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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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6454 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 12S, 25. Mai 1912. Weisung des Börsenblattes durch die Post Unzuträglichkeiten entstehen, sofort ohne Befragen der Hauptversammlung aus Grund des H 21 Ziffer 12 alle ihm richtig erscheinenden Maßregeln zu treffen.« Wenn Sic also statt des Wortes -ver pflichtet« setzen würden: »berechtigt«, so würde der Vorstand nichts dagegen einzuwenden haben. Wünscht noch jemand zu dem ersten Teil des Antrages vr. Ruprecht das Wort? Das ist nicht der Fall. Im Anhänge heißt es weiter: »Ferner hat der Vorstand die Pflicht, alljährlich die Mitglieder durch direkten Brief auf die im 8 4 Ziffer 6 der Satzungen ausgesprochene Pflicht der Geheimhaltung und die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht eindringlich hinzuwciscn.« Meine Herren, ich glaube, es wird dem Sinn der Antragsteller genügen, wenn wir in jeder ersten Nummer eines Jahres eine diesbezügliche Bekanntmachung, vom Vorstände ausgehend, erlasse». Wir erreichen damit zugleich, daß auch die betreffenden Nichtbuchhändler und die etwaigen Bezieher aus Bibliothekarskrcisen auf die Pflicht der Geheimhaltung noch ganz besonders aufmerksam gemacht werden. Bibliotheken bekommen ja das Börsenblatt jetzt und auch später nur unter der Bedingung, durch Unterschrift eines Reverses die Verpflichtung zu übernehmen, das Börsenblatt geheim zu halten. Es würde also auch gegenüber den Bibliotheken nichts schaden, wenn wir eine diesbezügliche Bekanntmachung alljährlich er lassen. Ich bitte Herrn vr. Ruprecht, sich zu überlegen, ob nicht seinem Wunsche damit genügt wäre, wenn diese Bekannt machung erlassen wird. Wir haben 3400 Mitglieder, die Kosten für Druck und Porto eines solchen Briefes wären hoch. Sollten wir alle Jahre verpflichtet werden, solche Aufwendungen zu machen, wenn wir dasselbe Ziel auf eine bequemere Art erreichen können, und vielleicht noch wirksamer als durch einen Brief an die Mitglieder. Herr N. L. Prager-Berlin: Ich wollte dasselbe ausführen, was der Herr Vorsteher eben gesagt hat. Ich möchte auch Herrn vr. Ruprecht bitten, von diesem Teil seines Antrages abzusehen. Die Sache kostet so viel Porto und Arbeit, die man der Geschäftsstelle bzw. dem Börsenverein ersparen sollte. Wenn er mir eben dazwischen ruft: in der Nummer des Börsenblattes lesen die Leute das nicht, so erwidere ich: den Brief lesen die Leute auch nicht. Sie können niemand zwingen, einen Brief zu lesen. Ich glaube, der Börsenvereinsvorstand und der Börsenverein haben vollständig ihre Pflicht erfüllt, wenn am Kopse der ersten Nummer des amtlichen Organs in jedem Jahre die Mitglieder wiederum aus diese ihre Pflicht aufmerksam gemacht werden, das Börsenblatt Mitgliedern, Nichtmitgliedern oder außerhalb des Buchhandels stehenden Personen nur mit Erlaubnis des Vorstandes des Börsenvereins mitzuteilen. Ich möchte Herrn vr. Ruprecht bitten, im Interesse der Geschäftsstelle und der Finanzen des Börsenvereins sich mit dem zu begnügen, was der Herr Vorsteher in Aussicht gestellt hat. Herr vr. Wilhelm Nuprecht-Göttingcn: Ich habe nur das sehr wohl überlegt, daß ein solcher Brief der Ge schäftsstelle erhebliche Kosten und Arbeit macht; aber aus der andern Seite sage ich mir, daß gerade diejenigen Mitglieder, die es mit ihrer Pflicht nicht genau nehmen, die unsere Satzungen zum Teil kaum kennen, wahrscheinlich auch das Börsen blatt oder diesen Teil des Börsenblattes überhaupt nicht ansehen. Es ist eine ungleich wirksamere Form, wenn diese Mahnung brieflich geschieht. Daß sie auch im Börsenblatt abgedruckt wird, halte ich für selbstverständlich, aber ich möchte nicht auf direkte Mitteilung verzichten. Wenn es ferner in meinem Antrag heißt: »Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet«, so habe ich auch dieses »und verpflichtet« nach nochmaliger Überlegung eingefügt, weil mir diese Bedenken immer schwerer aus die Seele gefallen sind, je mehr ich mich damit beschäftigt habe. Ich bin der Meinung, die heutige Versammlung sollte aussprechen, daß sic es nicht nur für ein Recht des Vorstandes ansieht, sondern in der ernstesten Weise dokumentieren, daß auch eine Pflicht für den Vorstand hier vorliegt. Ich überlasse es dem Herrn Vorsitzenden, über diesen Teil meines Antrages getrennte Ab stimmung vornehmen zu lassen; für meine Person bleibe ich bei dem Vorschlag, den ich gemacht habe. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Dann stellt der Vorstand den Antrag, daß statt des Wortes »verpflichtet- nur gesagt werde »berechtigt«. Es liegen demnach zwei Anträge vor. Wir verhandeln jetzt nur über den ersten Teil des Antrages des Herrn vr. Ruprecht, der den Vorstand verpflichten will, während der Vorstand bittet, daß nur die Berechtigung für den Vorstand ausgesprochen werde. Wenn niemand mehr dazu das Wort ergreift, so stimmen wir ab. Der Antrag des Herrn vr. Ruprecht, den Vorstand zu verpflichten, geht ohne Frage weiter, hat demnach zuerst zur Abstimmung zu kommen. Diejenigen, die sür den Antrag des Herrn vr. Ruprecht sind, den Börsenvereinsvorstand zu verpflichten, bitte ich sich zu erheben. — Der Antrag ist zweifellos abgelehnt. Wir stimmen dann ab über den Antrag des Vorstandes, nach dem dieser »berechtigt« sein soll. — Dieser Antrag ist ebenso zweifellos angenommen. Nun kommen wir zu dem zweiten Antrag des Herrn vr. Ruprecht. Der Vorstand ist, wie schon ausgeführt, da gegen, daß die Mitglieder alljährlich durch direkten Brief auf ihre Pflicht hinzuweisen sind, der Vorstand ist der Meinung, daß durch eine alljährlich am 1. Januar erfolgende Bekanntmachung die Mitglieder zur Genüge auf die übernommene Ver pflichtung hingcwiesen werden. Wir stimmen über den Antrag ab. Wer ist für den Antrag vr. Ruprecht, die Mitglieder des Börsenvereins durch direkten Brief zu benachrichtigen? — Das ist zweifellos abgelehnt. Ich glaube, daß die Versicherung des Börsenvereinsvorstandes, daß er alljährlich am 1. Januar diese Bekannt machung erlassen wird, genügen wird; wir brauchen darüber nicht erst einen Beschluß zu fassen. Ich habe etwas nachzuholen. Der Beschluß, den wir vorhin gefaßt haben, ist nunmehr an geeigneter Stelle in die Bestimmungen einzuarbeiten. Ich bitte dem Vorstand überlassen zu wollen, die redaktionelle Fassung dieses Beschlusses und die Einarbeitung in die Vorlage. Ich bitte ferner um die Erlaubnis, daß, falls sich noch die eine oder andere redaktionelle Änderung als notwendig erweist, der Vorstand sie vornehmen darf. Weiter möchte ich Sie bitten, daß Sie den Vorstand ermächtigen, soweit es die Einziehung der Beträge betrifft, eine Einfügung in die Bestimmungen machen zu dürfen, dahin gehend: »Beträge über 30 Mark können direkt eingesandt werden, sobald ein entsprechender Wunsch bei Erteilung des Auf trages ausgesprochen wird. Beträge, die nicht binnen 10 Tagen nach Absendung der Rechnung eingehen, werden durch Barfaktur erhoben«. Wünscht noch jemand dazu das Wort? Das ist nicht der Fall, Sie sind mit dieser Ermächtigung sür den Vor stand einverstanden. — Herr Nitschmann hatte noch ums Wort gebeten.
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