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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
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- 1943-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1943
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§8. Besondere Vereinbarungen § 9. Schriftform, Vertragsauslegung und Gerichtsstand (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertra ges bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; zu deren Wahrung genügt Briefwechsel. (2) Für die Auslegung dieses Vertrages gilt deutsches Recht. (3) Als Gerichtsstand ist vereinbart. den 19 . . Unterschrift des Urheberberechtigten: den 19 . . Unterschrift der Filmfirma: * Optionsvertrag (Herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer, Reichstheaterkammer und der Reichsfilmkammer) Zwischen (Urheber; Verleger) einerseits — im folgenden kurz „Urheberberechtigter“ ge nannt — und der Filmherstellungsfirma andererseits — im folgenden kurz „Filmfirma“ genannt — wird folgende Vereinbarung getroffen: § 1 Der Urheberberechtigte hält sich an das anliegende Vertragsangebot vom über den Erwerb des Weltverfilmungsrechts für das erschienene Werk von auf die Dauer von drei Mona ten, d. h. bis zum gebunden (Option). § 2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn dem Urheberbe rechtigten die von der Filmfirma unterzeichnete Ausferti gung des Vertrages innerhalb der Frist des § 1 zugeht. § 3 Läßt die Filmfirma das Werk vor Annahme des Ver tragsangebotes benutjen oder bearbeiten, so gelten insoweit die Bestimmungen des anliegenden Vertragsangebots, ins besondere des § 4. Der Werktitel darf zum Filmtitel-Schutj- register erst nach Annahme des Vertragsangebots ange meldet werden. § 4 Für die Einräumung der Option zahlt die Filmfirma an den Urheberberechtigten 15 v. H., bei 20 000 RM überstei genden Entgelten 10 v. H. des im Vertragsangebot bezeich neten Pauschalbetrages nach § 7 Abs. 1. § 5 Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Optionsfrist kann die Filinfirma die Option gegen Zahlung der gleichen Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ur heberberechtigten einmalig um drei Monate verlängern. § 6 Wird das Vertragsangebot durch die Filmfirma ange nommen, so werden die gezahlten Optionsbeträge auf den vertraglich zu zahlenden Pauschalbetrag angerechnet. § 7 Für diesen Optionsvertrag gilt gleichfalls § 9 des an liegenden Vertragsangebots. den 19 . . Unterschrift des Urheberberechtigten: den 19 . . Unterschrift der Filmfirma: Anordnung zur Ergänzung der Anordnung vom 20. September 1935 über die Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig. Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. 11. 1933 (RGBl. I S. 797) wird für das Gebiet des Großdeutschen Reiches unter Vorbehalt der Inkraftsetjung im Protektorat Böhmen und Mähren angeordnet: Einziger Paragraph Wer Übersetjungs- oder Verlagsrechte ins Ausland ver kauft, ist verpflichtet, 1. ein möglichst gebundenes Exemplar unverzüglich nach Erscheinen porto- und kostenfrei an die Deut sche Bücherei in Leipzig einzusenden, 2. gleichzeitig die für die bibliographische Verzeich nung notwendigen Angaben zu machen, soweit sie nicht in dem Druckstück schon enthalten sind, ins besondere über a) den deutschen Originaltitel, b) die Vornamen des Verfassers oder Herausgebers und des Übersetjers, c) das Erscheinungsjahr der Übersetjung, d) den Ladenpreis oder die Ladenpreise, e) den dem Buchhandel gewährten Rabatt. Berlin, den 3. Dezember 1943 Der Präsident der Reichskulturkammer (gez.) Dr. Goebbels Veröffentlicht im »Völkischen Beobachter«, Süddeut sche Ausgabe, 355. Ausg. vom 21. Dezember 1943. * Die Reichsschrifttumskammer, ersucht die deutschen Original-Verlage, nach Möglichkeit auch je ein Exemplar der auf Grund früherer Verträge im Auslande erschienenen Übersetjungen und Lizenzausgaben einzusenden und die bibliographischen Angaben zu machen. Die gleiche Bitte richtet die Reichsschrifttumskammer an die Autoren, die ohne Einschaltung eines deutschen Verlegers Verlags- oder Übersetjungsrechte ins Ausland verkauft haben. Verlängerung der Verjährungsfristen Der Reichsjustizminister veröffentlicht im Reichsanzeiger (Nr. 101 v. 11. 12. 1943) die „Verordnung über Verjährungsfristen“ vom 9. 12. 1943. Sie betrifft diejenigen Ansprüche aus Warenlieferungen, Dienstleistungen, Frachtforderungen sowie Forderungen aus Verpfle gung, Miete, Gehalt, Lohn, Gebühren, Honoraren, Zinsen usw., deren Verjährungsfrist,in den §§ 196 und 197 des Bürgerlichen Gese^buches auf zwei bzw. vier Jahre bemessen ist. Soweit solche Ansprüche am 15. Dezember 1943 nicht schon verjährt waren, verjähren sie nicht vor, dem Schluß des Jahres 1944. Die Verjährungsfristen sind in diesen Fällen also um ein Jahr verlängert worden. Die Verlängerung gilt sinn gemäß für die gleichartigen Ansprüche, die in den §§ 1480 und 1486 des in den Alpen- und Donaugauen geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetjbuches genannt sind. Die Verordnung gilt nicht im Protektorat Böhmen und Mähren. Aufruf zum Reichsberufswettkampf Betriebsfiihrer, Betriebsobmänner, Männer und Frauen, Jungen und Mädel in Drude und Papier. Der Führer selbst hat die Deutsche Jugend zum Kriegsberufswett kampf aufgerufen und damit die restlose Teilnahme zu einer Ehren pflicht gemacht. So wie in den Reichsberufswettkämpfen der Friedens jahre die Jugend von Druck und Papier mit ihrer Beteiligung immer an der Spitje aller Berufsgruppen stand, muß auch in diesem Kriegs berufswettkampf bewiesen werden, daß der Berufs- und Leistungswille unserer Jugend sich über alle Schwierigkeiten des Krieges hinweg er halten hat. Betriebsführer, Betriebsobmänner, Meister und Ausbildungs leiter müssen dafür Sorge tragen, daß jeder Jugendliche unserer Be triebe seine Verpflichtung, an diesem Wettkampf der Leistungen teil zunehmen, erkennt und sich mit allem Eifer für die beste Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben einsetjt. Der Reichsberufswettkampf ist die Möglichkeit für alle Jugendlichen, gemäß ihrem Können und ihrer Lei stung den Platj im Berufsleben zu erreichen, den sie sich wünschen, nach dem jeder strebsame Mensch trachtet. Börsenbl. f. <1. Dt. Buchh. Nr. 181. ÖonnerHtag, den 30. Dezember 1943 215
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