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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
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- Deutsch
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6914 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 151, 3. Juli 1913. b) Für den Unterricht im Englischen und Französischen wurden die Bücher »Die vier Jahreszeiten sür die englische Kon versationsstunde, nach Holzels Bildertafeln bearbeitet« nebst »Übungen für die englische Konversationsstunde nach Holzels Bildertafeln« sowie »Die vier Jahreszeiten« nebst »Hebungen für die französische Konversationsstunde nach Hülzels Bilder tafeln, im genauen Anschluß an 'pbe konr seasons« herausge geben. Sie behandeln in Frage und Antwort den Inhalt dieser Bildertafeln zum Teil mit Zugabe des Textes in beschreibender Form, sowie einzelner auf die Bildertafeln bezüglichen Gedichte. Ein anderer Verlag gab ein Werk »Einführung in die englische Konversation auf Grund der Anschauung nach den Bildertafeln von Ed. Hölzel. Mit einer kurzgefaßten Grammatik als Anhang« heraus. Die Frage, ob das letzte Buch eine unzulässige Nach bildung der beiden ersten war, ist von der Literarischen Sachver- ständigen-Kaminer in dem Gutachten von! 16. November 1903 (Daude 129) verneint worden. Die beiden ersten Arbeiten ver folgen den Zweck, unter Zugrundelegung der bekannten Hölzel- schen Bildertafeln an der Hand leichtfaßlicher Fragen und Ant worten den Schülern den Weg zu zeigen, wie sie das in den Schulen Gehörte leichter behalten und sich mit den fremden Sprachen praktisch vertraut machen. Diese Arbeit beruht auf schöpferischer Geistestätigkeit und ist urheberrechtlich geschützt. Entnommen sind aus der ewa 4650 Zeilen umfassenden eng lischen Ausgabe etwa 300 und aus der etwa 4500 Zeilen um- fassenden französischen Übersetzung etwa 160 Zeilen, im ganzen demnach von der englischen Ausgabe ungefähr der 15. und von der französischen ungefähr der 37. Teil. Der Umfang der Entnahmen ist demnach verhältnismäßig unbedeutend. Aber auch für ihren Inhalt gilt dasselbe. Die nachgeahmten Bücher verfolgen einen lehrhaften Zweck, sie wollen auf Grund der Hölzelschen Wand bilder für den Anfchaungs« und Sprachunterricht in Ergänzung von Bild und Wort den Schüler selbsttätig und interessiert in die zu erlernende fremde Sprache einführen. Die Übernahme einzelner Fragen und Antworten, Beispiele, Redewendungen undSätze in ein den gleichen lehrhaften Zweck verfolgendes Werk kann des halb noch nicht als eine unerlaubte Benutzung bezeichnet werden, zumal in dem neuen Werk derselbe Grundstoff bearbeitet ist. Die Gleichheit des Stoffs und der Be handlung bedingt notwendigerweise eine gewisse Übereinstim mung in der äußeren Form der Darstellung und oft genug auch in dem Wortlaut der einzelnen Fragen, Antworten und sonstigen Ausführungen. Außerdem hatte der Verfasser des letzten Buchs schon vorher eine »Einführung in die französische Konversation auf Grund der Anschauung. Mit einer kurzgefaßten Grammatik als An hang. Nach den Bildcrtafeln von Hölzel« veröffentlicht. Hiermit hatte er etwas Selbständiges geschaffen, indem er den Gedanken inhalt eines bereits vorhandenen Werks in einer das Matz der erlaubten Entlehnung nicht überschreitenden Ausdehnung ver wertet und das Entlehnte selbständig mit anderem, eigenem Gc- dankeninhalt verarbeitet und einer individuellen Formgebung unterworfen hat. o) Das Gutachten vom 28. Januar 1907 (Daude 250) be trifft die Benutzung von »I.» Laroarolo, Walzer nach Motiven der Ofscnbachschen Oper Hoffmanns Erzählungen« durch »Valss Larearole. 8ur ckos motiks cke I'opera 4,88 Kontos ä'Uokkmano«, das Gutachten vom 12. März 1903 (Daude 284) die Nachahmung der Bücher »Theoretisch-Praktische Flötenschule mit sämtlichen Grifftabellen, Tonleitern und Übungen in allen Dur- und Molltonarten sowie vielen ausgewählten Musikstücken« und »Violinschule. Neuester praktisch bewährter Lehrgang zum gründlichen und leichten Studium des Violinspiels für den Ge brauch in Schulen sowie beim Einzel- und Selbstunterricht« durch die Bücher »Neue praktisch-theoretische Schule für die Flöte« und »Neue verbesserte Elementar-Violinschule«. Die Frage, obderNachdruckdesTitels eines Schrift werks als teilweiser Nachdruck anzusehen ist, wird in dem Gut achten vom 23. September 1904 (Daude 31) behandelt. In einem Verlage war ein Buch »Was ist Reitern, Fahrern und Pferdc- besitzern vom Hufbeschlag zu wissen nötig?« erschienen. Die In haberin des Verlages übertrug demnächst den buchhändlertschen Vertrieb der ersten Auflage der Schrift auf eine Firma und über ließ ihr zugleich das Recht zur Veranstaltung einer zweiten Auf lage. Sie übersandte der Firma 800 Exeinplare, behielt aber 500 zurück und ließ diese einer Verlagsanstalt zugehen. Die Verlagsanstalt stellte neue Titelblätter mit demselben Wortlaut und dem Vermerk »2. Auflage« her, heftete die 500 Exemplare in diese Titelblätter ein und vertrieb sie. Dadurch fühlten sich der Verfasser und der Inhaber der Firma in ihren Rechten ver letzt und stellten gegen die Inhaber der Verlagsanstalt Straf antrag. Die Sachverständigenkammer war der Ansicht, daß in dem Nachdruck des Titelblatts eine Verletzung des Urheberrechts nicht enthalten ist. In dem Reichstagsentwurf zum Urheber rechtsgesetz war eine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen, daß die unveränderte Benutzung des Titels eines Schriftwerks für eine spätere Druckschrift nicht als Nachdruck anzusehen ist. Von der Reichstagskommission wurde diese Vorschrift gestrichen, weil man den Titel einer Schrift nicht als Schriftwerk betrachten, also seine Entlehnung weder als Nachdruck verbieten, noch von dem Verbote des Nachdrucks ausnehmen könne. Unter dem früheren Gesetz wurde deshalb die Benutzung des Titels eines Werks nicht als Nachdruck angesehen. In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht (Entsch. vom 2. April 1884, Entscheidungen in Zivilsachen 12,116) sich ausgesprochen. Das neue Urheberrechts gesetz vom 19. Juni 1901 hat hieran nichts geändert. Einen ausreichenden Schutz gegen die nicht genehmigte Nach bildung eines Titels gewährt der ß 16 des Wettbewerbsgesetzes vom 7. Juni 1909. Von einigen Schriftstellern wird allerdings behauptet, daß der Titel eines Schriftwerks unter Umständen Urheberschutz genießen kann. Welche Umstände dies sind, ist von ihnen aber nicht angegeben. Der Titel ist nicht Teil eines Schrift werks, sondern die Bezeichnung des ganzen Werks, seine Nach bildung kann deshalb nicht teilweiser Nachdruck sein. 2. über die Bearbeitung enthielt das frühere Urheber rechtsgesetz vom 11. Juni 1870 keine Bestimmungen. Den An stoß zu besonderen gesetzlichen Vorschriften gab ein Fall, der Vvm Reichsgericht in der Entscheidung vom 22. Juni 1883 (Entschei dungen in Strassachcn 8,428) behandelt ist. Die bekannte Roman schriftstellerin Wilhelmine v. Hillern hatte in der Deutschen Rundschau den Roman »Die Geyer-Wally« erscheinen lassen. Ludolf Waldmann verfaßte unter dem Titel »Die Geher-Wally, Schauspiel in fünf Akten nach dem gleichnamigen Roman von Wilhelmine v. Hillern für die Bühne bearbeitet« ein Bühnen werk und übergab es einem Verleger zum Vertrieb. Beide wurden wegen Verletzung des Urheberrechts angeklagt, weil das Schauspiel im wesentlichen aus den fast wörtlich abgeschriebenen und mit unbedeutenden Zusätzen versehenen Gesprächen der Er zählung bestand. Der Literarische Sachverständigen-Verein er achtete dies für unzulässig. Das Landgericht I Berlin sprach jedoch die beiden Angeklagten frei, weil eine Erzählung und ein Drama mit Rücksicht auf Form und Zweck grundverschieden von einander seien und durch die Umgestaltung einer Erzählung in ein Drama ein Werk anderer Gattung geschaffen werde. Das Reichsgericht erklärte dies sür unzutreffend und hob die Vorentscheidung auf. Es patzte Satz auf Satz und Wort aus Wort, die Tätigkeit des Verfassers beschränkte sich im wesent lichen auf die eines nachlässigen Abschreibers, es fanden sich in seiner Arbeit nur kleine Veränderungen und untergeordnete Zu sätze. Fast jeder Szene lag ein bestimmter Dialog der Er zählung zu gründe, von den ungefähr 1800 Zeilen des Dramas waren etwa 1700 aus dem Roman entnommen. Allerdings ist im Gesetz nicht gesagt, daß die Umwandlung eines Romans in ein Drama unzulässig sei, es folgt aber aus allgemeinen Rechtsgrund- sätzen, wenn die Erzählung in dem Drama wörtlich oder fast wörtlich wiedcrgegeben ist. Daß ein Drama anderen Zwecken dient als eine erzählende Dichtung, ist ohne Einfluß auf die Nachdrucksfrage. Unerheblich wäre es auch, daß die Nach bildung eines Romans in das Absatzgebiet des Originals nicht eingreift. Um Zweifel abzuschneiden, enthält das neue Gesetz vom 19. Juni 1901 in Z 12 eine ausdrückliche Bestimmung dahin.
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