Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130703
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191307030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130703
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-07
- Tag1913-07-03
- Monat1913-07
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
>st der Dezugspreis ,m MitgUedsbeitrag c-inZesctzl^sn^Z. Mitg?^de" . . - -Pf., für '/. S. 32 M. statt 3S M..' ostüberweisung5»für'/z6.1? M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10Pf. pro 4 ^ ^ tmitglieder^im Z»2eile^berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder^ )uc Nr. 151. Leipzig, Donnerstag den 3. Juli 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Deutscher Verlegerverein. Erklärung. Die Unterzeichneten Verleger erklären hiermit, datz sie den Käufern von Sortimentsbuchhandlungen das Konto ohne weiteres schließen, die laut Bekanntmachung in den »Mit teilungen, das Geschäft ohne Schulden übernommen und nicht für gleichzeitige Regelung der dom Vorbesttzer stammenden Verpflichtungen gesorgt haben. Sie betrachten ihr Verlangen als befriedigt, wenn der Käufer eine den Ver bindlichkeiten, die dem Verlagsbuchhandel gegenüber bestehen, entsprechende Summe von der Kaufsumme zurück behält und diese entweder beim Kommissionär oder bei einem Bankgeschäft für die Deckung der Ostermeßzahlungen hinterlegt. Diese Erklärung, die bereits im Börsenblatt Nr. 12 vom 16. Januar d. I. mit sämtlichen Unterschriften veröffentlicht wurden ist, wird hiermit wiederholt bekannt gemacht. Gesamtzahl der Unterzeichner: 525. Nachdruck, Bearbeitung und freie Benutzung. Von Syndikus A. Ebner. Ein fremdes Geisteswerk kann in verschiedener Weise be nutzt werden. Entweder wird cs wörtlich oder mit geringfügigen Änderungen nachgedruckt; der Nachdrucker übt eine selbständige Geistestätigkeit gar nicht oder nur in ganz unbedeutendem Maße aus. Oder es wird an ihm eine Bearbeitung vorgenommcn, z. B. durch Übersetzung in eine andere Sprache, durch Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder umgekehrt eines Bllhnenwerks in der Form einer Erzählung, oder in der Be nutzung eines Schriftwerks zu einer bildlichen Darstellung, die das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinemato graphie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedcrgibt; zur Be arbeitung gehört eine nicht unerhebliche geistige Tätigkeit. Oder es wird das Werk zwecks Hervorbringung einer neuen eigentüm lichen Geistesschöpfung frei benutzt; das Matz der selbständigen Geistestätigkeit ist hierbei fast ebenso groß wie bei der Schaffung eines ursprünglichen Werks. Unsere Urheberrechtsgesetze lassen ohne Einwilligung des Ver fassers oder sonstigen Berechtigten nur eine solche Benutzung zu, durch die ein neues Schriftwerk hergestellt wird (die Ausnahmen sollen hier außer Betracht bleiben). Der Nachdruck ist deshalb verboten, er wird bestraft und verpflichtet zum Schadenersatz. Die Bearbeitung darf nach A 12 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 nur vom Verfasser vorgenommen werden; nimmt ein anderer sie ohne dessen Einwilligung vor, so wird er bestraft Und ist schadenersatzpflichtig. Dagegen ist nach Z 13 des Ge setzes die freie Benutzung gestattet. Wann liegt nun Nachdruck, wann Bearbeitung und wann freie Benutzung vor? Es ist ohne weiteres klar, datz die drei Arten der Entlehnung nicht ihrem Wesen nach verschieden sind, sondern datz der Unterschied sich nur auf die Art und Weise der Behandlung des fremden Werks erstreckt. Maßgebend ist ledig lich der Umfang des Entlehnten und sein Verhältnis zu dem ursprünglichen Werk. Hieraus ergibt sich, daß die Grenzen zwi schen erlaubter und unerlaubter Benutzung oft sehr schwer zu ziehen sind. Es sind deshalb häufig Streitigkeiten entstanden, die zu gerichtlichen Entscheidungen und Gutachten der Literari schen Sachverständigen-Kammer geführt haben. 1. Am engsten lehnt sich an das ursprüngliche Werk der Nachdruck an. Er ist eine wörtliche oder nur geringe Ab weichungen aufweisende Wiedergabe des fremden Werks. Nach Z 41 des Gesetzes ist auch die Entnahme von Teilen des Werks unzulässig (Ausnahmen ZZ 19 und 21; auch bei der freien Benutzung nach Z 13 dürfen bis zu einem gewissen Matze Teile des Werks entnommen werden). Von einer teil weisen Vervielfältigung kann man aber nur dann reden, wenn sie sich auf einen irgendwie erheblichen Teil des fremden Werks bezieht. Nachstehend werden einige zur gerichtlichen Entschei dung gekommene Fälle aufgeführt: a) In einem Verlage erschien ein humoristischer Rhein länder mit dem Titel »Henkeltöpfchen« und »O Susanna! wie ist das Leben doch so schön (Trink'n wir noch 'n Tröpfchen)«. Ein Kaufmann erwarb von dem Verfasser das Recht der aus schließlichen Vervielfältigung des Textes und brachte auf Krü- gen, Töpfen u. dgl. folgende Verse an: »O Susanna, wie ist das Leben doch so schön O Susanna! wie schmeckt das Tröpfchen schön« oder »Trink'n wir noch ein Tröpfchen Aus dem kleinen Henkeltöpfchen« oder: «Trink'n wir noch ein Tröpfchen, Immer noch ein Tröpfchen Aus dem kleinen Henkeltöpfchen«. Ein anderer Kaufmann brachte ohne Genehmigung eben falls auf kleinen Henkelkrügen anfangs die obige zweite Strophe und später dieselbe mit dem Worte »steinern« statt »kleinen« an und brachte sie in den Handel. Der ganze Text des Rheinländers ist 32 Zeilen lang. Die Literarische Sachverständigen-Kammec hat in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 1906 (Daudc 42) das Lied als ein Schriftwerk im Sinne des K 1 Ziffer 1 des Gesetzes angesehen; es hat zwar keinen besonderen poetischen Wert, beruht aber auf schöpferischer geistiger Tätigkeit. Auch die nachgedruck ten zwei Zeilen genießen deshalb Urheberschutz. Ob der aus einem fremden Werk entlehnte Teil erheblich oder unerheblich ist, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. Im vorliegenden Falle waren nur zwei Zeilen des Liedes, also nur der 16. Teil entnommen. Der Umfang der Entnahme war deshalb verhältnismäßig sehr gering, und auch ihr Inhalt war für das Lied als Ganzes nicht von entscheidender Bedeutung. Das Charakteristische des Liedes bestand nicht in den entnom menen zwei Zeilen, sondern in dem Refrain: »O Susanna, wie ist das Leben doch so schön, O Susanna, wie schmeckt das Bier so schön« mit seinen verschiedenen Abänderungen am Schlüsse der einzel nen Strophen. Die entnommene Stelle mutz so wohl ihrem Inhalt als auch ihrem Umfange nach einen wesentlichen Dell des ursprüng- Werks ausmachen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder