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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1930
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- 1930-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1930
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285, 9. Dezember 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. wendig gewordenen Kosten selbst zur Last.« Die Streichungen um 284 Zeilen aber wurden ebenfalls nicht dem Autor zur Last gelegt, weil der Umfang nicht ausdrücklich im Vertrage scst- gelcgt war. Das Kammcrgericht gegen Preisschleuderei. Eine Entscheidung des Kammergerichts vom lO. Juli 1930 wird in Gew.Rsch. u. llrh.R. 1930, S. 1053 ff. mitgeteilt, weil es, obwohl noch Revision eingelegt worden ist, den Standpunkt des Spczialsenats des höchsten preußischen Gerichtshofes in dieser wichtigen Frage in besonders eingehender Weise entwickelt. Ob wohl der Fall einen anderen Gewerbezweig betraf, ist er in den grundsätzlichen Teilen der Entscheidung doch auch für die Rechts verhältnisse im Buchhandel so wichtig und aufschlußreich, daß diese grundlegenden Teile des Kammergerichts-Urteils — ohne kritische Stellungnahme, da wie gesagt der Fall noch der reichs gerichtlichen Nachprüfung unterliegt — hier wiedergegeben wer den sollen. Das Kammergericht führt u. a. aus, daß mit der Empfang nahme eines die Preise betreffenden Rundschreibens und der Preisliste der Händler dem Preisschleuderverbot und den Ber- tragsstrafenbestimmungen des Rundschreibens und der Preisliste zugestimmt habe, sodaß beide als selbständige vertragliche Ver pflichtungsgründe zu dem Berpflichtungsschein hinzutreten (ähnlich würde es namentlich für Börscnvereinsmitglieder im Buchhandel liegen, die ja ganz besonders an die Ladenpreis bestimmungen gebunden sind). Dann betont das KG. auch, daß gemäß 8 328 BGB. der Verband (was also auch auf den Buch händler-Börsenverein zutreffen würde) die Forderungen aus dem Verpflichtungsschein des Einzelhändlers geltend machen kann, nicht nur der Lieferer (etwa der Verleger), der den Preis im einzelnen sestgelegt hat; denn der Verband erwerbe »die Forde rung auf Einhaltung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Tuns (Beachtung der Listenpreise) wie die Forderung auf Zahlung ver fallener Vertragsstrafen«. Das KG. fährt dann gegenüber Ein wendungen des Bekl. fort: »Inwiefern eine derartige auf dem Boden der allgemeinen Vertragsfreiheit getroffene Vereinbarung eines Vertrages zugunsten eines Dritten nach Lage des Falles rechtsbegrifflich nicht möglich sein soll, ist nicht recht verständlich, denn die Forderung auf eine Vertragsstrafe wie nach ausdrück licher Vorschrift der 8 241 BGB. der Anspruch auf eine Unter lassung sind Ansprüche aus Leistungen, und 8 328 BGB. sieht vor, daß das Recht auf Leistungen an Stelle des Vertragsgläu bigers unmittelbar einem Dritten eingeräumt werden kann.« Die Rechtswirksamkeit von Preisschutzbestimmungen wird vom KG. im Gegensatz zu der Vorinstanz ausdrücklich bejaht: »Das LG. verneint sie mit der Begründung, daß sie eine unzu lässige Ausbeutung einer wirtschaftlichen Machtstellung, eine Knebelung insbesondere der kleineren Händler und daher nach 8 138 BGB. nichtig sei. Eine Darlegung, worin die Ausbeutung und die Knebelung besteht, hat jedoch das LG. unterlassen. Die angebliche Knebelung der Händler durch die Preisschutzbestim mung könnte nach Lage der Sache nur darin erblickt werden, daß die Händler zur Einhaltung der von den beiden Fabrikanten vor geschriebenen Listenpreise gezwungen werden. Da sowohl Groß händler wie Kleinhändler unstreitig diesen Listenpreisen unter worfen sind, entfällt zunächst die vom LG. vorausgesetzte Benach teiligung der Kleinhändler vor den Großhändlern völlig. Aus keinen Fall könnte aber eine solche Benachteiligung unsittlich sein» (dies wird mit dem Hinweis auf einen auskömmlichen Ra batt von 22"/» näher begründet). »Davon abgesehen, sind Preis schutzbestimmungen grundsätzlich wirtschaftlich und sittlich durch aus berechtigt. Zunächst ist es vom Standpunkte der Vertrags freiheit erlaubt, daß der Verkäufer die Preise nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für den Weiterverkäufer bestimmt. Kein Einzelhändler wird als unsittlicher Schädling betrachtet, wenn er feste Preise nimmt und das Handeln ablehnt. Das Pu blikum Pflegt vielmehr derartige Händler als reell mit Recht zu bevorzugen. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht der Fabrikant seinerseits den Händlern feste Verkaufspreise vorschreiben soll, USO wie sie sich für das Verhältnis zwischen Händler und Verbrau cher nach dem oben Erörterten segensreich auswirken. Die Er fahrung hat gezeigt, daß besonders infolge der Zunahme der Wettbewerber und der Verengung des Wirtschaftsmarktes das sonst sehr viel benutzte Spiel der freien Kräfte zur Erhaltung des wirtschaftlichen Gleichgewichts nicht mehr ausreicht und ein zum Ruin der Wirtschaft führender rücksichtsloser Kampf aller gegen alle u. a. durch Regelung der Verkaufspreise zwischen den verschiedenen Absatzgruppen vermieden werden kann« . . . »Wird die wirtschaftliche Macht zur Durchführung eines sittlichen und wirtschaftlich berechtigten und segensreich wirken den Preisschutzes verwendet, so bedeutet das eine Begriffsver- schtebung, wenn man hier von .Ausbeutung' spräche. Im übrigen übersieht die Beklagte, die mit ethischen Erwägungen unter Be zugnahme aus Gcwerbefrciheit usw. ihre Vertragsbrüchigkeit ver gebens bemäntelt, daß die Preisschleuderei nur so lange nützlich für sie ist, als die angebliche .Ausbeutung' durch die anderen Wettbewerber vorhält. Denn in dem Augenblick, in welchem diese angebliche Ausbeutung aufhört und auch die anderen Wettbewerber vertragsbrllchig werden, hört der Vorsprung der Beklagten ohne weiteres auf. Nunmehr schleudern auch die anderen Wettbewerber, und die Beklagte ist durch ihre Vertrags brüchigkeit zweifellos.in einer schlimmeren Lage, als wenn sie durch Vertragstreue an der Aufrechterhaltung einer einheitlichen Preisgestaltung mitwirtt- . . . »Für die Klageansprüche ist un erheblich, ob die Preisschutzbestimmungen eine kartellmäßige Bindung nach Z 1 der Kartellverordnung sind oder nicht » . . . »Auch die weiters Behauptung, daß die Prcisschutzbestimmungen eine unsittliche Bevorzugung der Großhändler darstellten, ist unrichtig. Es sind für gewisse Großabnehmer allerdings Rabatte auf die Listenpreise zugelassen. Dies ist eine allgemein geübte und wirtschaftlich verständliche und berechtigte Maßnahme. Jeder Großverbraucher wird vor dem Kleinverbraucher durch Rabatt gewährung mit Recht bevorzugt« . . . »Vorliegend hat jeder Ab nehmer das Recht, die Rabatte für Großverbraucher in Anspruch zu nehmen. Daß er es im einzelnen Falle nicht tut oder aus Mangel von Großkunden nicht tun kann, beseitigt die Gleich mäßigkeit der Preisgestaltung und damit ihre Lückenlosigkeit nicht« . . . »Der Preisschleuderer verdient bei seinen Einbrüchen in das Preissystem seiner anständigen Wettbewerber außer ordentlich, sodaß durch entsprechende Bemessung der Vertrags strafe jede Vertragsverletzung zu einem Risiko ausgestaltet wer den muß. Die Beklagte verschafft sich durch Unterzeichnung des Schleudererreverses, dessen Einhaltung sie von vornherein nicht beabsichtigt, gerade die marktgängigsten Waren« . . . »Unter diesen Umständen ist die Vereinbarung einer scharf wirkenden Vertrags strafe nicht nur nicht unsittlich, sondern durchaus geboten.» Keine Vergleichung der eigenen Waren mit anderen im Wettbewerb! Der in zwei Entscheidungen (LG. I Berlin und Kammer gericht) erneut festgelegte Gedanke (Gew.Rsch. u. Urh.R. 1930, S. 1123), daß man im Wettbewerb nicht die eigenen Waren, Leistungen und Werke gegenüber denen der Konkurrenz mit Namennennung vergleichend herausstreichen darf, ist auch für den Buchhandel wichtig. Denn es läge sehr nahe für den Ver leger eines neuen Werkes, es in seinen Ankündigungen mit älte ren Werken zu vergleichen, wobei dieser Vergleich naturgemäß zu llngunsten der älteren Werke ausfallen würde. Und ebenso darf der Sortimenter nicht seine Leistungen, Bedingungen usw. herausstreichen unter Nennung der Konkurrenz, die dies nicht so vorteilhaft regle. Es verdienen daher Sätze aus den beiden Ent scheidungen, die grundsätzlicher Art sind, hier wiedergegeben zu werden. Das Landgericht sagte u. a.: »Wie das RG. in der be kannten Entscheidung RGZ., Bd. 110, S. 277 ff., ausgesprochen hat, ist eine persönliche Reklame durch Vergleichung der eigenen Waren mit denen eines Wettbewerbers in der Regel nach 8 1 UWG. unzulässig, weil regelmäßig die nur einseitig beschafften Unterlagen keine ausreichende Gewähr für eine zutreffende Be urteilung bieten, und niemand sich zum Richter in eigener Sache
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