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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1943
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 181 (R. 68) Leipzig, Donnerstag den 30. Dezember 1943 110. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 160 Betr.: Verfilmungsvertrag Zwischen der Reichssehriftturnskainmer, der Reichs- theaterkammer und der Reichsfilmkanimer ist der anlie gende „Norinaivertrag über den Erwerb des Weltverfil mungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums“ und das gleichfalls anliegende Muster eines Optionsvertrages vereinbart worden, die ich hiermit den Mitgliedern der Reichsschrifttumskammer bekanntgebe und zur Benutzung empfehle. Eine Verpflichtung, diese Vertragsmuster zu benutzen, besteht nicht: ich erwarte jedoch, daß die Autoren keine Änderungen der Vertragsmuster zu ihren Ungunsten unter schreiben; bessere Geschäftsbedingungen, die einzelne Auto ren zu erreichen pflegten, sollen hiermit nicht auf ein Ein heitsniveau herabgedrückt werden. Wenn der Normalvertrag auch noch keine Klärung aller zwischen Autor und Film schwebenden Fragen bringen kann, so erwarte ich doch, daß er im Geiste der Berufskame radschaft gehandhabt und dadurch zur Normalisierung der Geschäftsbeziehungen mit den Filmfirmen beitragen wird. Berlin, den 16. November 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hannsjohst Normalvertrag über den Erwerb des Weltverfilmungsrechtes an einem bereits erschienenen Werk des Schrifttums (Herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer, der Reichstheaterkammer und der Reichsfilmkammer) Zwischen (Urheber; Verleger) einerseits — im folgenden kurz „Urheberberechtigter“ ge nannt — und der Filmherstellungsfirma andererseits — im folgenden kurz „Filmfirma“ genannt — wird folgender Vertrag geschlossen: §1. DasWerk Der Urheberberechtigte erklärt: (1) Das ar» im Verlag von erschienene Werk (Roman, No velle, Erzählung, Bühnenstück) im folgenden kurz „Werk“ genannt — ist im ganzen und in seinen Teilen ausschließlich verfaßt von mir I uns — von dem Schriftsteller *) nach eigener Erfindung*); unter Benutzung des Werkes . . von '. . . . und zwar mit Er laubnis des Inhabers des Urheberrechts an diesem Werke*). Ich bin / Wir sind / der Schriftsteller ist Mitglied der Reichsschrift tumskammer bzw. von der Eingliederungspflicht befreit. (2) Das Werk wurde für die Vereinigten Staaten von Nordamerika am beim Copyright-Register der Nationalbibliothek in Washington angemeldet / einge tragen*). Über die durch das Copyright entstandenen nord amerikanischen Rechte ist anderweitig noch nicht verfügt worden. *) Nichtzutreffendes durchstreichen. § 2. Übertragung der Rechte (1) Der Urheberberechtigte überträgt der Filmfirma — namens und in Vollmacht des Schriftstellers *) — das ausschließliche Recht zur filmi schen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht) ein schließlich der nachstehend festgelegten Nebenrechte nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Das übertragene Recht ist weder örtlich noch sprachlich beschränkt. Die Filmfirma ist demgemäß befugt, den von ihr hergestellten Film mit fremd sprachigen Titeln zu versehen, den Film fremd sprachig zu synchronisieren und fremdsprachige Versionen herzustellen. b) Das übertragene Recht fällt zehn Jahre nach der Zensur des Films, spätestens zwölf Jahre nach Ver tragsabschluß an den Urheberberechtigten zurück. Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist kann die Filmfirma dem Urlieberberechtigten erklären, ob sie den Film über diese Frist hinaus noch auswerten oder eine Wiederverfilmung durchführen will; mit Zugang einer solchen Erklärung verlängert sich die Dauer der Rechtsübertragung um einmalig zehn weitere Jahre, und zwar aa) bei weiterer Auswertung des vorliegenden Films ynter erneuter Zahlung des in § 7 ver einbarten Honorars und bb) bei Wiederverfilmung- unter Zahlung eines nochmaligen, angemessenen Honorars. c) Die Rechtsübertragung erstreckt sich auf alle jetzi gen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren ■ der Kinematographie einschließlich der Wiedergabe des Films durch Rundfunk oder Television. d) Die Filmfirma ist befugt, den Titel des benutzten Werkes für den danach hergestellten Film zu be nutzen. e) Zu den der Filmfirma mitübertragenen Rechten ge hört das Recht, auch durch kurze Inhaltsdarstellung des Films in allen Sprachen für die notwendige Pro pagierung in Presse, Rundfunk, Programmen und unentgeltlich abgegebenen Werbeschriften zu sorgen. f) Etwaige Rechte an der öffentlichen Filmwiedergabe des Werkes, gleichviel, ob es sich dabei rechtlich um eine Aufführung, eine Verbreitung oder einen Ver trag handelt, sind der Filmfirma mitübertragen. Der Urheberberechtigte ist demnach nicht befugt, über Rechte solcher Art anderweitig zu verfügen, insbe sondere nicht, sie auf Gesellschaften zu übertragen, die sich mit der Verwertung von Urheberrechten be fassen. Er versichert gleichzeitig, weder Verpflich tungen derartigen Gesellschaften gegenüber einge gangen zu sein noch Verfügungen über diese Rechte getroffen zu haben. (2) Die Filmfirmä ist berechtigt, die ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise an einen inländischen Erwerber frei, an einen ausländischen Erwerber jedoch nur mit schrift licher Zustimmung des Urheberberechtigten zu übertragen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde versagt werden. ♦) Nichtzutreffendes durchstreichen. Börscnbl. f. «I. Dl. Burhh. Nr. 181. Donnerstag. den 30. Dezember 1943 213
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