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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1893
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- Deutsch
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15, 19. Januar 1898. Nichtamtlicher Teil. 401 jeder einzelnen Nummer der Library für die andere Nummer Reklame gemacht und auf der Rückseite das ganze Verzeichnis derselben abgedruckt. Diese unsaubere Ware hatte Scholl bereits seit 10 Jahren in England eingesührt und daselbst als: »ägsntkorkrsat Uritain« Vertrieben. Und um sich diesen Handel mit verbotener Ware recht profitabel zu machen, berechnete Scholl 10 csnts — 8 ä, zog also daraus einen Nutzen von mehr als 33 Es war die höchste Zeit, daß diesem Treiben aus dem Boden Englands, welches den Schutz des geistigen Eigentums durch Gesetze und Vertrüge von jeher hochgehaltcn hat, Einhalt ge boten wurde. Das englische Urheberrcchtsgesetz bestimmt in Artikel 28 und 29: »Wenn irgend jemand, der nicht Eigentümer des Ur heberrechtes eines Buches oder eine von ihm ermächtigte Person ist, irgend ein durch Urheberrecht geschütztes gedrucktes Buch, welches zuerst in irgend einem Teile des Vereinigien König reichs verfaßt, geschrieben oder gedruckt (und veröffentlicht) worden ist, sodann aber irgendwo außerhalb des Britischen Reiches nachgedruckt worden ist, in irgend einen Teil des Vereinigten Königreichs oder in einen andern Teil des Bri tischen Reichs zum Verkauf oder Verleihen einführt oder ein- sühren läßt, oder solches Buch wissentlich verkauft, verlegt, feilbietet, verleiht oder zum Verkauf oder Verleihen in seinem Besitze hat, so soll jedes solches Buch verwirkt sein und von jedem Zoll- und Accisebeamten konfisziert und vernichtet werden; und jede Person, die von zwei Richtern einer lieber- tretung dieses Gesetzes förmlich überführt worden ist, soll sür jede derartige Uebertretung die Summe von zehn Pfund Sterling Buße zahlen, sowie auch den doppelten Wert von jedem Exemplar eines solchen Buches an dem die Verletzung begangen ist. »Sämtliche Exemplare eines Buches, an welchem ein gehörig eingetragenes Urheberrecht besteht, die ohne die schrift liche beglaubigte Einwilligung des eingetragenen Eigentümers des Urheberrechts in gesetzwidriger Weise gedruckt oder ein gesührt find, gelten als das Eigentum des eingetragenen Eigen tümers des Urheberrechts. Letzterer kann dieselben einklagen und in Besitz nehmen, nebst Entschädigung bei Vorenthaltung derselben, von jeder Person, welche dieselben nach schriftlichem Verlangen vorenthalten sollte.« Und Artikel 12 der Berner Uebereinkunst setzt sest: »Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk aus gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlag nahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes.« Dennoch war es sehr schwer und zum Teil unmöglich, olle diese Bestimmungen und noch dazu bezüglich aller vertriebenen Nachdruckswcrke gegen Scholl zur Anwendung zu bringen, weil die Kosten eines solchen, nebenbei sehr langwierigen Verfahrens in England ganz exorbitante sind. Es mußte daher das Ver gehen gegen Scholl schon mit Rücksicht aus die Kosten und auch mit Rücksicht auf einen schnellen und durchschlagenden Erfolg zunächst daraus beschränkt werden, hinsichtlich eines der von ihm eingesührte» und vertriebenen Nachdruckswerke eine dauernde richterliche Verfügung (porxetual injunction) auszuwirken, welche ihm die fernere Einfuhr und den ferneren Vertrieb dieses Werkes sür alle Zeiten untersagte und die Herausgabe der in seinem Besitze befindlichen Exemplare dieses Werkes anordnete. Von den vielen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehenden Werken wurde die in Stationer's Hall nicht eingetragene -Verlorene Handschrift« von Gustav Freytag bestimmt, und zwar in der Absicht, hierdurch Veranlassung zu geben, eine nicht nur für den vorliegenden Fall, bei dem es sich sowohl um eingetragene, Sechzigster Jahrgang. als auch um nicht eingetragene Werke handelte, sondern sür den gesamten Verlagsbuchhandel sehr wichtige Streitfrage, ob näm lich zur Erlangung des llrheberrechtsschutzes in Eng land die Eintragung der in den Verbandsländern der Berner Union erschienenen Werke in Stationer's Hall notwendig ist oder nicht, nochmals zur richterlichen Entschei dung zu bringen. Artikel 4 des »International anä colonial eopzrigdt Xct vom 25 Juni 188k« bestimmt nämlich: »IVdsrs an oräor rssxscting anx koroixn conntrz- is maäs uncker tds International OopMgüt Lots, tüo xrovisioas ok tdvss Lots vitü rssxsct to tüo registr^ anä äsliror^ ok coxies vk vorüs sdall not applv to vorlis proäncvck in suck eountrx srcsxt so tar as proriäoä dz: tdo oräor.« (Wenn ein Erlaß über ein fremdes Land in Ausführung der Gesetze über internationales Urheberrecht bekannt gemacht wird, so finden die Bestimmungen dieser Gesetze bezüglich Eintragung und Abgabe von Exemplaren des Werkes keine Anwendung aus Werke, die in dem besagten Lande herausgegeben sind, wenn nichts anderes in dem besagten Erlaß vorgesehen ist.) Durch »Oräor in Oonncil« vom 28. November 1887 ist die Wirkung der obenerwähnten international anä colonial cop^rixdt act aus die Länder der Berner Union ohne Einschränkung aus gedehnt worden. Nach der allgemeinen Rechtsauffaffung sowohl in den Bcrbands- ländern als auch in England selbst wurde es daher zur Erlangung des llrheberrechtsschutzes in England sür die in den Verbands ländern erschienenen Werke der Litteratur und Kunst nicht mehr sür erforderlich gehalten, daß dieselben, gleich den in England erschienene» Werken, in Stationer's Hall eingetragen werden. (Vgl. Ids la« ok Musical anä äramatic coxzwigüt bv Lävarä Olltlor, one ok der majsst/s oounssl, Ndomas blustaco 8mitd anä krsäsric bl. Vsatderlz:, Lsguirss, Larristors-at-Iav. S. 11« ff.) Dessen ungeachtet hat der Iligd Oourt ok lustlos in London in Sachen »Fishburn contra Hollingshead» vor nicht zu langer Zeit ein in Bezug auf diese Frage aussührliches Urteil erlassen, in welchem ausgesprochen ist: »tdat tds nscsssit^ kor rsgistration uuäsr tds Oopx- rigkt Xcts is not rsmorsä l>^ sso. 4 vk tds ^ct ok 1886«. »Tdo lsarusä juäxs consiäsrsä tdat tds lsgislaturs xioviäsä jsalouslz- tdat uv autdvr ok a korsigu vord sdovlä bo in a dsttsr Position in tdis oountrx tdan a Lritisd autdor.« (daß die Notwendigkeit sür Eintragung gemäß der »OopMgdt Lct- durch Artikel 4 der Acte vom Jahre 1886 nicht aus gehoben ist. Der Richter meinte, die Gesetzgebung hätte eifer süchtig darüber gewacht, daß kein Verfasser eines ausländische» Werkes sich in diesem Lande in einer besseren Lage befinden sollte, als ein britischer Unterthan). S. a. a. O. S. 163. Da in England ein richterliches Urteil beinahe die Kraft eines Gesetzes hat und auch sür die Entscheidung aller künftigen Fälle zur Richtschnur dient, somit der Rechtsschutz der in den Verbandsländern erschienenen und in Stationer's Hall nicht eingetragenen Werke in England zur Zeit ausgeschlossen erscheint, so war eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der vorliegenden Frage um so wichtiger. Zu diesem Zwecke wurde die Klage zunächst aus ein in Stationer's Hall nicht eingetragenes Werk gerichtet. Die Klage wurde bereits am 10. Dezember v. I. dem Richter imüigdOourt oklustics zu London vorgetragen und von demselben die Erlaubnis zu einer notics ok motion an den Beklagten und zu einer Vorladung desselben mit einer möglichst kurz bemessenen Frist erbeten. Der Richter erteilte nicht nur diese Erlaubnis für den von ihm schon aus den 16. Dezember v. I. angesetzten Termin, sondern erklärte auch, daß, wenn ihm am nächsten 54
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