Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120103
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191201037
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120103
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-01
- Tag1912-01-03
- Monat1912-01
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
100 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oU 2, 3. Januar 1912. Verfasser dieses Recht. (8 2 des Gesetzes über das Verlags recht.) Trifft dies in dem vorliegenden Falle zu, so kann der Verfasser des betr. technischen Werkes das ihm ver bliebene Recht, das Werk in eine fremde Sprache zu über setzen, einem Dritten überlassen, ohne dazu der Genehmigung des Verlegers zu bedürfen. Es fragt sich nun: Ist es zu lässig, daß nur die Hälfte des Werkes übersetzt wird, und zwar in der Weise, daß verschiedene Kapitel des Werkes weggelaffen werden? Eine Übersetzung ist kein neues Werk, sondern eine inhaltlich unveränderte Wiedergabe in anderer Sprache. (Cf. Voigtländer zu Z 2 des Verlagsgesetzes.) Sollte man nun auch meinen, daß die Berechtigung, das Werk — also das Werk in vollem Umfange — zu übersetzen, auch die Befugnis in sich schließt, nur einen Teil desselben zu über setzen, so ist doch andrerseits zu bedenken, daß durch das willkürliche Verfahren des Übersetzungsberechtigten, der hier ein Kapitel übersetzt, dort eins wegläßt, ein anderes Werk entsteht als das ursprüngliche, mögen auch die für die Übersetzung herausgegriffenen Kapitel wortgetreu übersetzt sein. Jedenfalls kann meines Erachtens das so entstandene Werk nicht mehr als eine inhaltlich unveränderte Wiedergabe angesehen werden, denn der Inhalt hat gerade dadurch, daß die Hälfte weggelassen ist, eine recht erhebliche Änderung erlitten. Ist der Verfasser von dem das Übersetzungsrecht Nach suchenden vor Übertragung des Rechtes nicht über die be absichtigte Art der Übersetzung verständigt worden, so darf jedenfalls vorausgesetzt werden, daß der Verfasser an eine solche Art der Übersetzung nicht gedacht hat, und seine Zu stimmung mit ihr ohne weiteres nicht angenommen werden. Es könnte dann in Frage kommen, ob überhaupt eine Einigung der Vertragsschließenden zu stände gekommen ist. Leipzig, 17. Oktober 1911. Anmerkung des Vorstands des Deutschen Verleger vereins: Es empfiehlt sich für den Verleger, namentlich beim Verlag wissenschaftlicher Werke einen Vorbehalt in die Verträge auszunehmen, bzw. Teilung aus dem Verkauf des Übersetzungsrechts auszubedingen, etwa in folgender Form: »Der Verkauf des Übersetzungsrechts an fremde Verleger steht beiden Vertragsschließenden nur gemein schaftlich zu. Ein etwaiger Erlös wird zu gleichen Teilen geteilt, während der Erlös aus dem Verkauf von Galvanos und Tafeln dem Verlagsbuchhändler allein zusällt.« Frage: Bei der Neuauflage eines Geschichtswerkes sind zwischen dem Autor und mir bezüglich der Preis festsetzung des Buches Differenzen entstanden. Ich habe den Autor um seine Zustimmung zur Erhöhung des Verkaufspreises in Hinsicht auf die Vergrößerung des Inhalts um einen halben Bogen, sowie wegen des besseren Einbandes und der höheren Rabattierung gebeten. Der Autor verweigert nun seine Zustimmung. Ich bitte die Rechtsauskunftsstelle um gef. Gut achten, ob der Autor hier im Rechte ist, um so mehr als laut des unten abschriftlich folgenden Z 1 des Verlagsoertrages ich als Verleger der Eigentümer des Lehrbuches bin, der neue Bearbeiter nur Korrekturen und sonstige Zusätze zur Ausgabe dieses Lehrbuches für einen bestimmten Bundesstaat gemacht hat. Der 8 21 des Gesetzes über das Verlagsrecht, der von der Notwendigkeit der Zustimmung des Verfassers zur Erhöhung des Ladenpreises spricht, kann doch un möglich so ausgelegt werden, daß der Verfasser, oder in diesem Falle der Bearbeiter, berechtigt wäre, eine gerechtfertigte Erhöhung des Ladenpreises, die durch Vermehrung des Ümfanges und die anderen dargelegten Umstände nötig gemacht wird, zu vereiteln und dadurch den Verleger direkt zu schädigen. Gutachten: Nach Z 21 des Gesetzes über das Verlagsrecht steht die Bestimmung des Ladenpreises, d. h. desjenigen Preises, zu dem das Werk an das Publikum abgegeben wird, für jede Auflage dem Verleger zu. Ist nichts anderes vereinbart, so bestimmt er allein vor der erstmaligen Herausgabe des Werkes, sowie vor dem Erscheinen jeder neuen Auflage des selben einseitig den Ladenpreis, braucht also die Zustimmung des Verfassers — ebensowenig die des Bearbeiters — nicht einzuholen, wenn er für eine neue Auflage einen höheren Preis sestsetzen will. Wenn Z 21, 3. Satz stets die Zustimmung des Ver fassers zur Erhöhung des Ladenpreises verlangt, so heißt dies: die Zustimmung zur Erhöhung eines für eine bestimmte Auflage bereits festgesetzten Ladenpreises, nicht etwa als ob der Verfasser gefragt werden müßte, falls der Verleger eine neue Auflage zu erhöhtem Ladenpreise herausgeben will. Leipzig, 24. November 1911. Kleine Mitteilungen. Die Bekämpfung des Handels mit unzüchtigen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen. — Der Justizminister weist die Gerichtsbehörden in einer allgemeinen Verfügung vom 28. De zember 1911 darauf hin, daß aus Grund des internationalen Ab kommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent lichungen als deutsche Zentralstelle zur Erfüllung der in dem Ab kommen bezeichneten Ausgaben das Polizeipräsidium in Berlin bestellt worden ist, bei dem eine Zentralnachrichtenstelle unter der Be zeichnung «Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder und Schriften« in Wirksamkeit getreten ist. Der Minister ordnete an, daß die Staatsanwaltschaften der Zentralstelle eine Abschrift der den Registerbehörden nach den bestehenden Vorschriften zu über sendenden Strasnachrichten mitzuteilen haben, wenn die Ver urteilung wegen eines Vergehens gegen § 181 StrGB. ergangen ist, dessen Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben. Hierunter sind im Sinne des Abkommens nicht nur solche Vergehen zu verstehen, deren eigentliche Tatbestands. Merkmale aus verschiedene Länder entsallen, sondern auch solche, deren Tatbestand zwar ganz im Inland erfüllt ist, die aber doch, etwa im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters oder aus begleitende Umstände der Tat, eine internationale Be- deutung haben. Ob hiernach Veranlassung vorliegt, der Zentral polizeistelle eine Abschrift der Strasnachricht zwecks Mitteilung an die Vertragsstaaten zu übersenden, haben die Staatsanwalt schaften in jedem einzelnen Falle zu prüfen; auch haben sie, sofern der internationale Charakter der Straftat sich nicht schon aus dem Inhalt der Strasnachricht, z. B. aus dem Umstande, daß der Verurteilte im Auslands wohnhaft ist, ergibt, zu er wägen, inwieweit der sür die Zentralpolizeistells bestimmten Ab schrift ein erläuternder Zusatz zu geben sein wird. Las Berner Urheberrechtsfchntzbnrea». — Wie Schweizer Blätter berichten, beabsichtigt Herr Henri Morel, der bisherige Direktor der Vereinigten internationalen Bureaus für den Schutz der Werke der Literatur und Kunst und sür gewerblichen Rechts, schütz in Bern, aus Gesundheitsrücksichten sein Amt niederzulegen. Diese Nachricht weckt, wie dem »Berliner Tageblatt« geschrieben wird, auch in deutschen Jnteressenkreisen schmerzliches Bedauern. Herr Morel hat die Berner Bureaus seit ihrer Gründung geleitet und dank seiner Sachkunde, seiner genauen Vertrautheit mit den einschlägigen Verhältnissen und seinem diplomatischen Geschick .zu hohem Ansehen gebracht. Aus kleinen Anfängen sind die Bureaus zu bedeutenden Behörden gewachsen, denen durch die Erweiterung der Unionen und den fortschreitenden Ausbau der Rechtsgebiets, die sie umfassen, umfangreiche und verantwortungsvolle Ausgaben zusallen. Die Schweizer Bundesregierung, die als Beauftragte der Verbandsmächte den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder