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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6948 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 151, 3. Juli 1913. und der Privatbibliothcken ausgestellt. Namentlich sollen auch die Erstdrucke aus allen österreichischen Städten gezeigt werden, die alten deutschen Drucke wie die böhmischen und die polnischen, von denen die Prager und Krakauer Bibliotheken Schätze besitzen. Für die Ausstel lung des Volksbibliothckswesens haben die großen Wiener Vereine ihre Beteiligung zugesagt. Angestelltenversicherung. — Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 36 (Jahr gang 1913) veröffentlichte die Verordnung über Geschäftsgang und Ver fahren der Schiedsgerichte und die Verordnung über Geschäfts gang und Verfahren des O b e r s ch i e d s g e r i ch t s für Angestellten versicherung. Konkurs in Bosnien. — Vom »Deutschen Verlegerverein« wird uns mitgetcilt, daß über die Firma Daniel A. Kajon in Sarajevo am 2. Mai d. I. der Konkurs eröffnet worden ist. Verbotene Bücher. — »Nackte Schönheit.« Ein Buch für Künst ler und Ärzte, heransgegeben unter Mitwirkung von I)r. Gustav Fritsch. Nr. 14—25. Unbrauchbarmachung. 12. Strafkammer des Kgl. Landgerichts I in Berlin. »Besondere Nachforschungen in den Buchhandlungen erscheinen angezeigt, da das Werk trotz mehr facher Beschlagnahme ständig weiter verbreitet wird.« (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4345 vom 1. Juli 19!3.) Persoinilmchrichteil. Johann Baptist Hofncr f. — Der Tiermaler Johann Baptist Hofner ist in München, 81 Jahre alt, gestorben. Er war ein aus gezeichneter Künstler, dessen Bilder, meist Hühner und Schafe dar stellend, etwa in der Art der alten Niederländer, hoch geschätzt waren. Er ist in Aresing in der Nähe von Schrobenhausen (dem Geburtsort Lenbachs) als Sohn eines Maurermeisters geboren worden. Schon früh zeigte sich bei Hofncr die künstlerische Be gabung. Mit14Jahren bereits bezog er die Münchner Kunstakademie. Bei den allsommerlichen Besuchen in der Heimat lernte er den um vier Jahre jüngeren Lenbach kennen, und Hofner war cs, der diesen Großen der Kunst zuerst erkannte, ihm den ersten Unterricht erteilte und ihn so in seine glänzende künstlerische Laufbahn einführte. Lenbach hat ihm das nie vergessen. Eine Anzahl Bilder haben die beiden Freunde gemeinsam gemalt und zwar so, daß Hofncr die Tiere, Lenbach den Hintergrund malte. Diese Werke sind mit dem Doppelnamen Hofner-Lenbach signiert. Alle Staatsgalerien des In- und Auslandes besitzen Werke Hofners. Mit ihm ist der Letzte des berühmten Lenbach- Kreises gestorben. Sprechftal. ^ Ausschaltung des Sortiments bei Lieferung eines Fortsetzungswerks. Die Buchhandlung Vincenz Fink in Linz bezieht seit vielen Jahren die von Hyc-Hugclmann heransgegebenen Reichsgerichts-Erkenntnisse in 5 Exemplaren und hat sie seinerzeit von der Manz'schen Buchhandlung in Wien und die Fortsetzungen nach Übergang dieses Werkes von der Buchhandlung Styria in Graz regelmäßig anstandslos erhalten. So bekam ich als derzeitiger Inhaber der Firma Fink zuletzt am 30. April 1911 das 4. Heft des 13. Bandes unverlangt als Fortsetzung zugesandt. Da ich im Jahre 1912 keine Fortsetzung erhielt, so schrieb ich zweimal deswegen an die Styria, doch blieben diese Reklamationen leider unbeantwortet. Vor kurzer Zeit berichtete mir einer meiner Abonnenten obigen Werkes, daß er den 14. Band direkt von der Hof- und Staatsdruckerei in Wien unverlangt zugesandt erhalten hätte, und beschwerte sich, warum ich trotz der scinerzeitigen Bestellung die Fortsetzung zu senden unter lassen hätte. Ich überzeugte mich aus den Katalogen, daß das Werk tatsächlich inzwischen in den Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien iibergegangen ist, und erfuhr auf meine Anfrage, daß auch drei weitere meiner Kunden den 14. Band dieses Werkes inzwischen schon von der Hof- und Staatsdruckerei direkt zugesandt erhalten hatten. Ich wandte mich nun an die Hof- und Staatsdruckerei, beklagte mich darüber, daß mir weder die Fortsetzung obigen Werkes zuge- saudt worden sei, noch daß ich überhaupt von der Verlagsllbernahme dieses Werkes direkt verständigt, noch mir von dem Weitererscheinen eines neuen Bandes eine Mitteilung gemacht worden wäre. Gleichzeitig verlangte ich, daß mir die Differenz zwischen Ordinär- und Netto-Prcis für die an meine Kunden direkt gelieferten Bände gutgeschrieben werde. Hierauf erhielt ich ein Schreiben der Hof- und Staatsdruckerei vom 27. Februar 1913, in dem mir dieselbe mitteilt, »daß sie von der Firma Styria eine Kontinuationsliste der Erkenntnisse des k. k. Reichsgerichtes nicht übernommen habe und daher mir auch die Fortsetzung nicht liefern konnte«. Die einzelnen Bände seien in der »Buchhändler-Correspon- deuz« angezeigt gewesen, und da von Linz keine nennenswerte Be stellung eingcgangen wäre, hätte sie eine direkte Versendung an die hie sigen Behörden vorgenommen. Eine Gutschrift des entgangenen Ra batts könne wegen der amtlichen Verrechnung leider nicht erfolgen. War es schon an und für sich ganz merkwürdig, daß ein Verlag ein periodisch erscheinendes Druckwerk ohne Angabe der früheren Abon nenten und der von ihnen bezogenen Exemplare übernehmen sollte, so steht mit dieser Äußerung der Hof- und Staatsdruckerei die auf meine Anfrage erfolgte Mitteilung des Verlages Styria in Graz in direktem Widerspruche, der mir mit Karte vom 26. März 1913 wörtlich mit teilte: »daß seinerzeit eine Abschrift der Kontinuationsliste auf Hugelmann au die k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien gesendet wurde. Ebenso sind alle nachher eingelaufenen Bestellungen und Anfragen jeweils sofort dem neuen Verlag überwiesen worden«. Es hat also die Hof- und Staatsdruckerei mir die Fortsetzung nicht gesandt, mich von deni Weitererscheinen der Bände nicht verständigt und meine beiden, ihr durch die Styria zugekommenen Reklamationen unbeantwortet gelassen. Eine einmalige Anzeige in einem Buchhändler-Blatt ist in diesem Falle auch gewiß nicht genügend, da dieselbe doch zu leicht übersehen werden kann und außerdem nicht jeder Sortimenter die »Buchhändler- Correspondenz« bezieht. Die Zusendung der Fortsetzung an die der Hof- und Staats druckerei nicht namhaft bekannt gewesenen Abonnenten in Linz war nicht allzu schwierig, da nur die höchsten Behörden bei diesem Werke in Frage kommen, und es hat die Hof- und Staatsdruckerei auch 4 von meinen 5 Abnehmern herausgefunden. Ich möchte mir nun die Anfrage erlauben, ob der Sortimenter gegen ein derartiges Vorgehen wirklich wehrlos und den ihm durch die direkte Lieferung entzogenen Gewinnentgang nicht zu beanspruchen be rechtigt ist. Die Ansicht der Herren Kollegen zu erfahren und eine Aussprache hierüber wäre mir sehr erwünscht. Max Jsling Linz, 3. Juni 1913. in Fa. Vincenz Fink. Erwiderung. Zu dem Artikel »Ausschaltung des Sortiments bei Lieferung eines Fortsetzungswerks« der Firma V. Fink beehrt sich der gefertigte Verlag zu bemerken: Das Werk Hye-Hugelmann, Sammlung der Erkenntnisse des Reichsgerichtes, ist im April 1912 im h. o. Kommissionsverlage er schienen. Die Übertragung des kommissionsweiscn Verschleißes an den h. o. Verlag erfolgte direkt von der herausgebcnden Behörde. Der gefertigte Verlag hatte daher keine Veranlassung, mit den früheren Verlegern in eine diesbezügliche Korrespondenz zu treten, hat weder eine Kontinuationsliste von der Verlagsfirma Styria verlangt, noch eine solche erhalten. Ebensowenig sind die beiden unbeantwortet ge bliebenen Reklamationen in den Besitz des h. o. Verlages gelangt. Das Erscheinen des Werkes wurde in der Bibliographie des Börsenblattes und der Buchhändlerkorrespondenz und die erfolgte Ver lagsübernahme überdies durch ein Inserat in letzterem Blatte ver öffentlicht. Von einer Ausschaltung des Sortiments kann um so weniger die Sprache sein, als sofort nach Erscheinen eine ä eonci.-Versendung an jene Firmen stattgefundcn hat, welche mit dem gefert. Verlage im Rech nungsverkehre stehen und von denen anzunehmen war, daß sie für ein derartiges juridisches Werk Interesse haben dürften. Da der Erfolg dieser Versendung ein vollständig unbefriedigender war, wurde eine direkte Versendung an die in Betracht kommenden Behörden vorge- uommen. Erst nach Ablauf nahezu eines ganzen Jahres, »Ende Februar l. I.«, ersuchte die Firma Fink um Gutschrift des Rabattes von 8 L 75 für an ihre Kunden direkt gelieferte Exemplare des in Rede stehenden Werkes. Selbstredend mußte dieses Ansuchen abgewiesen werden, je doch wurde in der h. o. Zuschrift vom 27. Februar ausdrücklich betont, daß bet Aufgeben der Kontinuation eine direkte Versendung nach Linz nicht mehr erfolgen wird. Dem ge^ Verlage liegt es vollkommen fern, das Sortiment beim Vertriebe der h. o. Verlagsartikcl auszu schalten. K. k. Hof- und Staatsdruckerei Verlag in Wien. Dejlupek, k. k. Vorstand.
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