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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1920
- Strukturtyp
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- Band
- 1920-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1920
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- Deutsch
- Sammlungen
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Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Wertermitt lung der Sleuerobjekte. Nach der Reichsadgabenordnung ist bei Bet«eiflungen der gemeine Wert zugrunde zu legen, jede wirt schaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen (8 137). Bei der Bewertung von Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet ist, soll in der Regel davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weitergeführt wird. Für die Bewertung der dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände ist der An- schaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Ab nutzung maßgebend unter Zulassung des Ansatzes eines nied rigeren Wertes, wenn er dem wirklichen Wert zur Zeit der Bilanzaufstellung entspricht (8 139). Zwischen diesen beiden Bestimmungen (8 137 ^md 8 139) scheint ein Widerspruch zu bestehen. Denn einmal heißt es, das Vermögen solle nach dem gemeinen Wert geschätzt werden, wobei der bei der Veräußerung zu erzielende Preis für die Feststellung des gemeinen Wertes maßgebend ist, und dann heißt es, der Anschaffungs- und Herstellungspreis aller dem Unter nehmen dienenden Gegenstände sei einzusetzen abzüglich der bis herigen Entwertung. Der WiSerspruch läßt sich aber, obwohl das Gesetz hier infolge nachträglicher Änderungen einen gewissen Zwiespalt nicht ganz verwischt hat, ausgleichen, wenn man im Sinne der steuerbehördlichen Auffassung Anlagewerte und Umsatzwerte unterscheidet. Den Umsatzwerten zugehörig sind die zum Verkauf stehenden Waren, auch Rohstoffe, den An lagewerten gehören die Einrichtungen, Grundvermögen usw. zu. Dieses ist das abnutzungsfähige Kapital, das nicht nach Kon junkturwert eingesetzt werden soll, jenes ist das auf Warenkonto laufende variable, nach der Preisgestaltung sich ändernde Ver mögen, das nun je nach seinen Marktpreisen (dem gemeinen Wert) eingeschätzt werden soll. Soweit wäre leidliche Klarheit zu erzielen. Aber wenn die Frage auftaucht — und sie taucht sicher aus —, ob das g a n z e U n t e rn e h m e n als solches nach seinem gemeinen Wert geschätzt werden soll, dann kann man annehmen, wie z. B. ve. H. Schlag in der Deutschen Allgemeinen Zeitung Nr. 88 vom 17. Februar 1920 es tut, daß grundsätzlich von dem gemeinen Wert ausgegangen werden müsse und das Unternehmen, wie 8 137 noch betont, als wirtschaftliche Einheit betrachtet und somit das Ganze — Anlagewerte und Um satzwerte — zusammengenommen nach dem heutigen gemeinen Wert geschätzt und somit wohl meist höher bewertet werden müsse. Schließt man sich dieser Auffassung an, so bliebe für die Anwendbarkeit des 8 139 nur der Fall übrig, daß der ge meine Wert niedriger ist, sodaß Raum bliebe für die Be wertung nach Gestehungskosten abzüglich der Benutzung. Eine solche Auslegung des 8 138, selbst im Zusammenhang mit 8 137, ist meiner Ansicht nach aber ein Unding. Dann hätte der 8 139 überhaupt keine Bedeutung mehr. Man würde mit Recht fragen, warum er in das Gesetz gebracht sei. Da er dort steht, muß er Bedeutung beanspruchen, selbst wenn dann diese Bedeutung eine starke wird und dem 8 137 erheblichen Abbruch tut. Das ist dem Charakter der beiden Paragraphen durchaus gemäß, denn 8 137 spricht einen Grundsatz aus (lsx gsnerslis), ß 139 eine Be schränkung (lex speeisiis), und diese geht nach allgemeiner Rechts regel der anderen vor. Man schätze also die Umsatzwerte nach dem gegenwärtigen Stande, nach gemeinem Wert, unter Berücksichtigung des Unternehmens als einer wirtschaftlichen Ein heit ein, aber die Anlagewerte berechne man nach den Ge stehungskosten abzüglich ihrer Abnutzung. Im Verlag gehören die Verlags Vorräte zur ersteren Kategorie (im Sortiment das Lager), die Verlagsrechts gehören aber nicht zu den Um satzwerten, müssen vielmehr zu den Anlagewerten gerechnet werden. Daß das Steuerrecht hie und da mit dem Handelsrecht in Widerspruch tritt, ergibt sich auch hier. Die amtliche Begründung zur Reichsabgabenordnung scheut sich gar nicht, diesen Gegensatz hervorzuheben und sich dadurch eigentlich ein kaufmännisch und moralisch sehr schlechtes Zeugnis auszustellen. Da wird denn auch ausdrücklich betont (S. 111 der Begründung, Drucks, d. Nat.- Vers. Nr. 759), daß steuerrechtlich Abschreibungen nur zulässig sind, wenn sie durch Wertminderungen gerechtfertigt werden, und daß dieser Grundsatz namentlich auch auf die immaie« Werte anzuwenden sei. »Die Erfahrung lehrt täglich, ie« für solche immateriellen Werte bei Veräußerung eines GW gezahlt wird; deshalb müßen sie auch steuerrechtlich, z. B.bnk Besitzsteuer oder der Erbschaftssteuer, berücksichtigt werden, wesentlich andere Frage ist, wieweit man in der Praxis Hw gehen will. Es wird geboten sein, nur das, was sicher eijiu werden kann, als gemeinen Wert anzusetzen. Dabei wird dn Ermessen des Steuerpflichtigen ein weiter Spielraum zu Ich sein, wenn es sich aus das sachverständige Urteil erfahrener k rufsgenossen stützen kann.« Für die Praxis also kommt derÄ fasser dieser amtlichen Begründung zu einem anerkennens!« und mit der handelsrechtlichen Auffassung ziemlich übereiusl» menden Ergebnis, und das ist, da die Begründung unter stack Berücksichtigung der fiskalischen Interessen geschrieben ist, srf bemerkenswert. Auch bezüglich der geschäftlichen Ermittlung des gern« Wertes und der Gültigkeit der Bilanz ergeben sich Unsliunm keilen mit 88 40 und 261 des StGB. Die Reichsabgabenordnung unterscheidet die nach beslchr den Gesetzen schon vorhandene Buchführungspflicht und die»« der Reichsadgabenordnung enrpfohlene Buchführung (Solldi: schrift des 8 164). Wer an und für sich schon verpflichtet Is Bücher zu führen, wie jeder Kaufmann, also auch der Verlep soll seine Bücher nach gewissen Grundsätzen führen. Werd« tut — also auch der Nichtverpflichtete, wenn er es tut za winnt dadurch der Steuerbehörde gegenüber (laut 8 208) dieA mutung der Richtigkeit für seine Aufzeichnungen und Eiuw gungen. Durch Erfüllung dieser Sollvorschrift erleichtert er sch also den Nachprüfungsverkehr mit der Steuerbehörde, falls W nlcht Anlaß zu besonderem Mißtrauen ihm gegenüber hat. W Sollvorschrift für Nichtkaufleute bezieht sich auf jedermann O einem Einkommen von mehr als 10 000. Nach dem Uuisy steuergesetz muß jeder Auszeichnungen über seine Uiustz machen. Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige Bücher, Aufzch nungen und Geschäftspapiere vorzulegen (88 173, 207), abei dn Finanzamt soll allerdings die Vorlegung erst verlangen, l» die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt oder BcdM gegen die Richtigkeit vorliegen, und die Einsichtnahme soll lu» lichst in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des St« pflichtigen geschehen. Betreten seiner Räume durch die St« beamten, Abschätzungen, Nachschau u. dgl. sind vorgesehen (M, 196 ff-, 401 ff.), und der Steuereid kann ebenfalls verlangt« den (88 176, 184, 209, 298). Eine weitere wichtige Neuerung ist die weitgehende M kunftspflicht dritter Personen. Zwar bleibt es bei dem Wi Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, und Angehörige, senin Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte und Geistliche können die Aus kunft verweigern, aber im übrigen haben Beamte, Banken, SM kassen jegliche Auskunft zu erteilen und können sich hinter Im Berufsgeheimnis verschanzen (88 177 ff.). Dazu ko« (88 189 ff.) eine weitgehende Anzeigepflicht, so die Einreichung eines Kundenverzeichnisses der Banken und Sparkassen, eine Ln standspflicht der Behörden (88 191, 192). Von der St« aufsicht mit Durchsuchungs- und Nachschaurccht habe ich sch- gesprochen; ja es gibt sogar eine Art Schuldhaft (§§ M, A und andere Zwangsmittel (88 298 ff.). Andererseits ist aber auch der Rechtsgang, die Einlegung von Rechtsmitteln, eingehend geregelt (88 217 ff.): Einspruch Berufung und Rechtsbeschwerde im Berufungsverfahren, fcchtungs- und Beschwerdeverfahren. Das Steuerstrafrecht, das in 88 355 ff. eingehend geregelt ist, erklärt als Steuerzuwiderhandlungen »strafbare Verletz« gen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Be> steuerung auferlegen«. Als Steuerzuwiderhandlung gilt auch eine dem Täter oder Teilnehmer gewährte Begünstigung. scharfe Ton macht sich schon hier geltend, aber Weiler noch im 8 363, wo gesagt wird, im Straferkenntnis könne angeorduel werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten bekanul zu machen sei, und im 8 365, wo es heißt: »Bei der Venn- teilnng wegen Steuerhinterziehung ist neben der Geld- oder Frei, »66
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