Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
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- 1913-07-03
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- 03.07.1913
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.4? 151, 3. Juli 1913, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6945 iKortsetzunft zu Seite gStti.t in der bloßen Anlehnung an den inneren Aufbau, in der Über- nähme der Anordnung und Einteilung des Stoffes eine Ver letzung des Urheberrechts gefunden werden. Auch das Verfahren, nach dem ein gegebener Stoff behandelt und dargestellt wird, ge nießt nicht einen Schutz gegen Nachahmung. Im vorliegenden Falle ist das, womit das Gerippe ausgefüllt wird, nicht gegeben und allgemein bekannt, sondern gerade dasjenige, worin sich die geistige Tätigkeit des Verfassers ziemlich ausschließlich zu offen baren vermag, wenn auch ein geschickt gewähltes Schema eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung hat. Eine Vergleichung der beiden Werke ergibt, daß S. und vr. G. durchaus eine eigene geistige Tätigkeit entwickelt haben. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß sie im Vorwort die Absicht bekundeten, für den Kommentar von v. Wilmowski-Leby einen Ersatz zu schaffen. Es ist hier nicht gesagt, daß das ältere Werk inhaltlich im wesentlichen wiedergegeben werden solle, vielmehr ist dadurch nur dem Wunsche Ausdruck verliehen, eine durch den Tod der beiden Verfasser entstandene Lücke durch ein den Vorzügen des Werks möglichst gleichkommendcs Buch auszufüllen. Z) Der »Kürschners che Deutsche Literatur kalen d e r<- enthält in seiner zweiten Abteilung eine Zusammen stellung sämtlicher deutscher Schriftsteller, und wird von der G.'schen Verlagsbuchhandlung zu B. verlegt. Im Frühjahr 19V3 erschien im Verlage von H. L B. in C. ein »Literarisches Jahr buch, verbunden mit einem Schriftsteller-Lexikon«, dessen Ver fasser ein Redakteur war. Gegen den Verleger und den Redak teur wurde Strafantrag wegen unerlaubten Nachdrucks gestellt, weil ihr Buch, allerdings unter Beschränkung auf die Belletristik, wörtlich aus dem Kürschnerschcn Buche entnommen war. Der Verleger führte an, er habe dem Redakteur vertraut, daß dieser mit den gesetzlichen Vorschriften bekannt sei und gegen sie nicht verstoßen werde; um den Stoff habe er sich nicht gekümmert. Der Redakteur gab zu, daß er das Kürschnersche Buch benutzt habe, machte aber geltend, daß er den Stoff zugleich aus fünf anderen ähnlichen Werken entnommen und außerdem in vielen Fällen bei den Schriftstellern Auskünfte eingehoit habe. Er bestritt, daß der Kürschnersche Literaturkalender urheberrechtlich geschützt sei, da er lediglich Aufzählungen einzelner Tatsachen enthalte und die Tatsachen dem Verfasser von den einzelnen Schriftstellern mitgeteilt seien. Die Literarische Sachbcrständigen-Kammer gab ani 16. No vember 1993 (Daude 121) ihr Gutachten dahin ab, daß das Jahrbuch als eine zulässige eigentümliche Schöpfung anzusehen ist. Der Kürschnersche Literaturkalender ist als geschütztes Schriftwerk erklärt; der Stoff dazu ist auf Grund eines eigen artigen Plans zusammengebracht, gesichtet und geordnet; wenn das Werk auch keinen hervorragenden literarischen Wert hat, so beruht es doch aus einer individuellen geistigen Tätigkeit. Was das Jahrbuch betrifft, so zerfällt es in zwei Abteilungen. Die erste enthält selbständige Abhandlungen, die zweite ein Verzeich nis der deutschen Schriftsteller und Schriftstellerinnen. Dieses Verzeichnis ist dem Kürschnerscheu Lexikon in Form und Inhalt ähnlich. In dem Jahrbuch fehlen der Hinweis auf die Zuge hörigkeit zu einem Schriftstellcrverbande, die Angabe der Auf lage des Werks, die Straßen und Hausnummern. Auch enthält das Lexikon die Werke aus dem Jahre 1902, während das Jahr buch nur bis zum Ende 1901 geht. Endlich hat der Redakteur nicht alle bei Kürschner aufgeführten Schriftsteller ausgenommen. Schon hieraus ergibt sich, daß er eine Sichtung nach einem eigenen Plan dvrgenvmmeir hat. Außerdem hat er bei den bekannteren Schriftstellern noch interessante Tat sachen aus ihrem Leben und Urteile über ihr dichterisches Schaf fen hinzugefügt. Weiter sind die Werke der einzelnen Schrift steller, abweichend vom Kürschner, nach der Reihenfolge ihres Er scheinens aufgeführt. Ähnliche Abweichungen finden sich noch an vielen andern Stellen. Zwar hat der Redakteur auch einige offenbare Fehler des Lexikons übernommen, er ist aber bei seinen Entlehnungen über das erlaubte Maß nicht hinausgcgangen und hat den entlehnten Stoff unter Aufwendung eigener geistiger Tätigkeit verarbeitet, übrigens dient das Lexikon dem Fach mann, nämlich dem Schriftsteller und Buchhändler, während das Jahrbuch für das Publikum bestimmt ist; durch diese berschte- denen Zwecke wird eine erhebliche Abweichung der beiden Werke nach Form und Inhalt bedingt. k) Professor W. M. hatte bei einem Verleger eine Le bensbeschreibung des Fürsten Bismarck heraus- gegebcn, die er demnächst zu einer Jubiläumsausgabe kürzte. In einem anderen Verlage ließ er dann einen Auszug aus der Ju biläumsausgabe erscheinen. Vom Reichsgericht (Entscheidung vom 21. November 1887, Entscheidungen in Strafsachen 16, 352) ist dieser Auszug als unzulässiger Nachdruck angesehen. Viele einzelne Stellen waren wörtlich Herübergenomnien, es zeigte sich in größerem oder geringerem Umfange eine völlige Über einstimmung nicht nur der sprachlichen Wen dungen, sondern des ganzen Gedanke »ganges. Eine unzulässige Ausbeutung des andern Schriftwerks liegt immer dann vor, wenn Bruchstücke oder Auszüge daraus ohne irgend welche erhebliche eigene Zutat als eigenes Schriftwerk herausgegeben werden. i) Die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 2. April 1884 (Entscheidungen in Zivilsachen 12, 113) und vom 2. Januar 1888 (Entscheidungen in Strafsachen >7,195) behandeln die Adretz- büche r. Es wird dort folgendes ausgeführt: In der Übernahme der Anordnung und Einteilung des Stoffes ist eine Verletzung des Urheberrechts nicht zu erblicken, da die Anordnung der Hauptabteilungen in der Statur der Sache liegt. Was den An hang mit den gemeinnützigen Nachrichten, insbesondere über Post- und Bankeinrichtungen betrifft, so kann durch Aufnahme von amtlichen Erlassen und Aktenstücken in ein zu einem selb ständigen Zweck hergestelltes größeres Ganzes ein Urheberrecht an dem Ganzen begründet werden, nicht aber an den einzelnen Erlassen, übernommen war auch die Zusammenstellung über die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Besetzung der städtischen Behörden. Diese bildete aber einen so kleinen Teil des Adreß buchs, daß ein teilweiser Nachdruck nicht angenommen werden konnte. k) Im Verlage von G. L Co. in Berlin erschien das Werk »Pierre Dufour, Geschichte der Prostitution. Deutsch von Adolf St. und vr. Bruno Schw. Fortgeführt und bis zur Neuzeit ergänzt von Franz H.«. Demnächst gab der Verlag M. L Co., G. m. b. H., ein Werk »Prostitution vom Altertum bis zur Neuzeit von vr. W.« heraus. G. L Co. be haupteten, dieses Werk sei ein unzulässiger Nachdruck des bei ihnen erschienenen Buchs und erhoben gegen den anderen Verlag Klage dahin, daß ihm verboten werde, das Buch zu vervielfäl tigen und zu verbreiten, sowie auf Schadenersatz in Höhe von vorläufig 2000 «tk. Zugleich beantragten G. L Co. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahin, daß dem beklagten Verlag die Verbreitung des Buchs untersagt werde. Der Beklagte gab zu, daß der Verfasser des Buchs das Tufoursche Werk benutzt habe, jedoch nur im ersten Kapitel, während ihm für die übrige» Kapitel hauptsächlich andere Werke als Quellen gedient hätten. Ein Literatur- und Inhaltsverzeichnis, das dem Buche habe beigegeben werden sollen, sei aus Versehen nicht zum Abdruck gelangt, die Zitate seien zum Teil ungenau wiedergcgebcn. Das Dufoursche Buch sei nicht über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus benutzt. Die Literarische Sachverständigen-Kammer gab am 30. Oktober l903 (Daude 98) ihr Gutachten dahin ab, daß die Art der Benutzung unzulässig war, und zwar aus folgenden Gründen: Der Verfasser des Buchs hat den wesentlichen Inhalt der zwei große Bände mit zusammen 1323 Seiten umfassenden Übersetzung durch Streichungen und Kürzungen und mehr oder weniger geschickte Zusammenziehungen in ein für das größere Publikum berechnetes, nur 282 Seiten enthaltendes Buch zu sammengedrängt. Allerdings hat er auch andere Schriftsteller be nutzt und angeführt, im großen und ganzen jedoch seiner Zu sammenstellung lediglich die Übersetzung des Dufourschen Werks zugrunde gelegt und sich in allen Teilen feines Buchs aufs engste an den Gang der Dufourschen Darstellung angeschlossen. Dies gilt nicht nur für das erste Kapitel, sondern für das ganze Buch. Zu einem ganz erheblichen Teile sind aus der Übersetzung lange, oft mehrere Seiten umfassende Stellen wörtlich entnommen, zum
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