Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130703
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191307030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130703
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-07
- Tag1913-07-03
- Monat1913-07
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tj916 Börsenblatt !. d. Dtschn. Redattioneller Teil. ^>5 151, 3, Juli 1913, großen Teil ohne jede Erwähnung der Quelle. Manchmal sind die Entlehnungen in Anführungsstrichen mit den Worten »sagt Dufour« oder ähnlich wiedergegeben, darin ist aber eine dem Gesetz entsprechende deutliche Quellenangabe nicht zu erblicken. Der Verfasser hat in engem Anschluß an das von ihm benutzte Werk dessen wesentlichen Bestand, wenn auch unter erheblichen Kürzun gen, Abänderungen und Einfügungen, sich für seine Arbeit zu eigen gemacht. Er hat etwa den neunten Teil der Übersetzung in unzulässiger Weise vervielfäl tigt. Das genügt im vorliegenden Falle, um den Tatbestand eines teilweisen Nachdrucks als vorhanden anzunchmen. Hier tritt die unzulässige Vervielfältigung nicht so wohl durch die mehr oder weniger wörtlich übereinstimmenden Stellen als durch die überall nahezu vollständige Abhängigkeit des Buchs von der Übersetzung unverhllllt zutage. Begriff des öffentlichen Angebots. Im Frühjahr 1910 hatte der H y p e r i o n v e r l a g Hans van Weber in München Remittenden-Exemplare vier verschiedener Werke an das 5k aufhaus des Westens G. in. b. H. in Char ta tten bürg verkauft. Bei dem Kaufabschlüsse hatte der Verlag nach seiner Behauptung die Bedingung gestellt, daß die Bücher nicht durch öffentliche Offerte, sondern ausschließlich in diskreter Form und »unter der Hand« angeboten werden dürften. Das Kauf haus des Westens hat nun im Sommer 1912 einen Katalog heraus- gcgeben, »Der elegante Leser«, den es wie üblich, nicht nur an alle seine Kunden verschickte, sondern auch jedem, der danach fragte, abgab. In diesen Katalog waren auch die vier Werke »Chesterton, Der Mann«, »Gonrmont, Komödien einer Frau«,ein Heft der Zweimonatsschrift» Hy perion« und das »Lesebuch der Marquise«, die das Kaufhaus des Westens in Nemittenden-Exemplaren zum Vertrieb »unter der Hand« vom Hy perionverlag übernommen hatte, mit ausgenommen. Der Hyperion verlag stellte daraufhin den Klageantrag, das Kaufhaus des Westens zu verurteilen, das Ausbieten der vier Werke in ihrem Katalog »Der elegante Leser« bei Vermeidung einer entsprechenden Geldstrafe zu unterlassen. Die beklagte Firma machte dagegen geltend, daß erst, nachdem der Kauf schon perfekt geworden wäre, sich ihr Vertreter bereit erklärt habe, die Bücher nicht durch öffentliche Offerte anzubieten. Darunter sei zunächst das Ausbieten durch Zeitungsinserate zu verstehen und vielleicht ferner, daß die angekauften Bücher nicht sofort und geschlossen öffentlich angeboten werden sollten. Erlaubt müsse sein, daß n a ch Jahren die unverkäuflich gebliebenen und antiquarisch gewordenen Exemplare auch öffentlich angeboten würden. In diesem Sinne habe der Vertreter des Kaufhauses die Abrede verstanden. In der Aufnahme der Bücher in den Katalog »Der elegante Leser« könne ein öffentliches Ausbieten nicht gefunden werden, denn dieser Katalog sei nur als Manuskript gedruckt und nur an 5000 Kunden der Buchabteilung des Kaufhauses versandt worden, während die für die Öffentlichkeit be stimmten Kataloge des Kaufhauses mindestens immer in 100 000 Exem plaren verbreitet würden; auch sei »Der elegante Leser« nur solchen Käufern zugängig gemacht worden, die in der Buchabteilung des Kauf hauses nach einem Verzeichnis über Ncmittenden- und Gelegenheits exemplare gefragt hätten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unterscheide zwischen öffentlichen und nur für einen großen Personen kreis bestimmten Mitteilungen und betrachte letztere nicht ohne weiteres als öffentliche. Im übrigen seien inzwischen sämtliche Exemplare der in Frage stehenden Bücher verkauft, »Der elegante Leser« sei ver griffen, und eine Neuauflage werde nicht hergestellt. Der Hyperionverlag bestritt besonders, daß alle Bücher bereits ver kauft seien, resp. daß sie schon vor Klagezustellnng geräumt gewesen seien, und machte namentlich geltend, daß die Bedingung, nur »unter der Hand« zu verkaufen, seinerzeit die Grundlage der Verhandlungen war und vor diesen vereinbart wurde. Die 3. Kammer für Handelssachen des Kgl. Landgerichts III in Berlin, vor der diese Klage verhandelt wurde, verurteilte das Kaufhaus kostenpflichtig, das öffentliche Anbietcn obiger aus dem Hyperionverlag stammenden Werke in ihrem Katalog »Der elegante Leser« bei Ver meidung einer Geldstrafe von 1000 Mark für jeden Zuwiderhanölungs- fall zu unterlassen. Aus den Urteilsgründen sei folgendes angeführt: Das Kaufhaus des Westens gibt zu, sich durch seinen Vertrag verpflichtet zu haben, die Bücher nicht durch öffentliche Offerte anzubieten; wenn es trotzdem die Bücher in den Katalog ausgenommen habe und diesen nicht nur an 5000 Kunden versandt, sondern auch in seiner Buchabteilung Personen, die nach Ncmittenden- und Gelegen heitsexemplaren fragten, ausgehändigt habe, so hat cs gegen diese Verpflichtung verstoßen. Auch wenn man berücksichtigt, daß das Kauf haus seine Kataloge sonst in einer bedeutend höheren Anzahl versendet, so sind doch 5000 Angebote eine so hohe Zahl, daß darin ein Ausbictcn durch öffentliche Offerte gefunden werden muß. Vom Standpunkt des Verlegers erscheint ein Angebot in 5000 Exemplaren noch mehr als ein öffentliches. Das Kaufhaus könne auch nicht geltend machen, daß die Bücher antiquarisch geworden seien und aus diesem Grunde öffent lich ausgeboten werden durften, denn es habe die Bücher dem Publi kum nicht ausdrücklich als antiquarisch angeboten. Dadurch verletzte es das Interesse des Hyperionverlags auch noch nach Jahren. Wollte das Kaufhaus die Vereinbarung nur auf gewisse Zeit beschränkt wissen, so hätte es dies ausmachen müssen. Wenn der Vertreter des Kaufhauses die Abrede anders aufgefaßt habe, so sei dies ohne Ein fluß, da er seine Auffassung nicht znm Ausdruck gebracht habe. Die Vereinbarung sei klar und könne nicht anders ausgelegt werden, und sie sei auch nicht gegenstandslos, auch wenn alle Bücher verkauft seien, denn trotzdem könne die beklagte Firma die Bücher weiter ausbietcn und, im Falle sie verlangt würden, weitere Exemplare beschaffen, wie dies sehr häufig geschähe. Wenn auch der Katalog vergriffen und eine Neu auflage zurzeit nicht vorbereitet, noch beabsichtigt sei, so könne doch in Zukunft eine neue Ausgabe hcrgestellt werden. Gegen dieses Urteil des Kgl. Landgerichts legte das Kaufhaus des Westens beim Kgl. K a m m e r g e r i ch t in Berlin Berufung ein, die es hauptsächlich mit folgenden Ausführungen begründete: Es han delte sich überhaupt um keine Vereinbarung beim Vertragsabschlüsse; sein Vertreter habe sich vielmehr nachträglich auf Bitten des Klägers, die Bücher nicht auf einmal auf den Markt zu werfen, verpflichtet, sie nicht durch Zeitungsanzeigen auszubieten. Deswegen habe es sich gerade für berechtigt erachtet, den von ihm eingeschlagenen Weg zu wählen. Das Verzeichnis »Der elegante Leser« sei erst im Sommer 1912 erschienen, habe auch nicht öffentlich ausgelegen, sondern sei nur Kunden, die cs verlangten, ausgehändigt worden. Aus den Entscheidungsgründen des Kammergerichts sei folgendes Wesentliche angeführt: Durch Briefwechsel zwischen dem Hyperionverlag und dem Vertreter des Kaufhauses sei erwiesen, daß das Kaufhaus die Verpflichtung über die Art des Verkaufs der Remittendenbücher so übernommen habe, wie cs der Hypcrionverlag behauptet, denn dieser schreibe in einem Brief vom 12. September 1912, daß der Vertreter des Kaufhauses zugesichert habe, der Verkauf der Remittenden-Exem- plare würde sich nicht durch öffentliche Oferte, sondern ausschließlich in diskreter Form und, wie sich der Vertreter wörtlich ausgedrückt habe, »unter der Hand« vollziehen, und in der Antwort vom 16. September, die dieser Vertreter selbst unterschrieben habe, sei dieser Erklärung in keiner Weise widersprochen worden. Es sei darin nur geltend ge macht, daß in dem Verhalten des Kaufhauses kein ökfentliches Anbieten und kein Verstoß gegen die 1910 getroffenen Abmachungen gesunden werden könne, und daß diese das Kaufhaus nicht ewig binden könnten. Jene Erklärungen des Hyperionverlags seien damit als richtig aner kannt worden. Gegen diese festgestellte Verpflichtung habe der Be klagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, verstoßen. In der Ankündigung der Werke in dem oben genannten Kataloge müsse unbedingt ein öffentliches Angebot erblickt werden, denn diese Ankündigungen könnten von einer ganz unbestimmten Personenzahl wahrgeüommen werden, und ob das Angebot in Zeitungen, Preis listen, Rundschreiben und dergl. geschähe, sei für den Begriff der Öffentlichkeit gleichgültig. In der »Verkaufsordnung für den Ver kehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« sei auch in § 9, Ziffer 2 (alte Fassung) gesagt, daß »als öffentlich alle mechanisch ver vielfältigten und schriftlich an einen größeren Kreis gerichteten An kündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Geschäftsräumen gelten«. In dem Verhalten des Kaufhauses könne aber kein Ausbieten »in diskreter Form« und »unter der Hand« gefunden werden. Dar unter sei vielmehr z. B. ein Auslegen auf Tischen oder ein gelegent liches Anbicten an Kunden, die nach solchen oder ähnlichen Büchern fragen, gemeint. Ob der Vertreter des Kaufhauses die Zusicherung bei dem Vertragsabschlüsse oder erst später gegeben habe, sei für die Geltung der Verpflichtung ohne Belang. Das Kaufhaus habe auch dadurch Anlaß zur Klage gegeben, daß es trotz des Schreibens des Hyperion verlags vom 12. September 1912, worin dieser der geschilderten Art des Vertriebs der Bücher widersprochen habe, seine Maßnahmen nicht geändert, sondern vielmehr jene Art des Vertriebs fortgesetzt habe. Es hätte damals auch, wie es zugibt, noch einige Nemittenden-Exem- plare gehabt. Seine Behauptung, daß es jetzt keine solchen Bücher mehr besitze, hat der Hyperionverlag nicht bestritten, geschweige denn, daß er für das Gegenteil Beweise angctreten habe. Der Klageanspruch sei damit jetzt erledigt, denn es sei bei den Mißhelligkeiten zwischen den Parteien ausgeschlossen, daß der Verlag dem Kaufhaus auf Grund der erwähnten Vereinbarung weitere Remittendenbücher verkaufen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder