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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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87. 3ahrg«»g Nr. 1V1 <R. SO). Leipzig, Dienstag den 11. Mai 1S2O. L «scheint werktäglich. Dezuaspeeis im Mitgliedsbsitrag «In- rr Dis ganze Seite umsapt seo visrgeipaitene P-titzeaety'bi- j geschloßen, weitere Exemplars zum eigenen Gebrauch frei;. Seile oder deren Raum kostet 2.25 MS.; Mitglieder des ; Seschästsstelle oder bel>postllbsrweiiung innerhalb des Deut- rr DSrjenvereins zahlen für eigene Anzeigen 75 Ps. s. d Selle, « schen Reiches 80 Mark halbjährlich. Mchtmitglieder im rr'/, S. 250 M , h-S-lZS M.,'/.S.S5M,, Stellengesuche werde« 1 Deutschen Reiche zahlen für jedes Exemplar 80 Mark halb- ;; mit 40 <ps. die Seils berechnet. In dem Illustr. Teil: s. Mltgl. i jährlich. Rach dem Musland erfolgt Lieferung über Leipzig rr d. Dörjenversins 6. N0M.. t^S- 210 M„ >/, 6. 400 M., 4 oder durch Kreuzband, an Richtmitglisdsr in diesem Falle N f-Richtmitgl. 180 M-, 350 M.. S50 M. Dsilagen werden nicht gegen 7.50 Mark Anschlag für jedes Exemplar. ft angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. j, Rationierung d. Dörjenblattraumes. sowie Preissteigerungen, auch ohne besond. Mitteilung im Einzslfall sederz. Vorbehalten. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Hierdurch geben wir bekannt, daß die nicht im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgeführte Firma H. Osterloh, Bücher und Musikalien, Leipzig, Göschenstratze 19, U weigert, die Verkaufsbestimmungen einzuhalten. Deshalb ders die Firma nicht als Händler angesehen werden. Wir bitten, hiervon Kenntnis zu nehmen. Leipzig, am 10. Mai 1920. Seschästsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Bekanntmachung! Ein Herr Wolff bietet unter der Bezeichnung Fr. G. Lolff'sBuch Handlung in Berlin, Bötzow st r. 17, Ucher unter dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an. Ne sestgestellt wurde, befindet sich in dem bezeichneten Hause inne Buchhandlung; vermutlich wohnt Herr Wolff bei einem Meier in Aftermiete und vertreibt von dort die Bücher. Fr. G. Wolff's Buchhandlung steht nicht im Adreßbuch der Deutschen Buchhandels. Leipzig, den 10. Mai 1920. Seschästsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Einführung in die neuen Steuern. Von vr. Alexander E l ste r. Wenn ich im folgenden auf Wunsch der Redaktion des Bör senblatts einen Überblick über die neuen Steuergesetze gebe, so We ich zunächst die Notwendigkeit, zu betonen, daß bei der Schwierigkeit und Umfänglichkeit der neuen Gesetze ein solcher Überblick nichts anderes bieten kann, als den Buchhändler ein- Mren in den Reichtum des neuen Steuersegens, damit er Witz, worum es sich eigentlich handle. Die Benutzung von iminmtaren wird dadurch nicht überflüssig gemacht, denn in Zweifels- und Streitfragen sind zu viele, und die Streit- und Mselssragen sind derart, daß sich die Steuergelehrten über imches noch lange streiten werden. Für einzelne Fragen, die teil Buchhandel besonders angehen, versuchte ich schon Aus- Micheres zu geben. In verschiedenen Partien der folgenden Msiihrungen wiederhole ich das, was ich in der Deutschen Laleger-Zeitung darüber geschrieben habe, da namentlich das über den wichtigsten Inhalt der neuen Gesetze Mitzuteilende mst Woriveränderungen neu zu fassen keinen Sinn hat. Aber das Verlegerische lasse ich hier zurücktreten und versuche dafür einiges für das Sortiment und das Kommissionsgeschäft Wichtige hervorzukehren. 1. Die Reichsabgabenordnung ist ein überaus scharfes, ein drakonisches Gesetz, und da es die Grundlage des gesamten neuen Steuerrechts ist, so gilt dieser strenge Charakter mittelbar also auch für die anderen Steuergesetze. Es wird auch die Leser des Börsenblatts interessieren, zu hören, daß man mit gewichtigen Gründen die Rechtsgültigkeit der ganzen Neichsabgabenordnung bestritten hat (so Reichsgerichtsrat Dü ringer in »Recht und Wirtschaft« 1920 Nr. 1): sie sei verfassungs widrig; denn der Art. 84 der Reichsverfassung spricht ausdrück lich vou der Steuerverwaltung der Länder, über die dem Reich nur eine Beaufsichtigung zusteht. Die Reichsabgabenordnung, die die ganze Verwaltung den Ländern abnimmt und auf das Reich überträgt, stimmt daher nicht mit der Verfassung überein, ist also verfassungswidrig. Ein anderes sehr schwerwiegendes Bedenken besteht gegenüber dem 8 5 der Reichsabgabenordnung, der im Gegensatz zu allen anderen Gesetzen und zu der Verkehrs sitte erklärt, durch »Mißbrauch von Formen und Gestaltungs möglichkeiten des bürgerlichen Rechts« könne die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Das ist ein ganz unge- heuerlicher Satz. Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bür gerlichen Rechts konnte bisher jeder gebrauchen, wie er wollte, sofern es nicht Gemeinheit oder verbrecherischer Gebrauch war. Wenn der 8 5 sagt, Mißbrauch solcher Formen heiße: Wahl ungewöhnlicher Rechtsformen, wenn derselbe wirtschaftliche Er folg wie bei der Wahl der gewöhnlichen Rechtsform erzielt wird und der ungewöhnliche Weg nur geringe sonstige Rechts nachteile mit sich bringt, so heißt das, im Steuerinteresse Fort bildung der Formen verhindern und das formale Recht aus einem Begleiter des Wirtschaftslebens zu seinem Tyrannen zu machen, und zwar aus krassestem Fiskalismus. Die Behördenorganisation, die einen Hauptabschnitt des Gesetzes bildet, brauchen wir hier nicht besonders zu besprechen. Der Steuerpflichtige hat es mit dem Finanzamt seines Bezirks zu tun, und nur im Jnstanzenzug bei Streitfragen und schwie rigeren Entscheidungen kommt seine Sache vor das Landes finanzamt, den Reichsfinanzhof, den Reichsfinanzmtnister. Die besondere Bedeutung der neuen Behördenorganisatton der Fi nanzverwaltung liegt in der durch sie geschaffenen Reichseinheit in Steuersachen. Wichtig ist aber für den Abgabepflichtigen die im 8 6 an die Behörden gerichtete Vorschrift: »Wo im Sinne des Gesetzes die Behörden die Entscheidung nach ihrem Ermessen zu treffen haben, hat sie nach Recht und Billigkeit zu erfolgen«. Die Betonung der Berücksichtigung der Billigkeit kehrt in diesem Gesetz noch öfter wieder (z. B. 88 105, 108) und kann bei rechter Benutzung eine Waffe für den Steuerzahler sein. Der Geschäftsherr ist verantwortlich und haftbar für Steuer hinterziehungen oder Steuergefährdungen, die seine Angestell ten für ihn (in seinem Interesse) begehen; diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn es ohne Wissen des Geschäftsherrn oder seiner Prokuristen geschah und diese bei der Auswahl und Be aufsichtigung der Angestellten die erforderliche Sorgfalt ange wandt haben (8 92).
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