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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1893
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- 1893-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1893
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- Deutsch
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402 Nichtamtlicher Teil. I«, 19. Januar 1893. Montag bis zum Lunch durch ein Affidavit der Nachweis erbracht werde, daß für die Verfolgung dieser Sache seitens des Klägers keine Zeit versäumt worden sei, er bereit sei, gegen den Beklagten eine öl xnrto interim jnjonction, d. h. eine einst weilige Bersügung auch ohne Anhörung des Beklagten, zu erlassen. Das von dem Richter verlangte Affidavit wurde am Montag den 12. Dezember dem Richter im 8igb Oonrt vorgetragen. Der Richter erkannte zwar an, daß der von ihm verlangte Nachweis durch das Affidavit vollständig erbracht sei, lehnte aber, wie zu erwarten war, die Erteilung der er xnrto iutorim injnnction ab, weil das betreffende Werk -Die verlorene Handschrift-, als ein in Stationer's Hall nicht eingetragenes Werk ausdrücklich be zeichnet worden war. Es war derselbe Richter, welcher das oben angeführte Urteil in Sachen »Fishburn contra Hollingshead- in Betreff der -Registration- erteilt hatte Der Counsel bat de» Richter, die prinzipielle Frage des Urteils nochmals in Er wägung zu ziehen, da die von ihm in dem erwähnten Vorprozeß getroffene Entscheidung allgemein, und zwar nicht nur in Eng land, sondern auch im Ausland und insbesondere in den Länder» der Berner Convention als im Widerspruch mit der Absicht des Gesetzgebers stehend erachtet werde. Der Richter erklärte, daß er seine Entscheidung bis auf weiteres aufrecht erhalte und dieselbe jedenfalls nicht, ohne die Gegenseite gehört zu haben, ausgeben könne. Die Sache möge daher in dem von ihm aus Freitag den 16. Dezember anberaumten Termine vor ihm ver handelt werden. Zufolge dieser Entscheidung wurde sofort eine zweite Klage und zwar mit Bezug auf das in Stationer's Hall eingetragene Werk von Paul Heyse: »Im Paradies» vorbereitet und aufge setzt Dieselbe wurde bereits am anderen Tage, den 13. De zember, von dem Counsel in öffentlicher Sitzung des Digb Oonrt ok cknstico und vor demselben Richter vorgetragcn. Diesmal wurde von dem Richter ohne weiteres de« Anträge gemäß erkannt und gegen Scholl eine 6X parke interim injnnction erteilt, durch welche ihm bis zu der am Freitag, den 16. Dezember, stattfin denden Hauptverhandlung verboten wurde, noch irgend ein Exemplar des betreffenden Werkes in England einzusühren und zu vertreiben. Diese richterliche Verfügung wurde dem Ange klagten unmittelbar nach deren Erlaß durch Eilbrief zugestellt. Das Zuwiderhandeln gegen eine solche Bersügung hat eventuell die Verhaftung zur Folge. Sowohl deshalb als auch weil sie nur nach der Bescheinigung ausreichenden Grundes erlassen wird, gilt sie in England als eine sehr entscheidende und wirksame Maßnahme. Als solche hat sic sich auch gegenüber Scholl er wiesen, denn bereits am anderen Tage, Mittwoch, den 14. De zember, trafen zuerst der Sollicitor Scholl's und später dieser selbst aus Liverpool in London ein, um die Angelegenheit wo möglich noch vor dem am 16. Dezember anstehenden Termine zu ordnen. Maßgebend für die nunmehr zu fassenden Entschließungen waren die folgenden Gesichtspunkte: 1) Die Aufhebung der prinzipiellen Entscheidung in Sachen -Fishburn contra Hollingshead - in betreff der -registration»; 2) die Unterdrückung der Einführung und des Vertriebs ameri kanischer Nachdrucke in England in einer Form, daß da durch auch für andere ähnliche Fälle ein warnendes Beispiel gegeben werde: S) die möglichste Beschränkung der aus der Sache den Klägern erwachsenden Kosten. Mit Bezug aus den erste» Punkt bestand die Absicht, die Klage Freytag contra Scholl durchzuführen und, im Falle der Ausrechthaltung des in dem früheren Urteil ausgestellten Prinzips, gegen die abweisende Entscheidung des Richters Berufung bei Lar Najostz-'s Oonrt ok Lppoal einzulegen. Diese Absicht mußte indessen aus verschiedenen Gründen ausge geben und Vorbehalten werden die Sache auf anderen Wegen weiter zu verfolgen. Als solche wurden ins Auge gefaßt: die Berichterstattung über den Fall: a) an die deutsche Reichsregierung behuss Stellungnahme zu demselben auf der voraussichtlich bald stattfindenden Con- serenz der Berner Union; l>) an die Association littorairs intornationalo in Paris behuss Verhandlung darüber auf dem nächsten Congreß; c) an das Bureau der Berner Union behufs Besprechung im »äroit ä'antsnr-. Um so mehr war nun auf eine möglichst befriedigende Lösung des Prozesses^Scholl nach dem unter 2 angegebenen Ge sichtspunkte Bedacht zu nehmen. Vor allem kam es daraus an, wenigstens hinsichtlich eines der von Scholl in England eingeführten und vertriebenen ameri kanischen Nachdruckswerke ein bestimmtes dauerndes richterliches Verbot zu erhalten, mit der Befugnis, dasselbe überall zu veröffentlichen und dadurch vor ähnlichem Gebaren zu warnen. Der Erlaß eines solchen Verbots war in der aus Freitag den 16. Dezember anberaumten Hauptverhandlung bezüglich des Heyse'schen Werkes: »Im Paradies- bestimmt zu erwarten, da gegen bezüglich des Freytag'schen Werkes: -Die verlorene Hand schrift- aus den angegebenen Gründen zweifelhaft. In dem letzteren Falle mußte daher mit einer Abweisung der Klage und einer Verurteilung des Klägers in die Kosten gerechnet werden. Um nun einerseits den Erfolg beider Klagen zu sichern und anderseits die Kosten der Hauptvechandlung möglichst zu be schränken, bot sich der Ausweg dar, daß der Beklagte durch Vergleich sich verpflichte: 1) sich dem Klagegesuch in beiden Fällen, sowohl hinsichtlich des Verbots ; als hinsichtlich der Uebernahme der durch den Prozeß in England entstandenen erstaltungspflichtigen Kosten, vollständig zu unterwerfen; 2) zum Erlaß eines dauernden gerichtlichen Verbots gegen ihn in dem am 16. Dezember anstehenden Termine, und zwar ausdrücklich in der Klagesache des in Stationer's Hall nicht eingetragenen Werkes: »Die verlorene Handschrift-, seine Zustimmung zu erklären; 3) die Kraft des Verbots bezüglich aller von George Munro in New-Aork nachgedruckten deutschen Berlagswerke anzuerkennen und die sämtlichen in seinem Besitze befindlichen Exemplare dieser Nach- druckswcrke an den klägerischen sollicitor heraus zugeben. Ein solcher Vergleich, welcher um vieles mehr gewährte, als was mit der Durchführung der beiden Klagen hätte erreicht werden können, ist mit dem Beklagten am 15. Dezember 1892 abgeschlossen worden. Auf Grund dieses Vergleichs ist am nächsten Tage, Freitag den 16. Dezember, in öffentlicher Sitzung des Digb Oonrt ok ckustico zu London die folgende xorxotual illjunction gegen Scholl erlassen und verkündet worden In tbv liixb Oonrt ot cknstico Obancor^ Division 1892. lk. 2015. 10 cknstico 8tirling. Drains tbo 16^ cka^ ok Docowbsr 1892. Dotvoou Onstav broxtan .... 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