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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
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- 1943-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1943
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- Deutsch
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(3) Ist innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeit punkt des Vertragsabschlusses, ein Filin unter Benutjung des Werkes nicht hergestellt worden, so fällt das Verfilmungs recht an den Urheberberechtigten zurück. Eine Verpflichtung zur Rückvergütung bereits empfangener Honorarbeträge wird dadurch für den Urheberberechtigten nicht begründet. Der Film gilt im Sinne dieser Abmachung als hergestellt, wenn sein erster Drehtag in diese fünf Jahre fällt. §3. Bestand der Rechte (1) Der Urheberberechtigte erklärt, daß a) die der Filmfirma übertragenen Rechte einschließ lich des Titels in keiner Weise gegen das Urheber recht oder gegen sonstige Rechte eine.s Dritten ver stoßen, insbesondere, daß gemäß der Erklärung des Urheberberechtigten über die alleinige Verfasser schaft (§ 1 Abs. 1) das Werk nicht mit urheberrecht lichen Ansprüchen Dritter belastet ist; b) in den Staaten, in denen ein Schutj des Werkes zur Zeit noch nicht besteht, dieser Schutj von Urheber berechtigten auf Verlangen und auf Kosten der Filmfirma unverzüglich durchgesetjt wird. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Verlängerung der Schutjfrist zulässig ist und die Verlängerung für die Durchführung dieses Vertrages Bedeutung hat. (2) Der Urheberberechtigte verpflichtet sich weiterhin, die Filmfirma bzw. deren Rechtsnachfolger bei der gericht lichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der erwor benen Rechte durch Rat und Tat zu unterstütjen, insbeson dere auch Auskünfte zu erteilen, notwendige Originaldoku mente und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und etwa hierzu notwendig werdende Abtretungen von Rechten an die Filmfirma vorzunehmen. §4. Verfilmu n ( g (1) Auf Grund der vorstehend erworbenen Rechte ist die Filmfirma befugt, das Werk nach eigenem Ermessen für die Herstellung eines Filmes zu benutjen. (2) Die Filmfirma ist bei der manuskriptmäßigen Be arbeitung, insbesondere des Drehbuches, und auch bei der Gestaltung des Films nach Maßgabe des Absatjes 3 im Rah men der allgemeinen Grenzen des Urheberpersönlichkeits rechts frei. (3) Zur Wahrung des geschlichen Urheberpersönlich keitsrechts wird vereinbart*): a' Die Filmfirma stellt dem Urheber des Werkes zur Geltendmachung seiner etwaigen Bedenken denjeni gen Entwurf, der der Herstellung des Drehbuches zugrunde gelegt wird, sowie das endgültige Dreh buch vor Einreichung bei den zuständigen Stellen, und zwar jeweils tunlichst mindestens eine Woche vorher zu. b) Die Filmfirma entscheidet, ob sie den etwa erhobe nen Bedenken Rechnung tragen will. Bedeutet diese Entscheidung aber die Beibehaltung • erheblicher Veränderungen des benutzten Werkes in seinem Grundcharakter, so bleibt dem Urheber die Geltend machung der ihm gesetjlich zustehenden Rechte Vor behalten. Für die Frage der Namensnennung (§ 6) gilt in diesem Falle nachstehender Abschnitt c). c) Berücksichtigt die Filmfirma die Bedenken des Ur hebers nicht, so muß sie ihn in Verbindung mit der Bekanntgabe ihrer Entscheidung auffordern, sich innerhalb einer mindestens fünftägigen Frist zu erklären, ob er die Nennung seines Namens und des Originaltitels im Vorspann und der für den Film gemachten Werbung zu unterlassen verlangt. Ver- *) Auf die Vereinbarungen zu § 4 Abs. 3 a)—d) kann durch Strei chung seitens des Urheberberechtigten verzichtet werden. streicht diese Frist ungenutjt, so kann die Unter lassung nicht mehr verlangt werden. d) Wird das von der Filmfirma zur Genehmigung vor gelegte Drehbuch in seinem Grundcharakter erheb lich geändert, so hat die Filmfirma den Urheber des Werkes darüber nochmals zu unterrichten. Es gel ten sodann wiederum die vorstehenden Bestimmun gen zu 3 a)—c). (4) Eine Verpflichtung der Filmfirma, den Film inner halb einer bestimmten Zeit oder überhaupt herzustellen, be steht nicht (vgl. aber § 2 Abs. 3 über den Rückfall der Rechte bei Nichtverfilmung). (5) Die Filmfirma ist nicht verpflichtet, für den von ihr auf Grund dieses Vertrages hergestellten Film den Titel des Werkes zu verwenden. §5. Verwertung (1) Auf Grund der vorstehend erworbenen Rechte ist die Filmfirma befugt, den von ihr hergestellten Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland zu verwerten. (2) Ist das Werk ein Bühnenwerk, so erstreckt sich das übertragene Recht nicht auf die Verwertung des Films in englisch sprechenden Ländern*). §6. Namensnennung (1) Die Filmfirma ist verpflichtet, den Urheber des fil misch benutjten Werkes im Filmvorspann und in der von ihr veranlaßten Filmwerbung gemäß den dafür jeweils gelten den Vorschriften gut sichtbar zu nennen; im Vorspann ist auch der Titel des benutjten Werkes anzugeben, sofern er vom Titel des Films abweicht. (2) Geht der Filmfirma eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 zu, wonach der Urheber die Nennung seines Namens und des Originaltitels zu unterlassen verlangt, so gilt die bis herige Filmwerbung sowie die Weiterverwendung des be reits fertig vorliegenden Werbematerials als zugelassen. §7. Vergütung (1) Als Gegenwert für die Übertragung der Weltverfil mungsrechte und aller sonstigen Rechte sowie für alle über nommenen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erhält der Urheberberechtigte Reichsmark die wie folgt zu zahlen sind: Außerdem erhält der Urheberberechtigte bei Auslandsauf- •führungen des Films als Prämie einmalige Zuschläge auf den obengenannten Pauschalbetrag, und zwar bei Aufführungen a) im italienischen Staatsgebiet*) in Höhe von . . . v. H. b) im französischen Staatsgebiet*) in Hffhe von . . . v. H. c) im englischen und amerikanischen Staatsgebiet*) in Höhe von . . . . v. H. d) in allen sonstigen Gebieten in Höhe von . . . . v. H. des Pauschalbetrages, zahlbar nach der ersten Auslandsauf führung wie folgt: Aufführungen iij den besetjten Gebieten mit Ausnahme Frankreichs und Dänemarks sowie Aufführungen im Rah men der Wehrmachtsbetreuung in Frankreich und Däne mark gelten nicht als Auslandsaufführungen. (2) Die Filmfirma hat dem Urheberberechtigten die Zu schläge bei Fälligkeit unaufgefordert zu zahlen. (3) Das bei Vertragsverlängerung und Wiederverfil mung gemäß § 2 Abs. 1 b) zu zahlende Honorar ist wie folgt fällig: (4) Für den Fall, daß die Filmfirma das von ihr erwor bene Verfilmungsrecht ganz oder teilweise weiter überträgt (vgl. § 2 Abs. 2), fließen etwa erzielte Zwischengewinne zur Hälfte dem Urheberberechtigten zu. *) einschließlich Kolonien, Protektoraten usw.
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