Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200511
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192005118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19200511
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-05
- Tag1920-05-11
- Monat1920-05
- Jahr1920
-
5383
-
5384
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
A M, 11. Mai 1920. Redaktioneller Teil. Hörsenblatt f. t. Dtschn. Vuchhanvel. 5. Das neue Gesetz über die Steuernachsicht (General- Mdon) wiederholt eine Maßnahme, die man beim Wehrbeitrag angewandt hat und die nun nochmals wirken soll angesichts der groben neuen Belastungen, bei denen man einerseits Steuer ten sülchtet, andererseits ein hohes Steueraufkommen fis- Ich'cherseits besonders zu wünschen Anlaß hat. Es handelt sich M Verzeihung für das vor dem 1. April 1915 nicht angegebene Mlommen und Vermögen, mag die Nichtangabe vom Steuer- Mügen selbst oder von seinem Erblasser geschehen sein. Es nmd aber zwar die Strafe, nicht jedoch die Nachzahlung er lassen. Die Angabe mußte, wenn der Steuerpflichtige von Strafe hei bleiben wollte, bis zu einem inzwischen abgelaufenen Termin üö. April) erfolgen. Die Wirkung soll besonders für das Neichsnotopfer, die itiiegsabgabengesetze und die neue Reichseinkommensteuer mit ihren Ergänzungssteuern sich einstellen. Interessant kann die Ltikung bei den Kriegsabgabegesetzen sein. Je geringer das m Jahre 1914 angegebene Vermögen war, um so größer würde der Unterschied zwischen diesem und dem jetzt richtig anzugeben den Vermögen und um so größer also der (sehr hoch zu ver heuernde!) Vermögenszuwachs. Der Anreiz also, der darin liegt, diesen Vermögenszuwachs kleiner erscheinen zu lassen durch die zu niedrige Angabe des heutigen Vermögens, soll durch die rleueinachsicht beseitigt werden. 6. Besteuerung des Mehreinkommens (Mehrgewinnes) und desVermögenszuwachses. Vorweg besteuert wird Mch Maßgabe der bisherigen Kriegsgewinnsteuergesetze) durch die Gesetze vom 10. September 1919 das bei der Veranlagung bir das Rechnungsjahr 1919 für den einzelnen oder für Er- mrbsgesellschaften sich ergebende Plus an Einkommen oder tzermögen gegenüber den Friedensjahren. Das ist also der ich weiter hier verwirklichte Gedanke der Kriegssteuer. Der Suchhandel wird unter dieser Steuer nicht erheblich leiden, kn Absatz zahlreicher Buchhandlungen war ja in den Kriegs- Wen gesteigert. Manche haben daher erhöhten Erlös im Jahre M gehabt. Was sich da in gleicher Buchführung und Bi- Wierung gegenüber den Friedensjahren ergibt, unterliegt dieser rondersteuer, die verschieden ist für Einzelkaufleute (Einzel- Xisonen) und Gesellschaften. Es wird versteuert die Differenz ! Mchen Kriegseinkommen 1918 und Friedenseinkommen 1914 M Einzelpersonen), zwischen Kriegsgewinn 1918 und Fric- ^gewinn 1914 (bei Gesellschaften). Bei Einzelpersonen be- chl der Steuersatz für die durch Subtraktion 1919—1914 er- Molte Summe bei den ersten 10 000 ./k 5"/» steigend in rascher Progression bis auf 70°/» (bei den die 400 000 übersteigenden Be chen). Da aber als Friedenseinkommen (für diese Steuer) iruchwcg 10 000 ./k angenommen wird und bei jedem unter UM bleibenden Einkommen die ersten 3000 ./i nicht ver murt werden, so bleiben alle Personen frei, die 1918 nicht stM verdienten, und bei den Personen mit weniger als UM 1918er Einkommen bleiben 13 000 außer Ansatz, M mehr als 30 000 bleiben 10 000 außer Ansatz. Bei Gesellschaften ist eine andere Besteuerungsskala festge- ich. Diese weicht auch von den bisherigen Kriegssteuergesetzen loch die Höhe der Sätze ab, die diesmal nicht progressiv, son- i Xm degressiv ausgebaut sind. Der Normalsteuersatz ist auf 807» xr Mehlgewinns festgesetzt, von dem durch mäßige Abstriche j inrmieigegangen wird, wenn der Mehrgewinn geringer als MM ist oder wenn ein höherer Gewinn nicht in rechtem iMtnis zum Grund- und Stammkapital steht. Für die Be- Onung des im fünften Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäfts- Olms dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Waren mille, die in diesem Jahre veräußert worden sind, anstatt mit O Buchwert der letzten Friedensbilanz mit dem wirklichen 8we angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der .M Fliedensbilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunktals H R Juni 1914 gehabt haben. Die Besteuerung des Vermögenszuwachses scheint -w dos letzte Mal zu geschehen, die eigentliche Kricgsgewinn- kun steht also vor ihrem Abschluß. Sie sieht diesm'al eine tzilchmg jedes den Betrag von 5000 übersteigenden Zu- «ochses mit 10 bis 1007° vor; d. h. anfangs ist die Steuer mäßig, bis dann bei einem Vermögenszuwachs von mehr als 380 000 der überschießende Teil ganz weggesteuert wird, so daß ein solcher Gewinner im Höchstfall nur 172 000 behält, und auch schon auf dem Wege dahin fand ein erheblicher Ader laß statt. Diese Steuer packt aber übrigens nur Einzelpersonen mit ihrem Vermögenszuwachs, nicht den Vermögenszuwachs von Gesellschaften als solchen. Da die Gesetze über Reichseinkommensteuer mit der Körper schaftssteuer sowie die Kapitalreniensteuer bei Abfassung dieses Artikels noch nicht fertig waren, soll über diese später berichtet werden. Die geplante Aufwandsteuer ist aber an dem allge mein laut gewordenen Widerstand schon im Reichsrat gescheitert. Statt dessen wurde im Reichsrat ein Besitz st euergesetz an genommen, das sich mit einer Besteuerung des Vermögenszu wachses begnügt und insofern ergänzend zu dem Kriegsabgabe gesetz über Vermögenszuwachsbesteuerung als Dauereinrichtung hinzutritt. Eine Art Vermögenssteuer also, die zum erstenmal nach dem Vermögensstand vom 31. Dezember 1922 erfolgen soll. Gegenüber dem alten Besitzsteuergesetz werden die Steuersätze natürlich erhöht, und zwar auf 1—10°/°, aber mit allgemeiner Durchstaffelung. Auch hierauf soll heute noch nicht näher einge gangen werden. 7. Das Reichsnotopfer. Grundsatz: Ohne Rück sicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung sind alle natürlichen und juristischen Personen mit ihrem gesamten inländischen Grund- und Betriebsvermögen abgabepflichtig (8 3). Als steuerbares Vermögen gilt grund sätzlich das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden; es umfaßt Grundstücke, Betriebsvermögen, Kapitalvermögen (8 6). Zum Grundvermögen gehören auch Grundberechtigungen (8 7), zum Betriebsvermögen alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände und alle aus dem Be triebe herrührcnden und andere Vorräte, die zur Weiterveräuße rung bestimmt sind (8 8), zum Kapitalvermögen außer Geld, Wertpapieren, Guthaben, Kapitalwert von Rechten auf Renten und noch nicht fälligen Kapital-Versicherungsansprüchen namentlich auch selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (8 9). Nach Äußerung des Reichsfinanzministers bei den Ausschuß beratungen gehört das Geldkapital, das für den Gewerbebetrieb nötig ist und in ihm arbeitet, zum Betriebsvermögen. Der vorgetragene Gewinn ist steuerpflichtig, nicht aber der am Schluß des Jahres sich ergebende Gewinn selbst. Der Steuerpflichtige, der eine Abschreibung der Verlags rechte und eine kaufmännisch vorsichtige Bewertung der Vor räte und Anlagen (vgl. oben bei 1) nicht als Steuerbilanzauf machung, sondern überhaupt ehrlicherweise in seiner richtigen Geschäftsbilanz durchgeführt hat, wird diese kaufmännische Überzeugung vertreten und durchzuhalten suchen müssen, freilich unter Berücksichtigung der neuen Forderungen der neuen Ge setze. Ist der Wert der drei Gruppen von Vermögen bilanzmäßig festgestellt, so erkennt man die gewaltige Höhe der Abgabe, denn die Gruppen der Vermögen des einzelnen werden zusammen gerechnet, was bei der starken Progression der Steuer wichtig ist. Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das 5000 übersteigt (bei Ehegatten zusammenzurechnen, also da bei 10 000 und mit weiteren Steuerbefreiungen bei zwei und mehr Kindern — 88 23 und 26 —) und steigt dann von 107« bis 657». Das heißt: Hat einer ein abgabepflichtiges Vermögen (nach Abzug der eben erwähnten Befreiungen) von 50 000 so zahlt er 5000 Steuer, bei 100 000 .// 11 000 ./i, bei 200 000 26 000 usw.; bei 1 Million 246 000 bei 2 Millionen 671 000 bei 3 Millionen 1 171 000 usw. (8 24). Schulden sind abzuziehen. Das bezieht sich auf die Einzelperson, den Einzelkaufmann oder den Mitbesitzer der of- fencn Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft, die bekanntlich keine juristischen Personen sind. Außerdem aber ist zu beachten, daß das gewerbliche Betriebs vermögen (im Ge gensatz zu dem Grund- und dem Kapitalvermögen) nur mit 80°/» seines festgestellten Wertes zu versteuern ist. Bei Gesellschaftern, Kommanditisten und Komplementären wäre die Sache also so
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht