollfreier Inhalt ohne weiteres erkennbar war, den Zollämtern zugeführt worden sind. Unter Hinweis darauf, daß eine Überweisung an die Zollämter mit Zeitverlust und Kosten verbunden ist, haben wir das Neichspostministerium gebeten, die bis herige unmittelbare Überweisung der Kreuzbandsendungen aus dem Ausland an die Empfänger bestehen zu lassen und von einer gene rellen Überweisung an die Zollämter Abstand zu nehmen. Aus der nachstehend abgedruckten Antwort des Herrn Reichspostministers geht hervor, daß Drucksachen, deren Zollfreiheit ohne weiteres erkennbar ist, den Empfängern ohne Zollbehandlung unmittelbar ausgehändigt werden: »Nach dem Weltpostvertrag von London sind die Bestimmun gen über zollpflichtige Drucksachen insofern erweitert worden, als jedes Vereinsland jetzt — unbeschadet der Kennzeichnung durch grüne Zollzettel — verlangen kann, daß Briefsendungcn (d. s. Briefe, Drucksachen, Warenproben, Päckchen usw.) mit zollpflich tigem Inhalt förmliche Zollinhaltserklärungen beizufügen sind. Diese Bestimmung ist auch für Sendungen nach Deutschland ein geführt worden (vgl. Amtsblatt Nr. 51 vom 13. Juni, Verfü gung Nr. 227/1930), ist aber, wie auch in anderen Ländern des Weltpostvereins, ohne Einfluß auf die inneren zollgesetzlichen Vor schriften, die durch den Weltpostvertrag nicht berührt werden. Nach den zollgesetzlichen Vorschriften(vgl. Post-Zollordnung vom 28. Januar 1909, § 1) sind die mit der Post eingehenden Waren sendungen (Poststücke) bis zum Gewicht von 250 Z von der Ver zollung befreit. Die hinsichtlich dieser Gewichtsgrenze bestehen den Ausnahmen kommen für Bücher und Zeitschriften hier nicht in Betracht. Nach § 3 der Post-Zollordnung sind die Postan stalten verpflichtet, den Zollstellen außer den als zollpflichtig ge kennzeichneten auch solche Drucksachen vorzuführen, die — bet einem Gewicht von mehr als 250 § — die Vermutung zollpflich tigen Inhalts gerechtfertigt erscheinen lassen. Daher können so wohl Bücher wie auch Zeitschriften aus dem Ausland sehr wohl den Zollstellen vorgeführt werden. Beispielsweise sind die Schutz hüllen, Futterale usw. von Büchern zollpflichtig, wenn die Sen dung aus einem Lande stammt, mit dem Deutschland keinen Meist begünstigungsvertrag hat. Ferner sind Alben zollpflichtig, die zur Aufnahme von Bildern usw. dienen, während Alben, die sich als Sammlungen von literarischen Erzeugnissen usw. darstellen, zollfrei, dagegen Alben zur Aufnahme schriftlicher Ausfüllungen oder von Handzeichnungen wie Notizbücher zu verzollen sind. Von Zeitschriften sind z. B. diejenigen zollpflichtig, die überwiegend Anzeigen oder sonstige geschäftliche Anpreisungen enthalten. Nach der Post-Zollordnung sind die Postbeamten verpflichtet, bei ihren Dienstverrichtungen das Zollinteresse mit derselben Ge wissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das Postinteresse. Wie die oben erwähnten Beispiele zeigen, ist die Beurteilung der Zollpflichtig- ke.it einer Drucksachensendung häufig ohne Kenntnis der von der Zollverwaltung erlassenen besonderen Anweisungen und Richt linien nicht möglich. In solchen Fällen läßt sich die Vorfüh rung der Sendungen bei der Zollstelle nicht umgehen, dagegen werden Drucksachen, deren Zollfreiheit ohne weiteres erkennbar ist, den Empfängern ohne Zollbehandlung zugestellt, gleichviel ob den Sendungen eine Inhaltserklärung beigefügt ist oder nicht«. Türkische Devisenbestimmungen. — In der Türkei ist eine neue Devisenordnung eingeführt worden. Es bestanden Zweifel, ob die neue Devisenordnung die Überweisung von Beträgen von der Türket nach dem Ausland zuläßt. Wir haben uns in der Türkei erkundigt und erfahren, daß auch die neue Devisenordnung eine Zahlung ge stattet. Privatkunden in der Türkei können sich monatlich für An schaffung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften fünf englische Pfund — 50 türk. Pfund oder NM 100.— ohne Genehmigung durch den Devisenkommissar direkt bet jeder Bank beschaffen. ?ersonalnaclrrickten. 75. Geburtstag. — Herr Theo Cohn, bis März 1930 bevoll mächtigter Geschäftsführer der Firma A. Asher L Co. in Berlin, kann am 1. August seinen 75. Geburtstag feiern. Der Jubilar war 55 Jahre in obiger Firma tätig, davon leitete er 37 Jahre die im Kriege aufgelöste Londoner Filiale dieses Hauses. Von 1918 bis März d. I. stand er der England-Abteilung des Stammhauses vor. Seit 1923, dem Todesjahr des Inhabers Hermann Lazarus, teilte er sich mit Herrn Adolf Geipel und dem im Dezember 1929 verstorbenen Herrn Emil Kupfer in die Leitung des gesamten Unter nehmens. Außerordentlich befähigt, war seine Arbeit stets von besten Erfolgen gekrönt, sodaß er hervorragenden Anteil an der Ent wicklung der Firma Asher L Co. hat, die am 1. Januar 1930 100 Jahre bestand. Im März dieses Jahres schied Herr Cohn wegen seines vorgerückten Alters auf eigenen Wunsch aus der Firma, um in den wohlverdienten Ruhestand zu treten, doch nimmt er an den Geschicken des Hauses auch heute noch beratend und mit regem Inter esse Anteil. Die vielen Berufskollegen, die mit dem Jubilar in seiner langen Buchhündlerlaufbahn im Ausland wie im Inland zusammengetroffen sind, werden ihm gewiß gern ihre Wünsche über mitteln, die ihn unter seiner alten Adresse A. Asher L Co. erreichen. — Möge dem verdienstvollen Pionier des deutschen Buchhandels ein langer glücklicher Lebensabend beschicken sein. 70. Geburtstag. — Herr Okonomierat Bodo Grundmann in Neudamm begeht am 1. August seinen 70. Geburtstag. Seit 37 Jahren steht der Jubilar, der als Sohn eines Kgl. Domänen pächters in Fiddichow in Pommern geboren ist, im Dienste der Ver lagsbuchhandlung I. Neumann in Neudamm. Er hat sich um die Förderung des Spezialverlags jagdlicher, forstlicher, fischereilicher, landwirtschaftlicher und gärtnerischer Werke ganz besonders verdient gemacht. Daneben ist er an einer Reihe von Fachzeitschriften des Verlages leitend tätig; so am »Landwirtschaftlichen Anzeiger«, am »Landmanns Sonntagsblatt«, das von dem Jubilar 1891 selbst gegründet wurde und heute mit einer Auflage von anderthalb Mil lionen erscheint, an der »Deutschen Forst-Zeitung«, der »Fischerei- Zeitung« und der »Zeitschrift für Schweinezucht«. Der bekannte »Führer durch die große Landwirtschaftswoche«, der schon seit 37 Jahren erscheint, ist sein ureigenstes Werk, das sich in weitesten Kreisen der Landwirte besonderer Wertschätzung erfreut. Sein ver dienstvolles Wirken für die deutsche Landeskultur fand bereits im Jahre 1918 Anerkennung dadurch, daß ihm gelegentlich seines 25- jährigen Jubiläums in der Firma I. Neumann auf Vorschlag des Preußischen Landwtrtschaftsministers der Titel eines Königlichen Okonomierats verliehen wurde. Aus Anlaß seines 50jährigen Be rufsjubiläums im Jahre 1028 wurde er von der Landwirtschafts kammer für die Provinz Brandenburg mit der silbernen Ehren medaille ausgezeichnet, nachdem er bereits 1018 die bronzene er halten hatte. Vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler wurde ihm in Würdigung seiner Verdienste um die Fachpresse das Ehren zeichen des Buchhandels in Bronze verliehen. Im landwirtschaft lichen und forstlichen Vereinswesen ist der Jubilar schon seit Jahr zehnten führend tätig und hat auch in mancherlei städtischen und besonders auch politischen Ehrenämtern viele Jahre hindurch seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, die ihm noch lange erhalten bleiben möge. Jubiläum. — Am 1. August 1930 kann Herr ArthurSchulze auf eine 25jährige, nur durch den Krieg kurze Zeit unterbrochene Tätigkeit im Musikverlag Ernst Eulenburg inLeipzig zurückblicken. Herr Schulze, der bei Antritt dieser Stellung schon mit umfassenden Kenntnissen auf dem Gebiete des Musikalienhanöels ausgerüstet war, hat es durch Fleiß und Gewissenhaftigkeit, vor allem aber durch den für den Betrieb eines Verlagsgeschäftes unbedingt notwendigen Scharfblick verstanden, sich im Verlag Eulenburg eine führende Stel lung zu erringen und hat als nunmehr langjähriger Prokurist und selbständiger Geschäftsführer an der Entwicklung dieses Verlages maßgebenden Anteil. 735
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