Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200511
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192005118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19200511
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-05
- Tag1920-05-11
- Monat1920-05
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
heklsstrafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und Mächtigen Waren zu erkennen . . . Kann die Einziehung nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Lizeugnisse oder Waren und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig- bis dreihundert- iausend Mark zu erkennen. War der Herstellungsbetrieb der Er- Dgmsse der Steuerbehörde nicht angemeldet worden, so ist achrdem die Einziehung aller in den Betriebs- und Lager- lämen vorhandenen Vorräte an steuerpflichtigen Erzeugnissen Wie der zur Herstellung dienenden Geräte verwirkt«. Diese drakonischen Strafen werden noch erhöht, wenn jemand (8 366) unrichtige Aufzeichnungen macht, Aufsichtsvorschriften grob ver letzt oder dgl., denn dann soll ihm sogar untersagt werden, seinen Beruf fortzusetzen. L Umsatzsteuer. Da der Umsatz grundsätzlich nach dem eingegangenen Entgelt zu zahlen ist, so ist es klar, datz Umsatz gleich Absatz ist. cond.-Sendungen zählen also nicht als Um satz, solange nicht das L cond. gelieferte Buch verkauft ist. Anders bei bar mit Rem.-Necht; da ist die Umsatzsteuerpflicht deiin Verleger eingetreten, als er geliefert und bar bezahlt be kommen hat, und es wird nachträglich zurückgebucht, wenn doch noch remittiert wird. Ebenso natürlich bei der Lieferung durch Baisortiment. Ganz ähnlich, wenn der Sortimenter dem Kun den geliefert hat und dieser später zurückgibt aus irgendeinem ikunde, anders bei Ansichtssendungen, die noch kein Umsatz sind and zunächst noch keine entgeltlichen Leistungen im Sinne des llinsatzsteuergesetzes sind, es erst im Augenblick des Perfekt- mdens des Kaufes werden. Der Entwurf hatte eine Besteuerung jedes Umsatzes mit >'/» und dazu eine Kleinhandelssteuer (beim letzten Verkauf an dm Verbraucher) mit 5"/° vorgesehen, was für das Sortiment schr einschneidend gewesen wäre; das endgültige Gesetz hat m der erhöhten Kleinhandelssteuer abgesehen und dafür die allgemeine Umsatzsteuer auf Is/g"/« erhöht (13). Mit diesem im- mihin hohen Steuersatz, der lediglich mit Rücksicht auf den Fi- mzbedarf des Reiches trotz erheblicher Bedenken genehmigt «de, muß man sich nun abfinden. Alles, was jemand innerhalb seines selbständi- gtnGewcrbesund Berufs liefert oder leistet, unterliegt dn Steuer (8 I). Das ist zu beachten; gelegentliche außer- btttisliche Arbeiten und Verkäufe gehören nicht hierher, nur dos, was beruflich gearbeitet wird. Da aber ist es dann ganz gleichgültig, um was für Waren sch handelt und ob ihr Verkauf verhältnismäßig selten vor kommt, z. B. ein Globus in einer Buchhandlung, Eintrittskarten, komit sie der Buchhändler auf eigene Rechnung übernommen Hot; nicht aber, wenn er sie nur in Vertrieb hat für Rechnung eines anderen, das ist nicht sein Umsatz; er vermittelt dann M den Umsatz, und nur seine Provision ist sein Umsatz, insofern -lr darin sich der Betrag der entgeltlichen Leistung ausdrückt. Es scheiden aus: alle unentgeltlichen Lieferungen und Lei- jimigen (soweit sie wirklich unentgeltlich sind und nicht etwa meine gewisse Unentgeltlichkeit zur Schau tragen, die in Wirk- Weit durch irgend etwas anderes an Stelle des Entgelts ab- Wlten wird); alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die gelegentlich und außerhalb des Gewerbes oder Berufs ge- lötigt werden, z. B. Verkauf von Briefmarken oder Bindfaden Ms Gefälligkeit) an den Kunden in der Sortimentsbuchhand- Mg. Innerhalb des Gewerbes und Berufs werden auch Um- He besteuert, die ohne Gewinnabsicht, aber doch gegen Entgelt geschehen. Ausgenommen von der Steuer sind Umsätze aus dem Aus- ioode und die außerhalb des Kleinhandels erfolgenden ersten Wtze eingeführter Gegenstände im Inland sowie Umsätze in d-r Ausland (ß 2). Das neue Umsatzsteuergesetz findet nur dann Anwendung, mn sowohl die Lieferung oder Leistung als auch die Verein- mhimmg zusammen im neuen Jahre erfolgen. Ist die Liefe- nmg oder Leistung noch im Jahre 1919 erfolgt, die Zahlung ck: erst im neuen Jahre, so ist dafür das alte Gesetz maßgebend, das also noch den Satz von 1°/° hat und Leistungen der freien; Berufe (Honorare) nicht besteuert. Dasselbe gilt, wenn umge-! kehrt die Zahlung im alten Jahre, die Leistung im neuen Jahre erfolgt, es sei denn, daß die vorherige Zahlung gar nicht üb lich ist und eben nur behufs Umgehung oder Ermäßigung der Steuerzahlung geschieht (8 46). Über Abwälzung siehe unten. Die Entrichtung der Steuer erfolgt wie bisher auf Grund der Feststellung des Jahresumsatzes (8 33). Hinterziehung der Umsatzsteuer wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder mit Gefängnis bestraft (8 43). Das im Januar beginnende Veranlagungsverfahren bezieht sich noch auf das frühere Umsatzsteuergesetz, wie die vorläufige Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministers vom 18. De zember 1919 betont, die weiter sagt: »Die Vorschriften über Abschlagszahlungen sind beseitigt, so daß eine erstmalige Hand habung des'höheren Steuersatzes erst mit der Veranlagung der im Kalenderjahre 1920 vereinnahmten Entgelte im Januar 1921 eintritt. Anders ist es nur dann, wenn auf Grund der Steuer aufsicht (vgl. 8 36 der Zusammenstellung — 8 32 des Gesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung) oder bei Wegfall eines Unternehmens innerhalb des Kalender, jahres (vgl. 8 37 — 8 33) Sicherungsmaßnahmen oder vor zeitige Veranlagungen notwendig werden. Außerdem kommt schon vor Abschluß des neuen Steuerabschnitts die Besteuerung von Versteigerungen in Betracht«. Aber vom 1. Januar 1920 an beginnt die Notwendigkeit der Aufzeichnungen in Anbe tracht des neuen Gesetzes und der Einkalkulierung der erhöhten Steuersätze. Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in dem für das Umsatzsteuergesetz gültigen Sinne ausübt, unterliegt der Steuerpflicht (8 30). Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung des Umsatzes und der Entgelte zu machen. Übt er die Tätigkeit beim Inkrafttreten des Gesetzes, also am 1. Januar 1920, bereits aus, so hat er innerhalb des Monats Januar 1920 der Steuerstelle anzuzeigen, wenn er die für Luxusbesteue rung in Betracht kommenden Gegenstände herstellt oder im Klein handel umsetzt (8 15) oder besondere Leistungen, wie Über nahme von Inseraten, ausführt (8 25). Danach ist die gewöhn liche Geschäftstätigkeit, die nur umsatzpflichtige, nicht luxus steuerpflichtige Gegenstände umfaßt, nicht anzeigepflichtig. Sortimenter, soweit sie auch Anzeigenunternehmungen (Ka lender oder dgl.) in eigener Regie haben und Luxusgegenstände, die das Gesetz ausdrücklich verzeichnet, im Kleinhandel führen (8 21, siehe unten), müssen also auch Anzeige bei ihrem Um satzsteueramt von dem Bestehen ihres Betriebs erstatten. Eine Frage, die schon unter der Geltung der früheren Um satzsteuergesetze eine Rolle gespielt hat, ist die, ob beim Umsatz von Waren in gemischten Betrieben die Steuer zu zahlen ist. Das ist nicht allein für den gemischten Betrieb zwischen Verlag und Druckerei, Druckerei mit Reproduktionsanstalt, sondern auch für das Verlagssortiment oder den Sortimentsverlag von Wich- tigkeit. Handelt es sich um gemischte Betriebe, nicht nur um die Personalunion verschiedenartiger Gewerbebetriebe, so fällt die Umsatzsteuer fort. Was die Abwälzung der Umsatzsteuer anlangt, so ist in 8 12 und 8 46 die gleiche Bestimmung wie im 1918er Gesetz ge geben, und diese lautet, daß nur bei der Ausführung von Ver trägen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, der Steuerbetrag in Rechnung gestellt werden darf, nicht bei Verträgen, die unter der Geltung des neuen Gesetzes ge schlossen sind. Aber auch für die alten Bestellungen kann nur der Betrag in Rechnung gestellt werden, um den der neue Steuersatz höher ist als der alte. Im übrigen gilt die wirt schaftliche Abwälzung als erlaubt, nur eben die formelle nicht. Der Verleger darf also mit Rücksicht auf die Umsatzsteuer seine Waren höher kalkulieren, also den Ladenpreis natürlich höher ansetzen, er darf auch Ladenpreise der Bücher aus gleicher Ursache erhöhen, aber er darf nicht zu dem Ladenpreise den Be trag der Umsatzsteuer, auch nicht der Luxussteuer, auf die Fak tur setzen. Der Sortimenter würde nach buchstäblicher Auslegung des Gesetzes bei Restlieferungen (auf Grund früheren Vertrags) die Umsatzsteuer auf die Rechnung setzen dürfen, aber
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder