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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1893
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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15, IS, Januar 1893, Nichtamtlicher Teil. 403 1892 and tks Likibit tksrsin rökksrock to, auck dvtk partiso ky tksir Oounsol ckssirinF sack oonsslltiox tknt tks kssnvss ot tkis raotton skoulä bs trustsci as tks tris.1 ok tkis Xotion anck also oonssntinA to dis Orckor, 1k!s oourt ckotk orckor tknt tks Ookovckant Okarlos 8okoI> dis sorvants anck Lxonts de xorxotuallx rostrainock krow ill- krinxinA tko klamtikk's Oox^risskt in tks dook ontitisä: ,vis Voilorono üancksokrikt' xudlisksä at I-sixrix in trorman^ in 1864 anck moro osxooiali)' krom iwxoitinx or vausinx to bö iwxortock, xubliskinx or issvinß to tks xudlie an^ knrtkor coxios ok tks saick dook or an^ oolonrablo or otksr imitatious ok tks saick dook. Lack it is orckoroä tkat tko Dokouckant Okariss 8okoii cko äo- livor to tko klaintikk's solioitors all coxios in kis xossossion or i>o»or ok tko saick dook anck it is orcksrvck tkat tko vokonckant Okarlos 8ckoII cko pa) to tko klaintikk Olustav lkrs^taz dis oosts ok tkis aotion to ko tarock dx tko Tnrinx Uastor«, 0. L, 1, 1892 X 1794, L»t°> ckan, 11 — 1893, (»Auf den an diesem Tage vor diesem Gericht sowohl sür den Kläger als auch für den Beklagten durch den Counsel gestellten Antrag und nach erfolgtem Vortrag der am 10, De zember 1892 erlassenen Verfügung nebst der derselben beige- sügten eidlichen Aussage des Carl Paul Schmidt vom 10, De zember 1892 und der darin enthaltenen Darstellungen, des gleichen der eidlichen Aussage des Carl Paul Schmidt vom 13, Dezember 1892, sowie auch einer eidlichen Aussage des John William Thompson vom 16, Dezember 1892 und der darin enthaltenen Darstellungen und schließlich der durch den Counsel ermittelten Wünsche und Zustimmungen beider Parteien — soll die Verlesung dieses Antrags einer Haupt- Verhandlung gleichkommen, sowie der Zustimmung zu der folgenden Verfügung: Dieser Gerichtshof verordnet, daß es dem Beklagten Charles Scholl, seinen Angestellten und Agenten, aus immer verboten sein soll, das Verlagsrecht des Klägers an dem Buch: »Die verlorene Handschrift«, erschienen 1864 in Leipzig (Deutschland) zu verletzen und noch ganz besonders verboten sein soll, besagtes Buch, weder bunte noch andere Nachdrucke desselben, einzuführcn oder cinsühren zu lassen, zu verlegen oder zu verbreiten. Es wird ferner verordnet, daß der Beklagte Charles Scholl alle Nachdrucke dieses Buchs, die in seinem Besitze oder unter seiner Verfügung sind, dem Anwalt des Klägers aus liefere und daß der Beklagte Charles Scholl dem Kläger Gustav Freytag die Kosten der Klage zahle, sowie sie vom tariux wastar sestgcstellt werden,«) Durch den mit Scholl abgeschlossenen Vergleich ist die Kraft dieser Verfügung auf die sämtlichen 235 in der »Deutschen Library« enthaltenen, von George Munro i» New-Uork nachgedruckten deutschen Ver lagswerke erstreckt worden. Die noch im Besitze von Scholl befindlich gewesenen Exem plare dieser amerikanischen Nachdrucke sind demselben bereits abverlangt und dem Sollicitor in London ausgeliesert worden. Als ein wichtiges Ergebnis dieses Prozesses ist hervorzuheben, daß derselbe Richter, welcher die prinzipielle Entscheidung in Betreff der Eintragspflicht ausländischer Werke erlassen hat, in dem vor liegenden Fall, aus Grund des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien, veranlaßt war, eine dem Prinzipe seiner früheren Entscheidung entgegengesetzte Verfügung zu treffen und durch dieselbe auch einem in Stationsr's Hall nicht einge tragenen ausländischen Werke den Schutz der englischen Gesetzgebung angedeihen zu lassen. Die Kraft der früheren Ent scheidung ist dadurch jedenfalls erschüttert worden, und es steht zu hoffe», daß nunmehr auch die allgemeine Rechtsanschauung in Betreff dieser wichtigen Frage eudgiltig zur Anerkennung gelangen wird. Als ein weiteres wichtiges Ergebnis dieses Prozesses ist hervorzuheben, daß durch die im Lligk Oourt ok lustlos zu London ausgewirkte richterliche Verfügung dem unlauteren Treiben der amerikanischen Nachdrucker auf englischem Boden ein jähes Ende bereitet worden ist. Möchte dieser Fall in Amerika selbst, dessen Gesetzgebung eine so unerhörte Ausbeutung fremder Geistesarbeit, wie sie sich in diesem Prozesse enthüllt, zugelasse» hat, Beachtung finden und das litterarische Rechtsbewußtsein zu einer größeren Anerkennung auch der Rechte fremder Autoren bestimmen, als wie sie vorläufig noch in den Gesetzen und Verträgen dieses Landes zum Ausdruck kommt! Den beteiligten Firmen, die zur Wahrung ihrer wohl erworbenen Rechte und damit zugleich im Interesse der Schrift steller und des gesamten deutschen Verlagsbuchhandels das Wagnis eines in seinem Ausgange nicht ganz sicheren Prozesses im fremden Lande unternommen haben, gebührt der Dank aller derer, die mit ihnen gemeinsame Interessen haben. Nicht minder schuldet man Dank auch Herrn Rechtsanwalt vr, Paul Schmidt, dessen umsichtiges und energisches Eingreifen diesen Erfolg herbei- gesührt hat. Rnöfler'sche Farbcnxinkdrucke. In unserer Nr. 297 vom 22. Dezember v. I haben wir aus den -Grenzboten« einen Artikel abgedruckt, der sich mit den unvergleichlich schönen Farbenholzschnitten der Herren H. L R. Knöfler in Wien be schäftigt und ihnen gebührendes Lob spendet. In zwei Punkten indes forderte der Artikel zum Widerspruch heraus, indem er erstens den un verkennbaren Fortschritten der photographischen Technik jede Bedeutung absprach und zweitens der Zinkätzung ein unverdient schlechtes Zeugnis ausstellte. Wir haben nicht unterlassen, die hier so übel meggekommenen Vervielfältigungsverfahren in Schutz zu nehmen und gegen das Irrige beider Anschauungen Verwahrung einzulegen. Bezüglich der Photo graphie glauben wir in unserer Beschreibung des erstaunlich gelungenen photographischen Farbendrucks von l)i E. Vogel jun. und W. Kurtz in New-Dork (Börsenblatt Nr. 6 vom 9. Januar) den Nachweis ihres ungewöhnlichen Wertes für die Vervielfältigung farbiger Vorbilder ge liefert zu haben. Für die Zinkätzung sind wir heute in der angenehmen Lage ein aufrichtig anerkennendes Wort einlegen und somit auch deren gefährdete Ehre retten zu dürfen. Die Herder'sche Verlagshandlung in Freiburg, die an dem Grenz botenartikel außerdem (aber wohl nicht mit Recht) auszusetzen fand, daß er den Anschein erwecke, als seien die Knöfler'schen Farbenholzschnitte etwas Neues, während diese berühmte Kunstanstalt doch bereits seit vielen Jahren die vollendetsten Farbenholzschnitte liefere, übersandte uns aus ihrem Verlage eine prächtige Auswahl Knöfler'scher Erzeugnisse. Es sind vier Farbenholzschnitte, darunter ein Gnadenbild (Maria Schnee in Rom) im Maßstab von 53 om : 36 ew, die sämtlich die entzückende Meister schaft der Wiener Kunstanstalt aufs anschaulichste beweisen, daneben aber eine ganze Reihe von kleineren und größeren farbigen Zinkdrucken, aus deren überraschender Sauberkeit und Farbenpracht die ungeahnte Brauchbarkeit auch dieses Druckverfahrens für farbige Vervielfältigung ohne weiteres einleuchtet. Mit der unvergleichlichen Klarheit des Knöfler'schen Holzschnittes können sich diese Zinkdrucke freilich nicht messen; immerhin zeigen die Proben, was der Zinkdruck unter der Hand des Meisters zu leisten ver mag, und daß es, wie bei so vielem, weniger auf das Material an sich, als auf dessen richtige und sorgfältige Behandlung ankommt, wenn Erfolge erzielt werden sollen. Es ist natürlich nicht möglich, aus der bloßen Beschreibung dieser Farbenbilder sich ein Urteil zu bilden, und das wollen wir unseren Lesern auch nicht zumuten. Die Bilder behandeln sämtlich religiöse Stoffe katholischer Observanz, und der Leser weiß, daß in Legenden- und Heiligenbildern mit Gold und Farben nicht gespart und namentlich aus Reinheit der letzteren Gewicht gelegt wird. Diese Reinheit und Klarheit ist in den Knöfler'schen Zinkdrucken vorzüglich gewahrt. Wir gestehen, daß auch wir dem allerwärts verkannten Zink eine so vollendet saubere Arbeit nicht zugetraut hatten Die Zeichnung bringt natürlich nicht die klaren Linien des Holz schnitts, zeigt aber immerhin ein unerwartet scharfes Bild und ist namentlich in den Gewändern aller Anerkennung wert In der Zeichnung der Hände und Gesichter tritt die Sprödigkeit des Materials deutlicher hervor; hier zeigt sich noch manche Härle, die aber vielleicht auch nicht unüberwindlich sein dürste. Wo es sich dagegen in der Hauptsache um Ornament handelt, ist der Zinkdruck durchaus einwandsfrei. Unter den eingesandten Proben fand sich ein vom Zink gedrucktes Titelblatt z
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