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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1892
- Strukturtyp
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- Band
- 1892-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1892
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- Deutsch
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7426 Nichtamtlicher Teil. ^ 279, I. Dezember 1892. Die Eisenbahn ist wie bisher verpflichtet, auf Verlangen des Ab senders den Empfang des Gutes zu bescheinigen, und zwar entweder auf einem Frachlbrief-Duplikat oder auch, sofern es sich um Güter handelt, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, auf einem Auf nahmescheine. Beide Urkunden haben auch in Zukunft nicht die Be deutung des Original-Frachtbriefs oder eines Ladescheins. Ihre Aus- brief-Duplikats auch ohne Antrag verpflichtet. Das Verfügungsrecht des Aosenders ist im wesentlichen in der im Handelsgesetzbuche sowie in dem bisherigen Betriebs- Reglement vorgesehenen Weise geregelt, jedoch im Anschluß an die Festsetzungen des internationalen Übereinkommens schärfer begrenzt. Die Ausübung dieses Rechts hat im Falle der Ausstellung eines Fracht brief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins zur Voraussetzung, daß diese Urkunden vorgelegt und auf ihnen die schriftlich abgegebenen Verfügungen wiederholt werden. Die Eisenbahn darf die Ausführung der dem Absender gestatteten Anweisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Abweisungen in veränderter Weise aussühren, wenn durch deren Befolgung der regelmäßige Transportverkehr gestört werden würde. Durch diese Vorschrift sind die bisher üblich gewesenen, von den Beteiligten lästig empfundenen Bedingungen in Wegfall gekommen. Im inneren Verkehr können die Eisenbahnverwaltungen derartige Anweisungen in einem weiteren Umfang zulassen, als dies im internationalen Verkehr ge stattet ist. Unter den neuen Bestimmungen der Verkchrsvrdnung ist von hervorragender Bedeutung der dem internationalen Überein kommen entlehnte Wegfall der bisherigen Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck, Expreßgut, lebenden Tieren und Gütern auf einen Rormalsatz. In Zukunst hat die Eisenbahn, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen für gänzlichen oder teilweisen Verlust Ersatz geleistet werden muß. den gemeinen Han delswcrt, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert am Ort der Ab lieferung zu ersetzen und im Falle der Beschädigung den ganzen Betrag des Minderwerts zu bezahlen. Nur bei ermäßigten Ausnahmetarisen ist der Eisenbahn noch gestattet, für den zu gewährenden Ersatz einen Höchstbetrag sestzusetzen. Eine Wertversicherung durch Angabe des Werts im Frachtbriefe findet nicht mehr statt. Dagegen ist aus dem inter nationalen Uebereinkommcn die Einrichtung der -Deklaration des Inter esses an der Lieferung» in die Verkehrsordnung übernommen. Durch sie ist die Möglichkeit gegeben, sich gegen Zahlung eines Frachtzuschlags nicht nur im Falle des Verlustes, der Minderung oder Beschädigung einen den Wert des Gutes übersteigenden Ersatz des nachgewiescnen weiteren Schadens, sondern auch, falls nur eine Versäumung der Liefer frist vorliegt, den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in einem höheren Betrage zu sichern, als die Eisenbahn in Ermangelung der Deklaration ihn zu gewähren verpflichtet ist. Für die Berechnung der Lieferfristen sind in Abweichung von dem internationalen Uebereinkommen in die Verkehrsordnung die bisherigen, den Verkehrsinteressenten günstigeren Festsetzungen übernommen. Zu- schlabssristen sind den Eisenbahnverwaltungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur gestattet für Gütvr, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn gelegenen Orten (Güternebenstellen) übernommen wurde, ferner für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse und für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. Die Veränderungen, die sich mit dem 1. Januar 1893 in den Grund lagen des Eisenbahn-Frachtrechts vollziehen, sind zum Teil so erheblich, daß den Verkehrsinteressenten zu empfehlen ist, sich mit den neueil Be stimmungen eingehend bekannt zu machen. Entscheidung des Reichsgerichts. — Giebt jemand seinem Ge schäftsfreunde sein Wechselaccept, damit sich dieser damit bei anderen Personen Kredit verschaffe, und gerät sodann der Geschäftsfreund in Konkurs, so macht sich dieser nach einem Urteil des Reichsgerichts, ll. Strafsenats, vom 21. Juni 1892, im Gebiete des Preußischen All gemeinen Landrechls dadurch nicht der strafbaren Gläubigerbegünstigung <8 211 Konk.-Lrdn.) schuldig, daß er den Acceplanlen vor den übrigen Gläubigern sicherstem. Zum Zolltarif mit Italien. — Eine Zolltarif-Entscheidung erging nach einer Mitteilung der »Papierzeitung« in einer Sache be treffend Bücher, in italienischer Sprache gedruckt, für den Gesangnnterricht, wie folgt: Die darin enthaltenen Notentafeln dienen nur als Beigabe zu dem die Methode des Unterrichts behandelnden Text Auf dieselben findet die in den Verträgen mit Oesterreich-Ungarn und Deutschland für ge druckte Musikalien mit Text in italienischer Sprache vereinbarte Zollfreiheit keine Anwendung. Clichös (Stereotypplatten aus einer Legierung von Blei und Anti- Zoll von (vertragsmäßig) 18 Lire stir 100 Zur Weltausstellung in Chicago. — Wie die Tagesblätter melden, haben die Hamburg-amerikanische PaU»fahrt-Aktiengesellschaft sowohl wie der Norddeutsche Lloyd sich bereit erklärt, die Mitglieder der Reichskommission, die Aussteller und deren Angestellte für die Zeit bis zum 31. März 1893 nach Amerika und auch auf der Rückreise von da bis drei Monate nach Schluß der Weltausstellung zu einem um 25 Prozent ermäßigten Tarifpreise zu befördern. Beide Gesellschaften haben jedoch die Zubilligung dieses niedrigeren Tarifsatzes von der Beibringung einer Berliner Blatte: Schon vor längerer Zeit war von Deutsch-Amerikanern der Gedanke angeregt worden, ob es nicht in hohem Grade wünschenswert sei, dahin zu wirken, daß zur Weltausstellung in Chicago von Deutschland eine Anzahl jüngerer Leute geschickt werden könnte, welche die Ausstellungs gegenstände eingehend studieren sollten. Diese Deutsch-Amerikaner hatten sich nicht mit der Anregung des Gedankens begnügt, sondern auch selbst größere Summen in Aussicht gestellt, die für diesen Zweck zur Verwen dung^ gelangen sollten. Die Frage ist ^ nunmehr, itw i uns nur^ noch Frage am besten Herbeizufuhren sei. Es ist unbestreitbar, daß die Hinüber sendung einer größeren Anzahl junger Leute für das deutsche Erwerbs leben von größtem Vorteil sein würde. Die jungen Leute würden können. Es werden unzweifelhaft von den verschiedensten Firmen Ver treter zum Studium der Ausstellung entsendet werden, doch werden dies gewöhnlich schon praktisch erprobte Leute sein, welche die em pfangenen Eindrücke zunächst im Interesse des eigenen Geschäfts aus- beuten werden. Daneben muß es darauf ankommen, junge Leute hinüberzuschicken, welchen cs darum zu thun ist, ihre Kenntnisse zu erweitern und diese später im Vatcrlande nützlich zu verwerten und im allgemeinen Interesse thätig zu sein. lieber die Not wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufbringung eines Fonds, aus welchem solche jüngeren L ute Unterstützung erhalten würden,^ kann lassen Die deutschen Behörden sowohl wie die Privatkreise haben sicher ein gleich großes Interesse an dieser Frage, so daß auch ihnen es nahe liegt. Geld für diesen Zweck aufzubringen. Namentlich darf erwartet werden, daß die Privatkreise hierbei ihre Opferwilligkeit für gemeinnützige Zwecke im weitesten Umfange zeigen. Andere Länder, wie beispielsweise England, gehen in derselben Weise vor. Es darf gehofft werden, daß diese Anregung einen für Deutschland günstigen Fortgang nimmt. Vom Postwesen — Folgende beachtenswerte Mitteilung finden lvir in der Nationalzeitung: Die Postverwaltung hat bekanntlich vor einiger Zeit nachgegebe», daß im Verkehr zwischen Berlin und den mit der Neichshauptstadt bau lich zusammenhängenden Vororten die über 15 Gramm schweren Briefe, welche nur mit 10 «Z frankiert sind, von einer Nachlaxe befreit bleiben sollen. Wir weisen im Interesse der Leser darauf hin, daß derartige Briefe, soweit sie an den Schaltern eingeliefert werden, der gesetzlichen Taxe von 20--, im Nichtfrankierungsfalle 30 H, unterliegen. DieAbsender der nach Charlottenburg nebst Westend, Martinickenfelde Schöneberg, Rixdorf, Plötzensee, Friedrichsberg, Lichtenberg. Tegler Landstraße und Reinickendorf gerichteten doppelten Briefe ziehen von der nachgegebenen Porto-Ermä ßigung also nur dann Nutzen, wenn sie die Briefe in den Briefkasten werfen. Diese ungleiche Behandlung der Sendungen findet ihre Be- 5 H belegt. Bekanntlich werden Stadlbriefe, wenn sic in größerer An zahl am Schalter eingcliefert werden, nur hinsichtlich der ersten 15 Stück mit 10 <H, die übrigen dagegen mit 5 H austaxiert. Widmungsannahme. Se. Königl. Hoheit, Großherzog Frie d- rich von Baden hat die Widmung der von Johannes Elchlepp herausgegebenen Pracht-Alben über Freiburg und den südlichen Schwarz-
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