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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1893
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- Deutsch
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9», LO. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 2413 Bibliographische» Institut (Abteilung „Meher» bleisebücher") in töetp,tg. vsr ür»rr. 12. Bloritz Perle», Verlag, in »len. Oesterreichische Gesetze üb. Arbeiterversicherung. 242S I. II. III. Teil. 2«28 ». Pierson'» Verlag in Dre»den. äsr Pastor, Abendschatten. > Elbogen, Das Geständnis. 2. Aufl. 2425 Nichtamtlicher Teil. Der Entwurf eines österreichischen Gesetzes betreffend 'das Urheberrecht an Werken der Litteralur oder Kunst und der Photographie-. Besprochen von F. Schwach (München). Die Hoffnungen des deutschen Buch- und Kunsthandels aus eine baldige Revision der Urheberrechts-Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876 scheinen sich als trügerische erweisen zu wollen. Schon vor drei Jahren hieß es, daß sich das preu ßische Justizministerium mit einem neuen Entwurs beschästige; man hat aber bis jetzt noch nicht einmal von einer Vorlage an den Bundesrat gehört. Hieran zu erinnern bietet die neue österreichische Regie rungsvorlage') erwünschte Gelegenheit. Aus dieselbe an dieser Stelle näher einzugehen und sic mit den entsprechenden, 22 resp. 16 Jahre älteren deutschen Gesetze» zu vergleichen, wird sich lohnen, weil man bei einem solchen Vergleich deutlich zu erkennen vermag, wie sich die bezüglichen Rechtslehren in der Zwischen zeit entwickelt haben. Der österreichische Gesetzentwurf soll an Stelle des ganz veralteten Patentes vom 19 Oktober 1846 treten. Er faßt gleich dem ungarischen Gesetze vom 26. April 1884 die drei in Frage kommenden Objekte: 1) Werke der Litteratur, 2) Werke der bildenden Kunst, 3) Werke der Photographie, in ein Gesetz zusammen, eine Anordnung, die vor der bei den entsprechenden deutschen Gesetzen beliebten Trennung den Vorzug verdienen dürste; denn das ausschließliche Recht des Urhebers, als dessen Ausfluß die einzelnen Gesetzbestimmungen erscheinen, ist, wie die Motive sehr richtig hervorheben, seiner Natur nach für alle drei Gattungen von Geistesprodukten dasselbe. Und da auch der straf- wie civilrechtliche Schutz bei dem einen wie bei dem anderen in gleicher Weise zu gewähren ist, so sprechen außer dem Gründe der Gesetzestechnik für die einheitliche Gestaltung des Gesetzes. Nur so ließen sich die den drei deutschen Gesetzen sicherlich nicht zum Vorteil gereichenden Wiederholungen und Verweise vermeiden, nur so war eine übersichtliche logische An ordnung des schwierigen Stoffes zu erzielen. In der Vorlage, die dem Norddeutschen Bundesrat am 30 November 1868 zuging, waren ebenfalls alle drei Objekte vereint. Leider entschied sich die daraushin in Berlin zusammen berufene Sachverständigenkommission für Auslösung der Photo graphie, der bei der Beratung in der Kommission des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 13. Mai 1870 die Ab trennung der Werke der bildenden Kunst folgte, so daß das am 11. Juni 1870 publizierte Gesetz nur das Urheberrecht an den Schriftwerken behandelt, während der Schutz der Werke der bildenden Kunst und der Photographie bekanntlich erst sechs Jahre später durch die besonderen Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 geregelt wurde. So ist der ursprünglich als richtig anerkannte leitende Gedanke von der Einheitlichkeit der Urheber rechtsbegriffe an sich völlig ansgegeben, und die Folgen davon merkt man den beiden späteren Gesetzen nur zu deutlich an. Hierzu kommt noch eine bei einem Gesetze doppelt zu rügende Lässigkeit ') Abgedruckl im Börsenblatt vom 10. Oktober 1892. Nr. 238, 239. i der Textredaktion. Oder wie soll man sonst erklären, daß z. B der Z 13 des »Gesetzes zum Schutze von Werken der bildenden Künste- vom Todesjahr des »Verfassers- spricht? Das ist doch offenbar eine gedankenlose Herübernahme des analoge» S 16 des Schriftwerk-Gesetzes. Gewiß ist es richtig, daß die drei Schutzobjekte in ihrem Auftreten nach außen wesentlich verschiedenen Bedingungen unter liegen. Während das Manuskript eines Schriftstellers erst durch den Druck eine vcrmögensrechtliche Bedeutung erlangt, wohnt dem Gemälde des Künstlers diese Bedeutung eo ipso inne; während der Geist des Dichters aus dem einfachsten Reclam- Bändchen ebenso zu uns spricht wie aus der opulentesten Pracht ausgabe, kann eine schlechte Nachbildung eines Gemäldes die Absichten des Künstlers geradezu entstellen und ihn dadurch an Ruf und Vermögen schwer schädigen. Und was nun gar erst die Photographie anlangt, so ist cs unzweifelhaft, daß diese den Werken der bildenden Künste nicht gleichgestellt werden kann.') Wenn es nun trotz dieser in den zu schützenden Objekten selbst liegenden Divergenzen dem Gesetzgeber gelungen ist, eine» brauch baren Entwurf, wie es der vorliegende unzweifelhaft ist, zu liefern, so ist dies ein Beweis für die geschickte Redaktion, die von dem sehr richtigen Gesichtspunkte ausgeht, daß trotz aller im einzelnen bestehenden tiefgreifenden Unterschiede eine prin zipiell gleichartige Behandlung der Materie schon aus juristischen Gründen sich empfehle. *) Hierüber sagen die Motive: Hinsichtlich der photographischen Werke konnte die volle Gleichstellung derselben mit den Werken der bildenden Künste nicht in Aussicht genommen Es wurde schon erwähnt, daß eine solche Gleichstellung derzeit in Oesterreich nur deshalb thatsächlich besteht, weil das kaiserliche Patent vom Jahre 1816 über die Werke der Photographie keine Bestimmungen enthält und die Judikatur, vor die Frage gestellt, ob sie solche Werke gar nicht schützen oder nach den Vorschriften über Kunstwerke behandeln soll, sich für die letztere Alternative entschieden hat. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch selbverständlich bei der gesetzlichen Regelung der Frage nicht präjudizieren. Bei der Entscheidung über das Maß des den photographischen Werken zu gewährenden Schutzes dürste im Auge zu behalten sein, daß die volle Gleichstellung der Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste weder der Natur der Sache noch dem praktischen Bedürsnis entspricht. So groß auch die Vollkommenheit ist, zu welcher die verschiedenen aus der Photographie beruhenden Daistellungsmethoden gegenwärtig sich entwickelt haben, so bleibt doch gegenüber de» bildenden Künsten noch immer der scharf ausgeprägte Unterschied bestehen, daß die Individualität des Urhebers durch die künstlerische Auswahl deS darzustellenden Objektes und die manuelle Behandlung des hergestellten Bildes zum Ausdruck gelangt, niemals aber das erzeugende Element selbst bildet. Die Werke der Photographie können also weder vom ästhetischen Standpunkte aus noch vermöge der zu ihrer Hervorbcingung nötigen geistigen Arbeit den artistischen Werke» als gleichwertig an die Seite gestellt werden. Ueberdies wird eine große Menge von Photographieen hergestcllt, hinsichtlich welcher der Urheber von vornherein nicht die Ab sicht hat, einen urheberrechtlichen Schutz seines Werkes zu erwirken, und sich in anderer Weise die volle Entlohnung sür seine Leistung zu sichern im stände ist. Aus diesen Gründen hat der Entwurf besondere Bestimmungen über Begründung, Umfang und Dauer des Urheberrechtes an Photographieen in Aussicht genommen. Dieselben lassen sich im allgemeinen dahin charakterisieren, daß sie den Werken der Photographie, wie dies auch seitens der sremden Gesetzgebungen geschieht, in erheblich geringerem Maße urheberrechtlichen Schutz gewähren, als den Werken der bildenden Künste. 320'
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