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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1893
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- Deutsch
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2202 Nichtamtlicher Teil. 81, 10. April 18SS. Giltigkeit für alle Korporationsmitglieder seststellen. Die vom Vorstand eingebrachten Geschäftsordnungen unterliegen gleichfalls der Genehmigung der Hauptversammlung. Der Hauptausschuß soll auf Erfordern ein Schiedsgericht über geschäftliche Angelegenheiten bilden zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit Nicht mitgliedern der Korporation, falls die Streitenden ausdrücklich erklären, sich dem Schiedsspruch unterwerfen zu wollen. Von der überflüssigen Einrichtung der Stellvertretung im Haupt ausschuß (seither K Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter) haben die neuen Satzungen Abstand genommen. Wie uns der Vorstand der Korporation mitteilt, ist er gern bereit befreundeten Vereinen und Korporationen !m Buchhandel aus Wunsch ein Exemplar seiner neuen Satzungen zu über senden. Eine lex Heinze- nach altem Stil. Recht interessante Daten zur Geschichte des -Bücherverbotes. in Deutschland und speziell Bayerns entnehmen wir einem vor kurzem unter dem Titel »Bayerns Handel im Mittelalter und in der Neuzeit» von vr. Manfred Mayer in München erschienenen Merkchen. Der Ver fasser hat die ober- und niederbayerischen Archive und Bibliotheken fleißig durchsucht und bei dieser Gelegenheit auch einiges Geschichtliche über das Buchhändlergewerbe und seine Beschränkungen im Mittelalter zu Tage gefördert, das, weil quellenmäßig und eckt, die ehemaligen Verhältnisse im deutschen Buchhändlergewerbe ebenso wahr als auch im Vergleiche die heutigen Bestrebungen auf diesem Gebiete geschichtlich näher beleuchtet. Vielleicht, daß der Versuch, jene von Mayer gesammelten, bruchstück weise in seinem Werke eingestreuten interessanten Daten zu einem kleinen historischen Bilde zu vereinen, von den Vertretern des Buchhandels beifällig ausgenommen wird, dieselben angesichts der da kommenden lox Heinze aus eine lei Heinze -nach altem Stile» verweisend, welche der freiheit lichen Entfaltung des Buchhandels noch weit gefährlicher war, zugleich aber auch der tröstlichen Wahrheit der Worte Ben Akibas, daß alles schon dagewesen, ein weiteres Zeugnis redet. Schon im Jahre 1540 erließen die Herzoge Ludwig und Wilhelm IV. von Bayern ein allgemeines Verbot an die Buchhändler gegen die Ein führung unerlaubter unsittlicher, ärgerlicher Bücher, Gedichte und Schmäh schriften, welche damals bei dem Aufschwung, den das buchhändlerische Gewerbe in Deutschland genommen hatte, stärker als früher im Volke Verbreitung fanden. Den -Puechfuerern« wurde solche Bücher zu ver kaufen und feilzubieten bei Verlust ihrer Ware unter Androhung von Strafen verboten. Ihre »Puechläden» oder »Kramen» wurden zum mindesten alle Monate einmal amtlich auf solche Bücher untersucht. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gewann allmählich die Geistlichkeit Einfluß auf den Buchhandel und ließ sich Herzog Albrecht V. von Bayern im Jahre 1558 durch den geistlichen Rat zum Erlaß neuer Mandate für den Buchhandel bestimmen. Es mußten zufolge jener Mandate von nun ab auch die Kunstanstalten, Buchläden und Druckereien kleiner Städte und Märkte alle Monat auf ihren Bestand geprüft uüd untersucht werden. Fand man »schändliche, verführerische, ärgerliche oder schmähliche Bücher, Gedichte, schamlose Gemälde, Illustrationen, Briefe, Figuren, Zeichnungen, oder sektische, wtederteusische, zwinglische, osiandrische, schwenkfeldische oder kalvinische Traktäte» vor, so wurden solche Bücher, Schriften und Werke beschlagnahmt und nur dann den Buchhändlern, Druckern und Kunstanstaltsbesitzern wieder ausgehändigt, wenn diese sich verpflichteten, sie inS Ausland zu schaffen. Im Rückfall gab eS indes keinen Pardon, der betreffende Buchhändler oder Drucker wurde alsdann mit Geld gestraft und seine Bücher und sonstigen Werke von amtswegen verbrannt. Im Jahre 1559 wurden diese Bestimmungen noch verschärft. Es hatte die amtliche Kontrolle in den Bücherläden nunmehr durch den Land pfleger persönlich unter Zuziehung des Ortspfarrers und geheim zu er folgen. -Schand-, Laster- und Schmach-Bücher» mußten sofort wegge nommen werden; eine Auslösung seitens des Buchhändlers mit der Ver pflichtung, sie niemals mehr im Jnlande feilzubieten, gab es nicht mehr. Ganz besonders hatten damals die Buchhändler die Visitatoren des Klerus zu fürchten, welche ihre Anzeigepflicht mit peinlicher Strenge ausübten. Neben der Geistlichkeit (Prälatur) hatten sodann die Stadt- und Ortsvorskeher, die staatlichen oberen Verwaltungsbeamten und die Gerichtsvorsitzenden das Recht der Bücherinspektion. ES mußten die Unterthanen bei Vermeidung von Geld und Gefängnisstrafen ihre Biblio theken auf das Rathaus bringen und dort im Beisein staatlicher Bücher kommissäre untersuchen lassen. In jedem Ort, wo Buchhändler ansässig waren, wurde die Bücherinspektion außerdem von einer ständigen örtlichen Kommission (bestehend aus zwei ortseingesessenen Bürgern und einem Orts geistlichen) zweimal jährlich vorgenommen. Nur demjenigen war Handel mit Büchern^'zu^treiben^gestattet, der ein besonderes Patent hierzu beim herzoglichen Rat gelöst hatte und in das Register der konzessionierten Buchhändler eingetragen war. Das Hausieren mit Büchern, welches im 16. Jahrhundert allgemein geworden war, wurde staatlich verboten durch eine Verordnung vom Jahre 1580, welche von den »durchreisenden Buchführern, handelt. Im 18. Jahrhundert nahm der Staat das gesamte Buchhändler gewerbe unter feine -Censur», welche von einem Kollegium ausgeübt wurde. Alle neu erschienenen Druckwerke wurden in ein amtliches Ver zeichnis eingetragen und in drei Klassen eingeteilt; nämlich: Werke, welche die Censur bestanden hatten und im Buchhandel verbreitet werden durften nach Lösung eines sogenannten »Freipasses»; ferner Werke, welche dem Censurkollegium nicht vorgelegt zu werden brauchten, da ihr Inhalt zu Bedenken keinen Anlaß gab, und Werke, deren buchhändlerischer Vertrieb von vornherein unbedingt verboten wurde und die deshalb auf den Index der staatlich verbotenen Schriften gesetzt wurden; jener Okta- IoßU8 librorum prodibiiorum wurde amtlich gedruckt und fortlaufend ergänzt. Erst zu Anfang dieses Jahrhundert wurde durch neue Gewerbe gesetze auch der Buchhandel von den jahrhundertelang bestandenen gewerb lichen Fesseln allmählich wieder befreit, und das Jahr 1848 hat mit seinen auf die Freiheit der Presse bezüglichen Errungenschaften ganz wesentlich dazu beigetragen, die Herstellung und den Vertrieb von Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen in Deutschland von einer peinlichen, von Staat und Geistlichkeit geübten Kontrolle immer unabhängiger zu machen. Auch die staatliche Anerkennung anderer christlichen Konfessionen neben dem katholischen Glaubensbekenntnis und des Rechtes der freien Mei nungsäußerung bewirkten eine freiere Entfaltung der Geistesthätigkeit und erweiterten so auch das Gebiet, auf dem sich der Buchverlag und der Buchhandel in Deutschland erwerblich bewegen konnten. vr. K. Schfr. Vermischte». Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die Tafeln des vor kurzem im Verlage von Alexander Koch in Darm stadt erschienenen Werkes: »Die Badische Abtheilung in der deutsch- nationalen Kunstgewerbe-Ausstellung in München 1888, in ihrer An ordnung und Ausstattung entworfen von Professor Hermann Götz» Das badische Kunstgewerbe hat sich in den letzten Jahrzehnten ganz außerordentlich entwickelt; es hat das Glück gehabt, sich in dieser Ent wickelung auf einen Mittelpunkt zurückziehen und von dort ständig neue Anregungen und Ideen schöpfen zu können. Wir meinen die badische Kunstgewerbeschule in Karlsruhe, die unter der Leitung von Hermann Götz und einer Reihe sehr tüchtiger Lehrkräfte und begabter Künstler weit über Baden hinaus befruchtend wirkt. Die hier vorgeführten Arbeiten von Hermann Götz werden allen, die die Ausstellung von 1888 in München besucht haben, die so gelungene badische Abteilung noch einmal ins Gedächtnis zurückrufen. Die im Museum ausgestellte Graviermaschine von W. Sabel in Koblenz (Pananagraph) ist in den letzten Tagen von einer großen Anzahl in- und ausländischer Interessenten in Augenschein genommen worden. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Mitbesitzer der Patente, Herr Ingenieur Merl, nur noch kurze Zeit hier bleiben wird, um der Fachwelt die Maschine in Thätigkeit vorzuführen. Es empfiehlt sich daher für die Herren Besitzer kartographischer, lithographischer rc. Anstalten und für die in diesen Betrieben Angestellten, die die Maschine noch nicht ge sehen haben, sie baldigst in Augenschein zu nehmen, da sie später nicht mehr im Betriebe zu sehen sein wird. L. 6. Stempel bei Ursprungszeugnissen von Waren. — Bekannt lich werden bei der Ausfuhr nach einigen Ländern Ursprungszeugnisse der Waren e, fordert, so z. B seit 1. März d. I. nach der Schweiz. Diese können sowohl von Handelskammern und einzelnen kaufmännischen Kor porationen, als auch von öffentlichen Behörden ausstellt werden. In Be zug hierauf veröffentlicht der Neichsanzeiger folgende Bestimmung über die Stempelpflichtigkeit dieser Bescheinigungen: »Zeugnisse, die über den Ursprung der zur Ausfuhr gelangenden Waren von Handelskammern und kaufmännischen Korpora tionen ausgestellt werden, sind allgemein stempelfrei. Dagegen unter liegen solche Zeugnisse, die von öffentlichen Behörden (Ortspolizei-, Gemeindebehörden u. a. m.) ausgestellt werden, als amtliche Atteste in Privatsachen, einem Stempel von 1 50 H, sofern sie von der Stempel steuer nicht deshalb befreit sind, weil der Wert des Gegenstandes den Betrag von 150 X nicht erreicht. Dies ist anzunehmen, wenn der Wert der Sendung weniger als 150 beträgt, oder wenn der Unter schied im Zollbetrage, der auf der Ware im Lande der Bestimmung ruht, je nachdem dieselbe von einem Ursprungszeugnisse begleitet ist oder nicht, sich auf weniger als 150 ^ beläuft.» Ausfertigung der Ursprungszeugnisse. — Im Leipziger Tageblatt finden wir folgende Bekanntmachung der Leipziger Handels kammer: »Das überaus starke Anwachsen der Zahl der Ursprungszeugnisse,
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