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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1920
- Strukturtyp
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- Band
- 1920-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1920
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- Deutsch
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dies stimmt mit dem Sinn des Gesetzes nicht überein; denn entweder gehört die Fortsetzung noch zu der alten Lieferung oder der Sortimenter erhält unter Umständen einen entsprechend höheren Anteil auf Grund des neuen Verlegerpreises. Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht beim Kommissionsgeschäft bleibt es bei der von Wissenschaft und Praxis festgelegten Übung, nach welcher der Kommittent und der Kommissionär steuerpflich tig sind, es sei denn, daß sie nicht den unmittelbaren Besitz der Sache erlangt haben und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Es bestand da eine große Kontroverse, und die Geister schieden sich etwa in Juristen und Steuerjuristen, hinauf bis zum Reichs gericht einerseits und dem Reichsfinanzhof andererseits. Die Juristen waren in weitem Maße geneigt, den Kommissionär nicht mit der von ihm vermittelten Warenlieferung umsatzsteuer pflichtig werden zu lassen, die Steuerjuristen, und namentlich die Steuerbehörden, waren gegenteiliger Ansicht. Das neue Umsatzsteuergesetz und manche juristische Erwägung geben ihnen eine Handhabe, und der Geh. Regierungsrat Popitz vom Reichs finanzministerium hat in der »Juristischen Wochenschrift« 1920, Nr. 2 die Frage juristisch aufs eingehendste erörtert mit dem im Sinne des Steuerfiskus liegenden Ergebnis der vollen Um satzsteuerpflicht des Kommissionärs neben dem Kommittenten. Popitz stützt sich juristisch u. a. darauf, daß ja die Entgeltzahlung des Käufers bei der Verkaufskommission für die Erfüllung einer Verpflichtung des Kommissionärs geschieht, dessen Pflichtleistung »eine Abnahme und die Zahlung der gelieferten Ware in sich schließt«, also nach Popitz' Ansicht das ganze Lieferungs geschäft, nicht nur den Provisionsgewinn betreffe. Aber auch für letztere Auffassung bleibt m. E. immer noch Raum, sie hat aber wenig Aussicht, dem Reichsfinanzhof und damit sämt lichen Steuerbehörden gegenüber durchzudringen. 3. Die Luxussteuer beträgt 157°. Die im Entwurf vorgesehene Bestimmung, daß Bücher nicht durch die Beigabe von Bildern erhöht steuerpflichtig werden, ist im endgültigen Gesetz beseitigt. Man hat diese Bestimmung gestrichen, weil man fürchtete, daß gerade diese Fassung geeignet sei, bei Bildern die Steuer zu umgehen durch die einfache Manipulation, mehrere Kunstblätter von geringerem oder höherem Werte in Buchform mit kurzen Bemerkungen herauszugeben, um sie dann als »Bü cher« luxussteuerfret zu erhalten. Solcher »Gefahr« der Steuer hinterziehung ist zwar gewiß durch die Streichung jenes ersten gesetzgeberischen Gedankens vorgebeugt, aber im übrigen ist die Auslegung des Gesetzes sicherlich weniger eindeutig geworden. Sicher ist, daß Bilder zur Unterhaltung und Fortbildung der Jugend luxussteuerfrei sind. Also sämtliche Wandbilder und Einzelblätter für Kinderzimmer, für die Schule und das Stu dium und selbstverständlich auch in Kinderbilderbüchern, in Schulbüchern und in Studenten-Lehrbüchern unterliegen der erhöhten Steuer nicht. Bei illustrierten Büchern, die der Unter haltung und Fortbildung Erwachsener dienen, machen die Bilder das Buch nicht zu einem luxussteuerpflichtigen. Der Grundsatz bleibt, daß Bücher nicht luxussteuerpflichtig sind, daß jedoch Bilder luxussteuerpflichtig sind. Es kommt also darauf an, ob die Bilder nur zusammengefügt sind (in Buch form), aber doch Bildersammlung bleiben, oder ob wirk lich ein Buch vorliegt, dessen Inhalt illustriert ist. Im ersten Fall sind es Bilder, im zweiten sind es Bücher. Während die graphische Anstalt, wenn sie Bildwerke liefert, Hersteller des Bildwerkes ist, ist im Falle der Lieferung der Buch illustration die Anstalt nur Lieferin eines Teilprodukts, der Her steller ist der Hersteller des Buches, d. h. der Verleger. So bestimmt das Gesetz für die erhöhte Besteuerung ausdrücklich (8 18): »Als Hersteller im Sinne des § 15 gilt derjenige Unter nehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen um gestaltet, die ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Be arbeitung oder Verarbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind . . . Stellt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbci- tungsvertrags einen Gegenstand für einen Besteller her, der Ge genstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiterveräutzert, so gilt als Hersteller der Besteller«. Hiernach ist es klar, daß die graphische Anstalt in den obengedchul Fällen nichts mit der Luxussteuer zu tun hat, der Verleger ckl eben nur umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Reihe von Gegenständen sind aber beim verkauf luMtl steuerpflichtig, wenn sie im Kleinhandel veräußert werden. L«! den so behandelten Waren (8 21) sind für den SortimentsbO handel von Bedeutung: Originalwerke der Plastik, Malerei wt Graphik (Radierungen, Holzschnitte nnd Kupferstiche gellen L Originalwerke, Künstlersteinzeichnungen nur, wenn sie Vorzugs drucke auf besserem Papier sind); Antiquitäten einschlieW alter Drucke, und Gegenstände, die aus Liebhaberei gesamM zu werden pflegen, wenn dies nicht vorwiegend wissenschaftlich Zwecke sind. 4. Die Anzeigensteuer ist nicht allein für den Bech wichtig. Ihre Hauptbestimmungen nach dem Umsatzsteuer^ sind die folgenden: Eine Umsatzsteuer von höchstens 107° ist auf die librr nähme von Anzeigen gelegt (8 25). »Übernahme von Anzeiger, heißt nach dem Gesetz (8 26): 1. die Herstellung von Anzeige, durch Druck (oder auf einem anderen Wege als durch HA schrift, Schreibmaschinenschrift, Handzeichnung oder HA Malerei), einschließlich geschäftlicher Empfehlungen im M tionellen Teil; 2. die Überlassung von Flächen und Mm» zur Aufnahme von Ankündigungen; 3. die Vornahme dm b kündigungen auf andere Weise als unter 1. und 2., z. B. duit Beleuchtung, Umhertragen von Tafeln, Umherfahren dm Nu klamewagen, Ausrufen. Steuerpflichtig ist der Verleger, und wenn ein solcher M vorhanden ist, der Drucker (8 26). Das bedeutet eine leichterung für die Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, ck Erschwerung für die Plakate; denn bei Plakaten ist einmalk: Drucker steuerpflichtig (mit 107°) und der überlasser der MH (an der Säule, an Wänden usw.) auch mit 107°; das ist m ausdrückliche Gesetzesbestimmung und ist insofern berechtigt ali es sich ja hier in der Tat um zwei Akte des AnzeigenumD handelt. Aber dennoch erscheint es als eine Doppelbesteuerung denn beim sonstigen Anzeigengeschäft erfaßt die I07°ige St« nur den Verleger, nicht den Annoncenakquisiteui, and sie wird bei der Inseraten Verpachtung vom Pachta getragen, wodurch der Verleger frei wird von der erhöht» Steuer (8 26). Die 1(47>ige Umsatzsteuer muß aber dmck, vom Verleger oder vom Jnseratenakquisiteur entrichtet tveckit es sei denn, daß der Jnseratenakquisiteur kein selbständiger Zu rufsausübender, sondern Angestellter des Verlegers oder derU noncenexpedition ist. Für die Annoncenexpedition, die M Pächter des ganzen Inseratenteils ist, und für den Verlegn, der den Inseratenteil verpachtet hat, handelt es sich um ei« gewöhnliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Bedenken, die sich gegen eine hohe Anzeigensteuer m hoben, wurden bei den Beratungen durchaus anerkannt mt haben auch zu erheblichen Milderungen geführt. Daß M inserate ganz steuerfrei bleiben, ist, im ganzen genommen, m eine Kleinigkeit, aber daß die kleinere Presse — sowohl di Lokal- wie die Fachpresse — geschont werden soll, ist wichtig Mag man die schließlich gewählte Regelung für richtig HM I oder nicht, sie entspricht dem auch sonst immer mehr zur Geltw« I kommenden Stcnergrundsatz der Progression nach der Größe del I Steuerobjekts, aber straft damit die großen Unternehmung» und den hohen Umsatz. Die Regelung, die schließlich gesund» worden ist (8 27), ist diese: Die Steuer für Übernahme tm Anzeigen ermäßigt sich bei Zeitungen und Zeitschriften: Von den ersten 100 000 .7/ des vereinnahmten Entgelts m 27°, von den nächsten 100 000 auf 37°, den nächsten IOOM.« I auf 47>, den nächsten 200 000 .U auf 57°, den nächsten MM.« I aus 67», den nächsten dreimal 100 000 auf 7, 8 und 9°/«. lfi Berechnung des für diese Bestimmung gültigen Erlöses geschieht für jede Zeitung oder Zeitschrift besonders, auch wenn mehme im gleichen Verlage erscheinen. Handelt es sich nicht um Ku tungen und Zeitschriften, so beträgt die Steuer 5°,L, also z. d bei Anzeigen in Büchern, Kalendern usw. Auch gegen die so geschaffene Staffelung wendet sich di periodische Presse neuerdings immer stärker. 468
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