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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1930
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- 1930-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1930
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MstÄMMmDtMMVuMaM Nr. 285 (R. 146). Leipzig, Dienstag den 9. Dezember 1930. 97. Jahrgang. RedMioneller TÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr, ij 7 Umsatzsteuergesctz. In der soeben erschienenen Verordnung des Reichspräsi denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. De zember 1930 ist u. a. bestimmt worden, daß K 7 nur noch auf Lieferungen Anwendung findet, die im Großhandel er folgen und bei denen die Bestimmungen über den buchmäßigen Nachweis dieser Lieferungen innegehalten werden. Damit fällt bedauerlicherweise mit Wirkung vom l, Januar 193l diese Umsatzsteuervergünstigung für den Sortimentsbuchhandel weg und bleibt nur noch für den Zwischenbuchhandel bestehen. Für die llmsatzsteuerveranlagung 1930 können dagegen die Abzüge auch vom Sortiment nach Maßgabe der bisherigen Regelung noch geltend gemacht werden. Auf den Inhalt des gesamten Notverorduungswerkes wird demnächst an dieser Stelle noch näher eingegangen werden. Leipzig, den 6. Dezember 1930. Or. Heß. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. «Zuletzt Bbl. Rr. 2S2.) Rücktritt vom Verlagsvertrag. Es handelt sich um die wiederholt strittig gewordene Frage, ob der Verleger rechtlich etwas gegen eine »Minderwertigkeit« und »Absatzunfähigkeit« des gelieferten Werkes unternehmen kann. Der Verleger wollte in dem Fall, den das OLG. Hamm rechtskräftig am 29. April 1930 entschieden hat (Archiv f. Urh.-, Film- und Theaterrecht. Bd. 3. S. 528 ff.), eine erhebliche Kürzung des vereinbarten Honorars nachträglich vornehmen, weil »das gelieferte Werk uiinderwertig sei und nicht abgesetzt werden könne und der Verfasser durch Lieferung eines fehler haften Manuskriptes erhebliche Korrekturkosten veranlaßt habe«, ja daß der Verfasser »sich durch einen späteren Zeitungsartikel bei den Buchhändlern unbeliebt gemacht und dadurch die Absatz möglichkeit beeinträchtigt habe«. Das Urteil betont in der Hauptsache: »Es ist dem Landgericht darin beizutrelen, daß die inneren Mängel des Werkes, die sich auf seine Güte und seinen Wert beziehen, nicht geeignet sind, dem Verleger Ansprüche aus §8 30, 31 des Verlagsgesetzes zu geben. Denn unter 8 31 fallen außer den äußeren Mängeln nur solche, die das Werk zu einem anders gearteten als dem vertragsmäßi gen machen; dagegen besteht in der Wissenschaft Übereinstimmung darüber, daß 8 31 dem Verleger nicht das Recht zur Rüge des wissenschaftlichen und literarischen Wertes gibt (Allfeld, Ver lagsrecht S. 154/55). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Minoerwertigkeit des Werkes vom Verleger überhaupt nicht ge rügt werden kann und jede Schadensersatzpslicht des Verfassers bei Ablieferung eines minderwertigen Werkes ausgeschlossen ist. Das Gesetz über das Verlagsrecht bestimmt freilich in § 10 nur, daß der Verfasser verpflichtet ist, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern, wozu die Begründung bemerkt, daß nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Eigenschaften des in Verlag gegebenen Wer kes weder erforderlich noch angängig seien. Damit soll aber nur zum Ausdruck gebracht werden, daß es nicht angängig ist, ein heitlich für alle Verlagsverträge im Gesetz festzulegen, welche inneren Eigenschaften das Werk haben muß, daß hierüber viel mehr die vertraglichen Vereinbarungen zu entscheiden haben. Auch der Verlagsvertrag wird von dem Grundsatz des 8 242 BGB. beherrscht. Es ist danach der Verfasser verpflichtet, das Werk mit solchen, inneren Eigenschaften zu liefern, wie sie nach der Art des bestellten Werkes und dem Zweck des Vertrages er wartet werden müssen.« Dieser Hinweis des Urteils ist sehr wichtig, weil er einer übertriebenen Rechtlosigkeit des Verlegers in dieser Hinsicht steuert. Es ist nicht so, daß der Verleger machtlos dem Autor insofern ausgeliefert sei, als dieser liefern könne, was er wolle, wenn es nur als irgendeine entfernte Erfüllung seiner Pflicht angesehen werden kann. Der 8 242 BGB. besagt: »Der Schuld ner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.« Er hat also zum mindesten (vgl. auch meinen Aufsatz im Arch. f. Nrh.R. Bd. 2 S. 47 ff.: »Muß der Autor ein ausgabcfähigcs Werk lie fern?«) ein ausgabe- und überhaupt absatzfähiges Werk zu liefern (ohne daß er natürlich für irgendeinen Umfang des Ab satzes einzustehen hat). Bei schuldhafter Verletzung seiner Leistuugspflicht ist er, worauf auch dieses OLG.-Urteil hinweist, zum Schadenersatz verpflichtet. Das Urteil erklärt auch für den vorliegenden Fall, daß der Autor »eine nach Form und Inhalt vollwertige Leistung« er bringen mußte. Aber wenn, wie in diesem Fall, der Verleger zwei ungünstige Kritiken zum Beweise für die Minderwertigkeit der Leistung herbeizieht, während eine große Anzahl günstiger Kritiken über das Buch vorliegt, so kann er selbstverständlich damit nicht durchdringen. Es muß schon eine ganz offensichtliche Minderwertigkeit, die als Nichterfüllung des Vertrages auzu- schen ist, vorliegen, wenn mit dem Hinweis darauf der Verleger sollte vom Vertrage zurllcktreten oder eine andere Rechts folge (etwa Minderung des Honorars) sollte durchsetzen können; denn in weitem Maße hat nach der Rechtsprechung auch des Reichsgerichts der Verleger das Risiko zu tragen. Was aber die etwaige Minderung des Honorars betrifft, so sagt das Urteil: »Wie in der Wissenschaft allgemein anerkannt ist, steht dem Verleger ein Recht zur Minderung wegen innerer Mängel des Werkes überhaupt nicht zu (vgl. Allfcld, Verlagsrecht, S. 156; Riezler bei Ehrenberg, S. 43).» Und was endlich die außergewöhnlichen Korrekturen an laugt, für die der Verleger einen Schadenersatzanspruch geltend macht, so hat das Gericht, was hier nicht auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden kann, gefunden, daß die Korrekturen keines wegs das bei solchen Werken übliche Maß überstiegen. Dabei prägte es aber den bemerkenswerten Satz, daß der Verlag einen Schadenersatzanspruch wegen orthographischer und stilistischer Fehler des Manuskripts nicht geltend machen könne, »weil er nach K8 10, 30, 31 des Berlagsgesetzes die Möglichkeit hatte, das Manuskript, soweit es bereits die gerügten Mängel enthielt, vor der Drucklegung zurückzuweisen und die Anfertigung eines für die Vervielfältigung geeigneten Manuskripts zu verlangen. Wenn er statt dessen das Manuskript trotz der erkannten Fehlerhaftig keit zum Setzen zur Druckerei gibt, so fallen ihm die so not- 1149
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