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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^5 2, 3. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn- Buchhandel. 99 Eltern und Lehrer, und in eine Auswahl von literarisch empfeh lenswerten Jugend- und Bolksjchristen, die als positive Bei spiele gelten sollen. Es wird also ungefähr jener Vorgang ein gehalten werden, den die Antialkoholvereine bei ihren Aus stellungen und Demonstrationen befolgen, indem sie einerseits die Schädlichkeit des Alkoholgenusses darzulegen trachten, andererseits solche Getränke empfehlen, die nach ihrer Ansicht den Alkohol wirksam und ohne Schädigung zu erzeugen, ersetzen. Zum Zwecke dieser Ausstellung ging der als freisinnig bekannte »Wiener Volksbildungs-Verein« an der Spitze einiger ihm befreundeten und einiger neutralen Körperschaften eine Koalition mit einer Anzahl klerikaler Organisationen ein — dabei den Standpunkt betonend, daß zur Bekämpfung der Schundliteratur die Fortschrittlichen auf die Mitarbeit der Kon servativen nicht verzichten sollen. Es wurde ein weiterer und ein engerer Ausschuß gewählt; für den ersteren sollen die Spitzen der Behörden, des Staates, des Landes Niederösterreichs und der Stadt Wien, die Präsidien der Gerichte, die Senate der Hochschulen ujw. gewonnen werden. Im engeren Ausschuß sind namentlich die Bildungsvereine der verschiedenen Richtungen, Lehrer-, Studenten- und Frauen vereine, ferner die Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und der Verein der österreich-ungarischen Buchhändler vertreten. Alle Vorbereitungen werdenim »Arbeitskomitee«getroffen; dieses beschäftigt sich bereits seit Wochen intensiv mit der Aus wahl der für die Ausstellung bestimmten Werke, eine bei dem großen Umfange der Volks- und Jugendliteratur sehr aus giebige Tätigkeit. In diesem Arbeitskomitee ist der Buchhandel vertreten durch Herrn Franz Hanaczeks Prokuristen derHerderschen Buchhandlung in Wien) und durch den Schreiber dieser Zeilen. Wien. Friedrich Schiller. Rechtsgutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins erstattet von Lerrn Justizrat vr. R-Anschütz-Leipzig. Frage: Im Jahre 1873 erschien im Verlage der . . . (Firma) ... F. . - 8 Kupferstiche von P. Ich habe Grund zur Annahme, daß F. seine Zeichnungen zum Zweck der Vervielfältigung durch Kupferstich angefertigt hat. F. ist 1876 gestorben. P. ist 1811 geboren; sein Todesjahr ist mir unbekannt. Kann die . . . (Firma) . . . jetzt noch Rechte geltend machen? Gutachten: Ich weiß nicht, worauf die Fragestellerin ihre Annahme gründet, P. sei nur »Aussührender« der F.schen Zeich nungen, »da F. seine Zeichnungen zum Zwecke der Verviel fältigung (?) durch Kupferstich (?) angefertigt habe«. Träfe diese Vermutung zu, dann käme P. ein urheberrechtlicher Schutz allerdings nicht zu. Ist aber P. der Urheber der Kupferstiche — daß diese als Kunstwerke zu bezeichnen sind, steht wohl außer Zweifel —, so sind seine Werke bis zum Ablaufe von 36 Jahren nach seinem Tode geschützt, in Deutschland wie wohl auch in Österreich. Mag in Deutsch land das Gesetz vom 9. Januar 1876 oder das vom 19. Juni 1901 in Frage kommen, für Österreich dürsten maßgebend sein die Bestimmungen in Artikel 1 und 2 jct. Artikel 7 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 30. Dezember 1899. Die F.schen Zeichnungen sind an sich frei. Leipzig, 14. Oktober 1911. Frage: 1885 erschien im Verlage der ... (Firma) .... F., . . .., 11 Zeichnungen in Faksimile-Heliogravüren und im Jahre 1900 im gleichen Verlage F.,. .. 6 Helio gravüren nach den Originalzeichnungen. F. ist über 30 Jahre tot. Hat die ... (Firma) ... an diesen beiden Werken noch Urheberrechte? Gutachten: Die Heliogravüre ist, da es sich bei ihr um ein photo mechanisches Druckverfahren handelt, als ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusprechen, und es gelten nach altem wie neuem deutschen Rechte solche Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind, als Photographien. Die Schutzfrist betrug nach altem Rechte 5 Jahre seit dem Erscheinen, nach neuem und auch nach österreichischem Rechte beträgt sie 10 Jahre von dem Er scheinen an gerechnet. Die fraglichen Heliogravüren sind mithin frei. et. ß 6 bzw. tz 26 der deutschen Gesetze vom 10. Januar 1876 bzw. 9. Januar 1907, sowie das österreichische Gesetz vom 26. Dezember 1895. Leipzig, 14. Oktober 1911. Frage: Ich beabsichtige, »L.'s Werk - in deutscher Sprache herauszugeben und frage daher er gebenst an, wie sich in diesem Falle die übersetzungs-, bzw. urheberrechtliche Frage stellt. M. W. bin ich berechtigt, dieses Werk ohne weiteres in deutscher Sprache herauszubringen. Gutachten: Nach Artikel 4 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 genießen französische Ociginal- werke in Deutschland den Schutz, der ihnen zukommen würde, wenn sie deutsche Originalwerke wären, und solange solche Werke in Deutschland Schutz genießen, kommt ihrem Urheber auch das ausschließliche Recht der Übersetzung oder der Ge stattung der Übersetzung zu. (Artikel 8 der rev. Berner Über einkunst). Die Dauer des Schutzes französischer Original werke in Deutschland richtet sich gemäß Artikel 7 Abs. 2 der rev. Berner Übereinkunft nach den deutschen Gesetzen, d. h. ein französisches Originalwerk ist in Deutschland — auch gegen Übersetzungen — bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Autors und 10 Jahren nach der ersten Veröffentlichung geschützt. (Z 29 des deutschen Urheberrechts). Leipzig, 14. Oktober 1911. Frage: Kann ein Autor das Übersetzungsrecht eines tech nischen Werkes dergestalt allein vergeben, daß er von dem deutschen Werke — der Umfang mag vielleicht 100 (einhundert) Bogen haben — nur die Hälfte (also 50 — fünfzig — Bogen) in der Übersetzung bringt, auf diese Weise also in gewissem Sinne auf Kosten der deutschen Ausgabe ein neues Werk in fremder Sprache schafft: Daß von den 100 (einhundert) Bogen nur 50 (fünfzig) Bogen zur Verwendung gelangten, ge schieht in der Weise, daß von dem Werke, das aus allerlei Kapiteln besteht, nur so viel Kapitel zu einem Werke zusammengestaltet von dem deutschen Werke ge bracht werden, daß eben die 50 (fünfzig) Bogen ge füllt werden. Steht dem Autor das alleinige Recht zu oder kann der Verlag auf Grund welcher Paragraphen dagegen Einspruch erheben? Gutachten. Wenn in einem Verlagsvcrtrage über das Übersetzungs recht nichts Besonderes vereinbart worden ist, so behält der 14«
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