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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6916 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 151, 3. Juli 1913. stark hervortrctenden Couplets. Gegenliber demjenigen, was bei den Stücken gemeinsam ist. ist das Neue. Besondere des deut schen Stückes so überwiegend, daß es als eine unter freier Be nutzung des französischen Stückes hervorgebrachte eigentümliche Schöpfung angesehen werden mutz«. ck> Um die Benutzung des Lustspiels »v'ütto. «da cl'rX. IN b a s s a <1 o« zu der Operette »Die lustige Witwe« handelt es sich in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. März 1913 (Juristische Wochenschrift 42, 606, 14). Zunächst sagt das Reichsgericht, die Begriffe »freie Benutzung« und »eigentümliche Schöpfung« seien rechtlicher Art, das Revisions« gericht habe deshalb nachzuprllfen, ob sie von dem Vordergericht zutreffend angewendet seien. Dann heisst es: »Eine für alle Fälle passende Begriffsbestimmung zu einer scharfen Scheidung zwischen der Bearbeitung und der freien Benutzung des Werks wird kaum zu finden sein, vielmehr mutz in jedem einzelnen Falle erwogen werden, ob der Verfasser des neuen Werks von der Darstellung und den Gedanken des älteren Urhebers sich so weit losgelöst hat. das; es billig erscheint, seine Tätigkeit als eine selbständige literarische Leistung aufzufasscn.« Im vorliegenden Falle haben die Verfasser der Operette den allgemeinen Grund gedanken, eine große Anzahl der auftretendcn Personen, im we sentlichen auch den Gang der Handlung, sowie im Dialog zahl reiche Redewendungen, insbesondere witzige und zugkräftige, aus dem Lustspiel hcrausgenommen. I» anderer Hinsicht sind sie jedoch vollständig selbständige Wege gegangen, die cs geboten er scheinen lassen, den Text der Operette in seiner Gesamtheit als ein mit dem Lustspiel nur durch freie Benutzung zusammen hängendes Werk anfzufassen. Ausscheiden mutz hierbei freilich die Umgestaltung der äußeren Form, der Übergang von dem Lust spiel zur Operette, denn durch die andcrweite Formgebung und die dadurch bedingte Änderung des Textes wird die Annahme einer bloßen Bearbeitung nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus würde jedoch die Operette den Charakter einer Bearbeitung des Lustspiels nicht schon dadurch verlieren, daß sie Neuerungen ent hält, die das durch die Umsetzung in eine Operette bedingte Matz erheblich überschreiten«. Zu derselben Ansicht war die Literarische Sachverständigen-Kammer gekommen. e) An den W e r k e n v o n I u l e s V e r n e hat die Firma H. in W. sämtliche Urheberrechte, auch das übersetzungsrecht er worben. Im Verlage des Buchhändlers B. in W. erschien unter dem Titel »Aus Jules Vemes Jugendschriften. I. Die Reise nach dem Monde, II. Die Reise nach dem Mittelpunkte der Erde« ein von einem vr. N. verfaßtes, für die deutsche Jugend be stimmtes Buch. H. behauptete, daß dieses Buch eine unzulässige Bearbeitung der von ihm herausgcgebenen Übersetzungen der ge- nannten Berneschen Werke darstelle. Die Literarische Sachver ständigen-Kammer gab am 16. November 1906 (Lande 106) ihr Gutachten dahin ab, daß das Buch nicht eine eigentümliche Schöpfung, sondern ein unerlaubter Nachdruck sei. Die Über setzungen hatten zusammen 595, das Buch 218 Seiten, also etwa ein Drittel der Übersetzung. In dem Vorwort des Buchs sagt der Verfasser: »Gekürzt versuchte ich der deutschen Jugend hier zwei seiner fesselndsten Romane mundgerecht zu machen«. Der Gang der .Handlung schreitet bet vr. N. genau in derselben Weise fort wie bei H. und weist geänderte oder neue Züge nur in ganz verschwindend geringer Zahl und in unwesentlicher Art auf. Die Abweichung beider Darstellungen besteht inhaltlich säst nur in dem, was vr. N. aus seinen Vorlagen ausschaltete. Ins besondere hat er aus ihnen alles gestrichen oder gekürzt, was dort an wissenschaftlichen Erörterungen die Erzählung begleitet. Das bezieht sich insbesondere auf mathematische Formeln, schwierige Probleme und Hypothese», sowie auf alle diejenigen Dinge, für die das Fassungsvermögen der Jugend noch nicht ausreichend er scheint. Der gemeinsame Besitz besteht in einzelnen Werken oder Abschnitten, zwischen denen andere Sätze oder Abschnitte fehlen. Der Text und Wortlaut der Bearbeitung geht meistens dicht neben der Übersetzung her, zeigt aber selten und nur für die Aufeinanderfolge weniger Worte volle Übereinstimmung, jedoch herrscht der Eindruck vor, daß der Text der Übersetzungen auch sprachlich für vr. N. überall den Anhalt und das Leitseil gebildet hat. Die kleinen Abweichungen und Einschiebungen sind nur von > untergeordneter Bedeutung, sie berühren den Gesamtcharakter der Übersetzung nicht, und sind in keiner Weise geeignet, der Bearbeitung den Charakter einer eigentümlichen Schöpfung zu verschaffen. k) Die sehr bekannte und viel benutzte Ausgabe der Zivil prozeßordnung und des Gcrichtsversassungsge- setzes mit Kommentar von v. W i I m o w s k i - L e v y er schien im Jahre 1895 zuletzt in 7. Auflage. Von dem selben Verlage wurden im Jahre 1905 eine Zivilprozeß ordnung und ein Gcrichtsverfassungsgesetz auf Grund der Rechtsprechung erläutert von S. und vr. G. herausgegeben. Ein Erbe des vr. v. Wilmowski be hauptete, daß das ältere Werk von dem neueren in unzulässiger Weise benutzt sei, und stellte gegen den Verleger Strafantrag. Die Literarische Sachverständigen-Kammer gab am 8. Dezember 1905 (Daude 114) ihr Gutachten dahin ab, daß das neuere Werk eine eigentümliche Schöpfung sei, worauf der Strafantrag zurllck- gewiesen wurde. Die Beschwerde des Erben wurde vom Kam mergericht verworfen, worauf das Verfahren gegen den Verlags- buchhändler eingestellt wurde. Die Gründe der Kammer lauten etwa folgendermaßen: Die Bestimmung eines Gesetzkommentars bedingt von vornherein eine gewisse Gleichartigkeit derartiger Werke. Umfang und Anordnung des Stoffes sind im allgemeinen gegeben, indem der Verfasser an den Gesetzesinhalt gebunden ist und die einzelnen Materien an den einschlägigen Stellen er örtern muß. Dabei gelangt vorhandenes Material, nämlich die gesetzgeberischen Vorarbeiten, die Begründung, die Protokolle der Kommissionsberatungen, die Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften, die Verfügungen und Verordnungen der Behör den, die gerichtlichen Entscheidungen, die Behandlung der Streit fragen in der Rechtswissenschaft, die in verwandten Werken niedergelegten Meinungen, in weitestem Maße zur Verwendung. Es ist deshalb nichts Ungewöhnliches, wenn mau in solchen Werken vielfach dem gleichen stofflichen Inhalt und denselben Gedanken begegnet. Das Vorhandensein derartiger Überein stimmungen bedeutet für sich allein noch keineswegs eine Ver letzung des Urheberrechts. Durch unwesentliche Tcxtab- weichungen, Umstellungen, Weglassungen oder Hinzufügungcn wird die Benutzung noch nicht zu einer erlaubten. Andererseits hat der Verfasser des älteren Werks kein Vorrecht auf ausschließ liche Benutzung des bereits früher vorhanden gewesenen Mate rials, dasselbe kann vielmehr von jedem anderen beliebig ver wertet werden. Es ist nicht verboten, ein älteres Werk in einem neueren, selbst durch Wiedergabe einzelner Stellen zu be nutzen oder Werke verwandten Inhalts zu schreiben oder Speku lationen zu machen, die einem anderen unbequem werden können (Dambach, Fünfzig Gutachten, S. 64; 263). Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 2. Januar 1888 (Entscheidungen in Strafsachen 17, 195) ausgesprochen, daß dieBe Nutzung des Inhalts eines srüherenWerkes dem Verfasser eines Konkurrenzwerkes durchaus frei steht, soweit er diesen Inhalt nicht ganz oder teil weise lediglich mechanisch vervielfältigt, son dern bei selbständiger Sammlung und Dar stellung des Stoffes geistig verarbeitet. Hiernach waren S. und vr. G. berechtigt, einen Kommentar zur Zivilprozeßordnung und zum Gcrichtsverfassungsgesetz auf gleicher Grundlage wie v. Wilmowski und Levy zu schreiben und dasselbe Material, insbesondere auch deren Werk zu benutzen, so fern sie nur durch selbständiges Sammeln, Prüfen und Sichten des Stoffes und durch besondere Formgebung eine eigene geistige Arbeit leisteten. Sie hatten die gesamte Anlage des Kommentars von v. Wilmowski und Levy übernommen, die beiden Werke stimmten hinsichtlich des Formats, der typographischen Ausstat tung, der Seitenüberschriften, sowie darin überein, daß sie nicht Text und Anmerkungen fortlaufend und von einander getrennt abdruckten, sondern beides zu einer Einheit zusammenfaßten und die Erläuterungen in kleinerem Druck zwischen die Gesetzespara graphen einschoben. Allein die rein äußere Form und Einrich tung eines Schriftwerks lvird durch das Gesetz überhaupt nicht geschützt, sondern nur sein Inhalt, und ebensowenig kann schon sFortsckunli auf Leite 6945.)
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