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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1930
- Strukturtyp
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- 1930-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1930
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- Deutsch
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X- 287, 11. Dezember 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtsch» Buchhanbcl. Bei der Entscheidung über die Genehmigung wird das Ministe rium das Ziel verfolgen, unter Wahrung der Eigenarten der Schulen und der örtlich begründeten Verschiedenheiten allmählich eine mög lichst große Einheitlichkeit der benutzten Schulbücher zu erreichen. Anträge auf Genehmigung für ein neues Schuljahr sind bis zum 1. Dezember des alten Schuljahres, für alle Schularten ge trennt, beim Ministerium einzureichen. Der Antrag auf Einführung angekündigter, aber noch nicht erschienener Lehrbücher ist unzulässig. Dem ortsansässigen Kleinhandel haben die Direktionen der höhe ren Schulen und die Schulbezirke sofort nach Eingang der Ent schließung des Ministeriums Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Einführung neu genehmigter Schulbücher zu geben. Auf die Verordnungen vom 23. August 1929 über den Waren handel von Personen, die im Schuldienste stehen, und über die Be schaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch (VOBl. S. 61) wird besonders hingewiesen. Zn Ergänzung der Verordnung vom 31. Dezember 1926 (VOBl. 1927, S. 1) wird angeordnet, daß solche Schulbücher nicht eingesührt werden dürfen, bei denen im Texte empfehlend auf die Erzeugnisse bestimmter Firmen hingewiesen wird oder durch in den Text ein- gcschobene Anpreisungen zum Kaufe der Erzeugnisse bestimmter Firmen angeregt werden soll. Ausstellung »Die Bücherei der Frau« (s. Nr. 266). — Am Sonntag, dem 7. Dezember, nachmittags 5 Uhr wurde im Lettehaus zu Berlin die Ausstellung »Die Bücherei der Frau« eröffnet. Bei der Eröffnungsfeier, die in Anwesenheit von zahlreichen Ver treterinnen der Frauenverbände und der Presse stattfand, sprachen Frau vr. Lily Hanfs, die Leiterin des Lettevereins als Ver treterin der an der »Bücherei der Frau« mitarbeitenden Frauen verbände, Herr Leopold Klotz als Verleger des literarischen Rat gebers »Die Bücherei der Frau« und Frau vr. Folios vom Lette verein über das Verhältnis der Frau zum Buch und die Bedeutung dieser Ausstellung hierfür. Die Ausstellung, die vom Verlag Leopold Klotz ins Leben gerufen wurde und zu der die Gsellius'sche Buchhand lung die Bücher zur Verfügung gestellt hat, gibt einen guten Einblick in das für die Frau wichtige Schrifttum. — Anerkennender Erwähnung bedarf noch die Arbeit der Kunstgeiverblichen Abteilung des Lette-Vereins, die in erfreulicher Weise bestätigt, daß einer Buchausstellung auch mit einfachen Mitteln ein geschmackvoller sinn gemäßer Nahmen gegeben werden kann. Ausstellung von Offsetdrucken aus Amerika. — Am Sonntag, dem 11. Dezember 1930 findet vorm. 10 Uhr im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbehauses in L e i p z i g die Eröffnung einer Sonderausstellung statt, die eine Sammlung von Offsetdruckbogen enthält, wie sie in dieser Reichhaltigkeit noch nicht gezeigt wurde. Die Drucke sind für den Fachmann in technischer Beziehung von Fnteresse, für die Abnehmerkreise auch hinsichtlich der technisch vollendeten Leistungen, die im Offsetdruck erreicht werden können. Den Buchhandel dürfte diese Ausstellung gleichfalls interessie ren, da eine große Anzahl von Proben aus Büchern mit Illu strationen in der Sammlung enthalten sind. — Der Eintritt ist frei! Allgemeiner Deutscher Buchhandlungsgehilfen-Vcrband (Fach gruppe Buchhandel im D. H.V.), Ortsgruppe Leipzig. — Am Donnerstag, dem 11. Dezember 1930, hält der Geschäftsführer des Verbandes, Herr Otto Krüger, im Kaufmannsheim, Dittrich- ring 17 III, abends 20 Uhr einen Vortrag über: »Die heutige Sozialversicherung«. Kollegen und Freunde des Verbandes werden zu diesem wichtigen Vortragsabend herzlichst eingeladen. Zur Urhcberrechtsnovelle. — Zu dem Thema, das ja trotz der Entscheidung des Reichsrats noch immer akut ist, stellt uns Herr Justizrat !)r. Bruno Marwitz-Berlin seine in der Deutschen Ju- risten-Zeitung vom 1. Dezember veröffentlichte Stellungnahme zur Verfügung (s. a. Börsenblatt Nr. 271 vom 22. November): Durch die Presse geht die Nachricht, daß die Schutzfrist der Urhcberrechts- gesetze für Literatur und Kunst dahin abgeändert werden soll, daß, soweit der Schutz am 31. Dezember 1930 abläuft, er bis zum 31. Dezember 1931 verlängert werden soll. Den Nutzen aus der Verlängerung der Schutzfrist sollen die Erben des Urhebers und nicht diejenigen haben, die das Urheberrecht ganz oder teilweise er worben haben: »doch bleibt der Erwerber gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung auch weiterhin berechtigt, das Werk in der bisherigen Weise zu nutzen«. Der provisorische Entwurf hat grundsätzliche Bedeutung: er bricht mit der 30jährigen Schutzfrist: darum muß er von allen den jenigen bekämpft werden, die in ihrer Verlängerung einen Kultur rückschritt sehen. Neues kann hierüber kaum noch gesagt werden; es sei nur bemerkt, daß kulturellen Forderungen der Vorrang vor wissenschaftlichen Ansprüchen gebührt, zumal bei den letzteren die Belange von Autoren und Verlegern mit den Belangen anderer Verleger und des Publikums in Widerspruch stehen. Die in dem Feldzuge für die 50jährige Schutzfrist angeführten Gründe haben uns nicht zu überzeugen vermocht. Der provisorische Entwurf ist systemlos; denn wenn man der 30jährigen Schutzfrist das englische System folgen lassen will, so schafft der Entwurf Werke, die weder der einen noch der anderen Regelung unterworfen sind. Enthält das zu erwartende Gesetz für sie keine besondere Bestimmung, so genießen sie einen 51jährigen Schutz; im anderen Falle muß das neue Gesetz eine absonderlich anmutende Ausnahmebestimmung enthalten. Wird aber — wie zu hoffen ist — die Verlängerung der Schutzfrist vom Reichstage abge lehnt, so liegt eine durch nichts zu begründende Bevorzugung einiger weniger Autorenerben — im wesentlichen der Frau Förster-Nietzsche — vor. Dieser Bevorzugung stehen grobe wirtschaftliche Ungerechtig keiten gegenüber. Nach NGZ. 107, 277 ist schon vor dem Er löschen der Schutzfrist die Vorbereitung freier Ausgaben zulässig, die nach diesem Zeitpunkt erscheinen sollen*). Wer im Vertrauen auf das Gesetz solche oft recht kostspielige Vorbereitungen ge troffen hat, erleidet eine durch nichts zu rechtfertigende Einbuße. Aber auch dem Ortginalverlcger, der im Hinblick auf den Ablauf der Schutzfrist in der üblichen Weise im letzten Jahre billige Aus gaben herausgebracht hat, wird der Erfolg seiner Maßnahme wesent lich eingeschränkt, zumal er eine »angemessene Vergütung« zu zahlen hat und nicht abzuschen ist, nach welchem Maßstabe im vorliegenden Falle die Angemessenheit festgestellt werden soll. Mindestens seit Abschluß der römischen Konferenz im Juni 1928 hätte ein solcher Entwurf veröffentlicht werden können; seine Bekanntgabe etwa 6 Wochen vor Ablauf eines Schutzjahres ist eine Rücksichtslosigkeit gegen die Beteiligten. Daß der gewählte Zeitpunkt -der Veröffent lichung besonders unglücklich ist, weil die Verlängerung der Schutz frist im Gegensatz zu dem von der Reichsregierung angestrebten Preisabbau steht, sei nur nebenbei erwähnt. Der Entwurf bedeutet aber auch eine bedenkliche Störung der deutsch-österreichischen Beziehungen. Es muß einmal unzweideutig gesagt werden, daß es keine sachlichen Gründe gibt, die einer über einstimmenden Gesetzgebung auf diesem Geriete in den beiden Län dern entgegenstehcn, und daß sie in Österreich dringend gewünscht wird. Österreich, das bei der 30jährigen Schutzfrist stehen bleiben wollte, sich hieran aber durch die Haltung des deutschen Ncichs- justizministeriums gehindert sah, hat 1929 die Schutzfrist vorläufig um 2 Jahre verlängert, um das Freiwerden der Werke von Strauß und Millöcker zu verhüten. Deutschland hat sich dem nicht ange schlossen und dadurch den wirtschaftlichen Belangen Österreichs einen schweren Schlag versetzt. Man vergegenwärtige sich den Eindruck, den der deutsche Entwurf in unserem Brudervolke machen muß: Strauß und Millöcker in Deutschland frei, Nietzsche in Österreich geschützt! Justizrat vr. Bruno Marwitz, Berlin. Unverlangte Zusendungen. — Ein Kaufmann verweigerte die Bezahlung eines ihm unverlangt vom Verleger zugesandten Fach adreßbuches, das er nachweislich benutzt hatte. Durch ein Schieds- urteil des Badischen Amtsgerichts in Mannheim wurde er zur Zahlung verpflichtet mit folgender Begründung: Wer etwas zu gesandt erhält, was er nicht bestellt hat, ist zu nichts verpflichtet, insbesondere nicht zu sorglicher Aufbewahrung des Gegenstands oder zu dessen Zurücksendung. Dies gilt aber doch nur, wenn zwischen dem Absender und dem Empfänger keinerlei Nechtsbeziehungen be standen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem eben er wähnten aber dadurch, daß man zwar nicht von einer Geschäftsver bindung reden kann, daß aber die Streitteile immerhin hinsichtlich des Bezugsquellenbuches iu geschäftliche Beziehungen insofern ge treten sind, als die Klägerin die Beklagte mit deren Zustimmung, wenn auch kostenlos in das Buch aufnahm. Es war naheliegend, daß die Klägerin vom kaufmännischen Standpunkt aus damit rech nete, daß die Beklagte das Buch auch kaufen werde, und es ihr des halb zuschickte. Dafür mußte die Beklagte als Kaufmann anch wiederum Verständnis haben. Bei dieser besonderen Sachlage muß die Beklagte als verpflichtet erachtet werden, das unbestellt ihr zu- gegangcu« Buch alsbald zurückzusenden, wenn sie es nicht behalten *) Näheres hierzu bei Marwitz-Möhring, Kommentar zum LUG. S. 111. 1161
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