Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19301222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193012226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19301222
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-12
- Tag1930-12-22
- Monat1930-12
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 296, 22. Dezember 1930, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Zur äußeren Form kann derzurBervtelfältigung des Werks geeignete Zustand der Handschrift (8 10) gerechnet werden. Die Handschrift muß so leserlich sein, daß der Setzer sie ohne erhebliche Mühe entziffern kann. Ist dies nicht der Fall, so braucht der Verleger sie nicht abzunehmen. Verweigert der Verfasser die Lieferung einer lesbaren Hand schrift, so kann der Verleger eine solche auf Kosten des Ver fassers Herstellen lassen, oder er kann seine Rechte aus 8 31 (siehe unten zu 2) geltend machen. Der Umstand, daß Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, rechtfertigt nicht die Ver weigerung der Abnahme, Wann der Inhalt dazu gehört, ist oft zweifelhaft, es kann der in der obigen Entscheidung des OLG, Dresden ver wendete Gesichtspunkt von Treu und Glauben (BGB, 88157,242) einen geeigneten Maßstab abgeben. Versagt ist das Rücktritts recht vom RG, (LeipZ, 7, 474) in einem Falle, wo über frühere Werke des Verfassers und über seine schriftstellerische Tätigkeit ungünstige Besprechungen erschienen waren, deshalb, weil der Verleger durch den Abschluß des Verlagsvertrages die Gefahr der Verwertbarkeit des Werks übernommen habe. Das OLG, Frankfurt (Pas Recht 1904, 580) hält einen Rücktritt deshalb, weil der Verfasser bereits von ihm anderwärts verwendeten Stoff bringe, für ungerechtfertigt, Goldbaum (8 31 Anm, 1) meint im Gegensatz zu Voigtländer-Fuchs (8 21 Anm, 2), der Verleger dürfe ein Werk nicht deshalb zurückweisen, weil es nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgearbeitet sei oder offenbare Un richtigkeiten enthalte. Es wird hier aber auf die Bedeutung und die Menge der Fehler ankommen. Für begründet hält Hoffmann den Rücktritt, wenn eine Übersetzung nicht ein deutsches Werk darstellt, also nicht in richtigem Deutsch geschrieben ist, aber auch hier wird es auf das Maß ankommen, Hillig (Gutachten Nr, 188) hält ein rein philosophisches, die höchsten Anforderungen an den Leser stellendes Werk für nicht vertragsmäßig, wenn der Ver trag über ein gemeinverständlich gehaltenes Werk geschlossen ist. Die vertragsmäßige Beschaffenheit muß bei der Ablie ferung des Werks vorhanden sein. Ein späterer Verlust dieser Beschaffenheit fällt nicht unter den 8 31, er tritt auch nicht dadurch ein, daß der Absatz des Werks ver- mindertwtrdoderganz aufhört, weil es keinen An klang findet. In einem solchen Falle kann die Verbreitungs pflicht des Verlegers aufhören und er zur Verramschung oder zum Einstampfen befugt sein (Hoffmann im Börsenblatt vom 18, Dez, 1928), Das LG, Leipzig (Entsch, vom II, Jan, 1909, Gew,R,schutz 14, 413) spricht allerdings in einem solchen Falle von einem Rücktrittsrecht des Verlegers, davon kann aber keine Rede sein, der Vcrlagsvertrag bleibt bestehen, der Verleger will lediglich durch Wegschaffung der unverkäuflich gewordenen Stücke Raum gewinnen. Zur vertragsmäßigen Beschaffenheit gehört auch die Vol l- ständigkeit des Werks, Teile braucht der Verleger nicht abzunehmen, außer wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zur Vollständigkeit gehören das Titelblatt, nötigenfalls ein Vorwort, Inhaltsübersicht, Verzeichnis des benutzten Schrifttums und der Abkürzungen, ein Sachverzeichnis (letzteres kann aber erst nach dem Umbruch angefertigt werden). Wird in dem Werk auf Ab bildungen, Tabellen, Anlagen usw, Bezug genommen, so ge hören auch diese zur Vollständigkeit, Hillig (Gutachten Nr, 181) erachtet Zeichnungen als unentbehrlichen Teil des Werkes, weil ohne sie die Veröffentlichung des Werkes nicht möglich war. Es hängt hier sehr viel von den Umständen des einzelnen Falles ab. Hiernach ist die Rechtslage des Verlegers nicht besonders günstig. Vor Schaden kann er sich durch vertragliche Verein barungen sichern, Hillig führt in seinem Gutachten Nr, 168 solche Vereinbarungen an. Als Vereinbarung bezeichnet es Hoffmann, wenn der Verfasser ein Schulbuch für eine bestimmte Schulklasse Herstellen soll, oder wenn der Verfasser eines wissen schaftlichen Werkes bei einer Neuauflage sich verpflichtet, das Werk auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Forschung zu bringen, Am wichtigsten ist aber das Ausbedingen eines Rück trittsrechts in bestimmten Fällen und der Folgen des Rücktritts. 1186 Kommt der Verfasser seinen Verpflichtun- gennichtnach, so stehen dem Verleger mehrere Wege offen. Zunächst kann er Klage auf Erfüllung des Vertra ges erheben, und zwar, wenn der Zeitpunkt der Ablieferung verstrichen ist, auf Ablieferung der Handschrift, und wenn das abgelieferte Werk nicht die vertragsmäßige Beschaffenheit besitzt, auf Lieferung eines vertragsmäßigen Werks, Beseitigung der Fehler kann er nicht verlangen, weil der Verlagsvertrag kein Werkvertrag isti ») Mit der Klage auf Lieferung der Handschrift wird der Verleger nur unter besonderen Umständen zum Ziel kommen. Hat der Verfasser zur Zeit der Ablieferung mit der Arbeit noch nicht begonnen oder die begonnene noch nicht vollendet, so ist eine Klage gegen ihn auf Her- oder Fertigstel lung nicht gegeben, weil das Urteil nicht vollstreckt wer den könnte. Eine geistige Schöpfung kann nicht erzwungen wer den, Aber auch wenn die Handschrift fertig vorliegt, kann der Verfasser wichtige Gründe haben, das Werk nicht an die Öffent lichkeit gelangen zu lassen (vgl, 8 35 VG,), Sind seine Rechte auf seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergegangen und ist das Werk fertig, so müssen die Rechtsnachfolger sie abliefern, aber auch in diesem Falle kann der Verfasser zu erkennen gegeben haben, daß er das Werk nicht zur Veröffentlichung für geeignet hält. Ist es unvollendet, so kann der Verleger sich mit den Rechtsnachfolgern über die Vollendung einigen, sind sie aber nicht Erben, so ist deren Einwilligung einzuholen. Auf diesen Gedanken beruht auch das Rücktrittsrecht des Verfassers nach 8 35 VG, Das fer tige Werk muß er aber dann abliefern, wenn er keinen wichtigen Grund zur Nichtveröffentlichung des Werkes hat, z, B, wenn nach dem Abschluß des Verlagsvertrages ihm von einem anderen Verleger günstigere Bedingungen geboten werden. Hiernach ist der Erfolg einer Klage des Verlegers auf Ablieferung der Hand schrift höchst ungewiß, eine solche Klage kommt auch fast niemals vor. Dazu kommt noch, daß die Dauer des gerichtlichen Ver fahrens sich häufig nicht absehen läßt und die Verhältnisse vom Abschluß des Vertrages bis zum Endurteil sich so geändert haben können, daß dem Verleger an der Drucklegung und dem Vertriebe des Werkes nichts liegt, i>) Aus diesen Gründen wird der Verleger in der Regel von einer Klage absehen und, wenn er nicht auf das Werk verzichten will, den anderen Weg einschlagen, nämlich den der 88 30, 31, Er kann dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung setzen, daß er die Annahme des Werkes nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Die Fristsetzung und der fruchtlose Ablauf der Frist sind die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Verlegers, Dieses Recht steht ihm nur dann nicht zu, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung für ihn nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt. Nicht nötig ist die Fristsetzung und Erklärung in vier Fällen, nämlich in dreien des VG, 8 30 Abs, 2 und dem des 8 381 BGB,: 1, wenn die rechtzeitige Herstellung des Wer kes unmöglich ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen ab. Als—Unmöglichkeit kann es nicht gelten, wenn z, B, der Verfasser ein Gesetz bearbeitet und kurz vor Vollendung der Arbeit ein neues Gesetz erlassen wird, das von dem bearbei teten erheblich abweicht. Gemeint ist wohl nur die tatsächliche Unmöglichkeit, z, B, Krankheit des Verfassers, Unerheblich ist es dabei, ob der Verfasser die Unmöglichkeit verschuldet hat, 2, wenn der Verfasser die Ablieferung ver weigert, Die Verweigerung braucht nicht ausdrücklich zu er folgen, sie kann sich aus den Umständen, insbesondere aus dem Verhalten des Verfassers ergeben. Die Fristsetzung darf nicht zu einer bloßen leeren Form werden (RG, in MuW, 20, 145), 3, wenn der sofortige Rücktritt vom Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers ge rechtfertigt wird. Ein solches besteht z, B, dann, wenn das Werk zu einer bestimmten Gelegenheit, einer Feier oder dgl, erscheinen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder